Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Zwangsvollstreckungsverfahren

Nachschlagewerk: ja nein BGHZ: ja BGHR:

kann

a) Ein Pflichtteilsanspruch oder in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend Rechtshängigkeit als bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.

- IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch

vertraglicher Anerkennung

vor

b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung Im Hinblick auf die missverständliche oder Rechtshängigkeit vorliegen. Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.

c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.

d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.

BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz AG Bingen

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,

Halfmeier und Leupertz

beschlossen:

Auf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss

der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2008,

der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 18. Mai 2006 und der

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen

vom 23. August 2005 insoweit aufgehoben, als in ihnen die

Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur

Einziehung angeordnet bzw. bestätigt worden ist.

Der Antrag des Gläubigers vom 22. August 2005, ihm den

gepfändeten Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin gegen die

Drittschuldnerin nach J. K. , gestorben am 31. Dezember

2002, zur Einziehung zu überweisen, wird zurückgewiesen.

Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen

den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom

21. Februar 2008 zurückgewiesen.

Die Drittschuldnerin und der Gläubiger tragen die Kosten der

Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte.

Gründe

I.

2

Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines

Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.

Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten

Forderung

in Höhe von 28.000 € zuzüglich Zinsen und Kosten die

Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit

Beschluss vom 23. August 2005 den angeblichen Anspruch der Schuldnerin

gegen die Drittschuldnerin "auf Pflichtteil nach J. K., gestorben am 31.12.2002"

gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat sich weder in

seinem Antrag noch

im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der

Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig

geworden ist. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält

insoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wirkung

der Pfändung.

3

Die

Drittschuldnerin

hat

gegen

den

Pfändungs-

und

Überweisungsbeschluss Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die

Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt

und im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein Überweisungsbeschluss

sei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erinnerung ist

ebenso wie die anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben.

Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser

verfolgt die Drittschuldnerin ihr Begehren weiter.

II.

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Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat teilweise Erfolg. Sie führt

zur Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2005, soweit in ihm die

Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs an den Gläubiger zur

Einziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Beschlusses

bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen und zur Zurückweisung des

entsprechenden Antrags des Gläubigers. Soweit sich die Rechtsbeschwerde

gegen die Pfändung richtet, ist sie unbegründet.

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1. Das Beschwerdegericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des

Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183) aus, eine

rangwahrende Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs sei bereits zulässig, wenn

die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO noch nicht vorlägen. Der

Pflichtteilsanspruch werde als ein in seiner Verwertbarkeit durch die Erfüllung

der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingter Anspruch

gepfändet. Das Beschwerdegericht meint, der Pfändungs- und auch der

Überweisungsbeschluss müssten diese Einschränkung nicht enthalten. Denn

auch bei der Pfändung bedingter Ansprüche müsse die Bedingung nicht im

Pfändungsbeschluss zum Ausdruck kommen, zur Überweisung seien diese

Ansprüche ebenfalls geeignet. Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO

vorlägen, sei im Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner

zu prüfen.

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2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der

Pfändungsbeschluss

ist nicht zu beanstanden. Dagegen hätte der

Überweisungsbeschluss nicht ergehen dürfen.

a) Gemäß § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung

nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig

geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des

Bundesgerichtshofs ein Zugriff der Gläubiger auf den Anspruch möglich, bevor

die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepfändet wird dann der in seiner

zwangsweisen Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des

§ 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom

8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1997

- IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Der Anspruch ist ohne Einschränkung mit

einem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr

verfügen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der

Pfändung. Der gepfändete Anspruch darf

jedoch nur unter den

Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO

verwertet werden

(vgl.

