BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 129/08
III. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-
Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-
vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts
München vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen
Streitwert: 100.000 €
Gründe
Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson-
dere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägun-
gen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005
(BVerfGE 114, 339, 350), wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Auf-
forderung nicht zu einer Klarstellung seiner Äußerung bereit sei, jede nicht fern
liegende Deutungsmöglichkeit zurechnen lassen müsse, allein auf Unterlas-
sungsansprüche. In Bezug auf Schadensersatzansprüche, die hier geltend ge-
macht werden, führt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf
die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante ankomme (aaO S. 349; siehe
im Übrigen auch aaO S. 351
sowie BVerfG
[1. Kammer des
Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). Die von der Beschwerde für richtig ge-
haltene Differenzierung zwischen den Zeiträumen vor und nach einer Bean-
standung durch den Betroffenen wird insoweit nicht in Erwägung gezogen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.
Schlick
Herrmann
Harsdorf-Gebhardt
Hucke
Seiters
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 04.10.2006 - 15 O 13511/05 -
OLG München, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 U 5608/06 -