Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.02.2009 – III ZR 135/08

III. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Schlick, den Richter Wöstmann, die Richterin Harsdorf-

Gebhardt sowie die Richter Hucke und Seiters

beschlossen:

Der Senat beabsichtigt, die Revision der Klägerin gemäß § 552a

ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Die Klägerin hat Gelegen-

heit zur Stellungnahme binnen eines Monats nach Zustellung die-

ses Beschlusses.

Gründe

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1.

Der Rechtssache fehlt die grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2

Satz 1 Nr. 1 ZPO), da sie keine entscheidungserhebliche klärungsbedürftige

Frage aufwirft, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu

erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einheitli-

cher Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (vgl. z.B.: BGHZ 151,

221, 223; 152, 182, 190; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 543 Rn. 11 jeweils

m.w.N.).

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Die vom Berufungsgericht als rechtsgrundsätzlich bezeichnete Frage

stellt sich in dieser Form nicht. Da es auf der Hand liegt, dass ein Notar nicht

verpflichtet ist, organisatorische Vorkehrungen zu treffen, aufgrund derer ihm

der Inhalt jedweder Urkunde bei späteren Amtshandlungen gegenwärtig ist,

kann die aufgeworfene Frage nur als Ausnahmetatbestand im Zusammenhang

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mit den Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles beantwortet werden. Hierzu

lassen sich allgemein gültige konkrete Maßstäbe nicht benennen.

Auch im Übrigen sind Gründe für eine Zulassung der Revision (§ 543

Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) nicht gegeben.

2.

Der Revision der Klägerin fehlt die Aussicht auf Erfolg.

a) Die Frage, ob ein Notar generell über eine ihm bekannte Innenprovisi-

on, jedenfalls wenn diese 15 % des Erwerbspreises übersteigt, aufklären muss,

kann dahinstehen. Gemessen am Maßstab eines durchschnittlich erfahrenen

und pflichtbewussten Notars (BGHZ 145, 265, 275) hat der Beklagte - wie das

Berufungsgericht ohne revisionserhebliche Fehler festgestellt hat - damals je-

denfalls nicht schuldhaft gehandelt.

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Zwar kann sich - wie der Bundesgerichtshof bereits früher betont hat (Ur-

teile vom 24. Februar 1976 - VI ZR 118/74 - VersR 1976, 730 f; vom 20. Sep-

tember 1977 - VI ZR 180/76 - NJW 1978, 219, 220; vom 14. Mai 1992 - IX ZR

262/91 - NJW-RR 1992, 1178, 1180; vom 27. Mai 1993 - IX ZR 66/92 - NJW

1993, 2744, 2745) - die sog. erweiterte Belehrungspflicht eines Notars in Aus-

nahmefällen auch auf die wirtschaftlichen Folgen eines Rechtsgeschäftes

erstrecken, wenn nach den besonderen Umständen des Einzelfalles - vor allem

der rechtlichen Anlage oder vorgesehenen Durchführung des Geschäftes - An-

lass zu der Vermutung besteht, einem Beteiligten drohe ein Schaden vor allem

deswegen, weil er sich infolge mangelnder Kenntnis der Rechtslage der Gefahr

wirtschaftlich nachteiliger Folgen des zu beurkundenden Geschäftes nicht be-

wusst ist. Damit war aber nicht eine Aufklärung über die Werthaltigkeit des

Kaufobjekts bzw. die Angemessenheit des Kaufpreises gemeint, um die sich

der Notar grundsätzlich nicht zu kümmern hatte (Senatsurteil vom 25. Juni 1959

- III ZR 69/58 - VersR 1959, 743 f; BGH, Urteil vom 22. November 1966 - VI ZR

39/65 - DNotZ 1967, 323, 324).

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Die von der Revision in diesem Zusammenhang angesprochenen Ent-

scheidungen sind bereits deshalb nicht einschlägig, weil es dort nicht um die

Aufklärungspflicht eines Notars ging. Sie sind - weil andere Fallgestaltungen

betreffend - auch nicht geeignet, in revisionserheblicher Weise die Feststellung

des Berufungsgerichtes in Frage zu stellen, dass der Beklagte unter Berück-

sichtigung der damals veröffentlichten Rechtsprechung keinen Anlass zu der

Annahme hatte, die am Projekt Beteiligten müssten die Klägerin ungefragt über

die Innenprovision aufklären. Deshalb kann dahinstehen, ob letzteres überhaupt

Einfluss auf die Beurteilung einer eigenen Amtspflichtverletzung des Beklagten

hätte.

b) Die Feststellung des Berufungsgerichts, dem Beklagten sei die feh-

lende Aufklärung der Klägerin auch nicht aufgrund der besonderen Umstände

des Falles als Pflichtverletzung anzulasten, greift die Revision ohne Erfolg an.

aa) Die Auslegung der Regelung zum Kaufpreis (§ 2 Nr. 2 und 3 KV) ist

grundsätzlich Sache des Tatrichters. Revisionsrechtlich relevante Fehler liegen

nicht vor.

