Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2009 – III ZR 129/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Dr. Herrmann, die Richterin Harsdorf-

Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Re-

vision in dem Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts

München vom 17. April 2008 - 1 U 5608/06 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen

Streitwert: 100.000 €

Gründe

1

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung

eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbeson-

dere beziehen sich die von der Beschwerde in Bezug genommenen Erwägun-

gen in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 25. Oktober 2005

(BVerfGE 114, 339, 350), wonach sich derjenige, der trotz entsprechender Auf-

forderung nicht zu einer Klarstellung seiner Äußerung bereit sei, jede nicht fern

liegende Deutungsmöglichkeit zurechnen lassen müsse, allein auf Unterlas-

sungsansprüche. In Bezug auf Schadensersatzansprüche, die hier geltend ge-

macht werden, führt das Bundesverfassungsgericht hingegen aus, dass es auf

die dem Äußernden günstigste Deutungsvariante ankomme (aaO S. 349; siehe

im Übrigen auch aaO S. 351

sowie BVerfG

[1. Kammer des

Ersten Senats] NJW 2006, 3769, 3773). Die von der Beschwerde für richtig ge-

haltene Differenzierung zwischen den Zeiträumen vor und nach einer Bean-

standung durch den Betroffenen wird insoweit nicht in Erwägung gezogen.

2

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Schlick

Herrmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 04.10.2006 - 15 O 13511/05 -

OLG München, Entscheidung vom 17.04.2008 - 1 U 5608/06 -