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bb) Die Rüge, das Berufungsgericht habe im Zusammenhang mit der

Frage, ob dem Beklagten zum Zeitpunkt der Beurkundung der sog. Stammur-

kunde am 11. August 1994 die im "Bau- und Verkaufsverpflichtungsvertrag mit

Erlösgarantie" vom 25. November 1993 enthaltene Regelung über die Innen-

provision "präsent" gewesen sei, die Beweislast verkannt, greift nicht durch. Die

diesbezügliche Kenntnis betrifft nicht erst das Verschulden des Beklagten, son-

dern bereits das Vorliegen eines besonderen Umstandes, der für das Bestehen

einer notariellen Aufklärungspflicht und damit für den Tatbestand der Amts-

pflichtverletzung von Bedeutung ist, und den die Klägerin beweisen muss. So-

weit das Berufungsgericht nach Maßgabe der von ihm durchgeführten Beweis-

aufnahme nicht die Überzeugung gewonnen hat, dass eine solche Kenntnis

vorlag, wendet sich die Revision nur gegen die dem Tatrichter obliegende Wür-

digung. Revisionsrechtlich relevante Fehler werden nicht aufgezeigt. Deshalb

kann letztlich auch dahinstehen, ob sich - wie das Berufungsgericht meint - die

in der Rechtsprechung zur Aufklärungspflicht im Zusammenhang mit unklaren

bzw. irreführenden Angaben in einem Prospekt entwickelten Grundsätze über-

haupt auf die sog. Stammurkunde eines Geschäftsbesorgers übertragen las-

sen.

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cc) Der Einwand der Revision, der Beklagte müsse sich wegen Organi-

sationsverschuldens so behandeln lassen, als habe er Kenntnis gehabt, geht

fehl.

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Zwar darf ein Notar seinem Büropersonal nicht die Entscheidung darüber

überlassen, welche von den Parteien eingereichten Unterlagen ihm im Hinblick

auf eine Beurkundung vorgelegt werden, sodass ihn seine Unkenntnis anläss-

lich der Beurkundung nicht entlastet (BGH, Urteil vom 10. November 1988

- IX ZR 31/88 - NJW 1989, 586). Zu der Beurkundung eines Nachtrags zum

Vertrag vom 25. November 1993 ist es aber im Sommer 1994 nicht gekommen,

sodass dem Beklagten nicht vorgehalten werden kann, er müsse sich so be-

handeln lassen, als habe er zeitnah zur Beurkundung der Stammurkunde an-

lässlich einer anderen Amtshandlung erneut Kenntnis von der Innenprovision

erhalten.

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Der Beklagte war - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler festge-

stellt hat - nicht verpflichtet, im Zusammenhang mit der Beurkundung des Ver-

trages vom 25. November 1993 sicherzustellen, dass ihm die darin enthaltene

Innenprovisionsabrede auch im Zeitpunkt späterer Amtshandlungen präsent

sein würde. Ob eine schuldhafte notarielle Pflichtverletzung dann vorliegt, wenn

das frühere Ereignis so bedeutsam und die Gefahr, dass es zu einem Nachspiel

kommen wird, so nahe liegend ist, dass organisatorische Maßnahmen, die eine

spätere Erinnerung gewährleisten, erwartet werden müssen (so Ganter in: Zu-

gehör/Ganter/Hertel, Handbuch der Notarhaftung, 2004, Rn. 2164), kann dahin-

stehen. Denn ein solcher Fall lag nicht vor, da der Beklagte angesichts der da-

maligen Rechtsprechung kein besonderes Problembewusstsein bezüglich der

Vereinbarung von Innenprovisionen haben musste.

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c) Die Rüge, das Berufungsgericht habe unter Verstoß gegen § 286 ZPO

eine Verletzung der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) verneint, da es

"auf der Hand liege", dass die M. GmbH die von der Klägerin und ihrem

Ehemann geleisteten Geldbeträge vor Fertigstellung der Wohnanlage zur Be-

gleichung der Provisionsansprüche der H. GmbH verwandt habe, ist unbe-

gründet. Die Klägerin und ihr Ehemann haben die streitgegenständliche Woh-

nung zu einem Zeitpunkt gekauft, als das Bauvorhaben bis auf Teile der Au-

ßenanlage bereits vollständig fertig gestellt war (§ 3 Nr. 1 KV). Dass unter Be-

rücksichtigung der Fälligkeitsregelung für den Kaufpreis (§ 2 Nr. 5 KV) dieser

tatsächlich zu einem Zeitpunkt gezahlt wurde, zu dem das Bauvorhaben noch

nicht endgültig fertig gestellt war und im Übrigen Handwerkerrechnungen noch

offen standen, und die M. GmbH dann keine anderweitigen Mittel, sondern

Teile dieses Kaufpreises dazu verwandt hat, Ansprüche der H. GmbH zu be-

friedigen, ist - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß festgestellt hat -

weder konkret vorgetragen noch aus der Akte ersichtlich. Allein der Hinweis in

der Revisionsbegründung auf die - im Übrigen nicht an die Zahlung des Kauf-

preises anknüpfende - Fälligkeitsregelung in § 4 Abs. 4 des Vertrages vom

25. November 1993 besagt nichts über die späteren tatsächlichen Zahlungsab-

läufe. Dahinstehen kann deshalb auch, ob - vor dem Hintergrund, dass § 4

MaBV eine Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers für ander-

weitige Zwecke nicht grundsätzlich, sondern nur bis zur Fertigstellung des Bau-

vorhabens und der Bezahlung der Handwerkerrechnungen verbietet - es an

einem ersatzfähigen Schaden nicht bereits deshalb fehlt, weil nicht ersichtlich

ist, dass das Bauvorhaben nicht fertig gestellt wurde bzw. Handwerkerrechnun-

gen offen geblieben sind.

Schlick

Wöstmann

Harsdorf-Gebhardt

Hucke

Seiters

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 21.03.2007 - 15 O 310/06 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.04.2008 - 4 U 146/07 -