Kuchinke, NJW 1994, 1769, 1770). Damit hängt nicht die Pfändbarkeit, sondern

erst die Verwertbarkeit vom vertraglichen Anerkenntnis bzw. von der

Rechtshängigkeit ab (vgl. Hannich, Die Pfändungsbeschränkung des § 852

ZPO, S. 69).

b) Welche Anforderungen nach diesen Grundsätzen an den Inhalt von

Pfändungsantrag und -beschluss zu stellen sind, ist umstritten.

aa) Einerseits wird vertreten, der Gläubiger müsse in seinem Antrag

schlüssig vortragen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorlägen

(Behr, JurBüro 1996, 65; Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl., § 852 ZPO Rdn. 6;

MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 852 Rdn. 5). Der Pfändungsbeschluss

müsse erkennen lassen, ob der Rechtspfleger von einem Anerkenntnis oder

von der Rechtshängigkeit ausgegangen sei (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf,

ZPO, 4. Aufl., § 852 Rdn. 6). Da die Verwertbarkeit in der Schwebe bleibe,

solange die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien, gehöre

ein entsprechender Hinweis zur Bestimmung des Anspruchs in Antrag und

Beschluss (Kuchinke, aaO; LG Münster, NJW-RR 2006, 1020, 1021).

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bb) Dem tritt ein Teil der Literatur mit der Auffassung entgegen, dass

Antrag und Beschluss insoweit keine Angaben enthalten müssten (Stöber,

Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a und bei Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 852

Rdn. 3, 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 852 Rdn. 4; Musielak/Becker,

ZPO, 6. Aufl., § 852 Rdn. 3; Greve, ZIP 1996, 699, 701 und Hannich, aaO). Zur

Begründung wird insbesondere angeführt, vertragliche Anerkennung oder

Rechtshängigkeit seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht

12

Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.

cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.

(1) Es liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, wenn

der Antrag auf Erlass eines Beschlusses

zur Pfändung eines

Pflichtteilsanspruchs oder der Beschluss selbst keine Angaben dazu enthalten,

ob der Anspruch vom Schuldner vertraglich anerkannt worden oder

rechtshängig geworden ist. Denn diese Angaben sind nicht Voraussetzung für

die Pfändung des Anspruchs. Sie sind deshalb vom Vollstreckungsgericht auch

nicht zu prüfen. Ohnehin wird der Gläubiger häufig nicht über entsprechende

Erkenntnisse verfügen, so dass er dann gezwungen würde, ins Blaue Angaben

zu machen.

13

Dass die Verwertung des Anspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die

Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche

Einschränkung. Sie ist nicht Inhalt des Pfändungsbeschlusses, und es ist von

Gesetzes wegen nicht geboten, sie in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.

Ähnlich liegt es bei der - wenn auch nur in Grenzen vergleichbaren - Pfändung

einer aufschiebend bedingten Forderung. Diese Pfändung kann ohne den

Hinweis darauf erfolgen, dass die Verwertung erst dann erfolgen darf, wenn die

Bedingung eingetreten ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a

Fn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 187).

Dass bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung ein ausdrücklicher Hinweis

im Pfändungsbeschluss verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den

in §§ 832, 833 Abs. 2 ZPO geregelten Ausnahmefällen die Pfändung sonst nur

die dem Schuldner bereits zustehenden und nicht künftige Ansprüche erfasst

(OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242, 243; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 29

Rdn. 10).

14

(2) Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden nicht

unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Pfändungsbeschluss keine ergänzenden

Angaben enthält. Sie sind ausreichend dadurch geschützt, dass der

Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des

§ 852 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem

entsprechenden Antrag Angaben machen muss (vgl. hierzu unter c). Allerdings

empfiehlt es sich

für die Vollstreckungsgerichte

im Hinblick auf die

missverständliche Formulierung in § 852 Abs. 1 ZPO bis zu einer gesetzlichen

Klarstellung, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form

einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten

Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag

anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Durch diese Information

wird Schuldner und Drittschuldner verdeutlicht, dass zwar die Pfändung, anders

als es der Wortlaut von § 852 Abs. 1 ZPO nahelegt, erfolgen konnte, dass aber

eine Einziehung des Anspruchs durch den Gläubiger erst in Betracht kommt,

wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Damit kann der denkbaren

Gefahr, dass allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den

Drittschuldner zu einer Zahlung an den Gläubiger veranlasst, vorgebeugt

werden.

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(3) Danach ist der Pfändungsbeschluss vom 23. August 2005 nicht zu

beanstanden. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der

Beschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur

bedingte Verwertbarkeit enthält.

16

c) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, auch der

Überweisungsbeschluss

hätte

bereits

ergehen

dürfen,

bevor

die

Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO eingetreten sind.

17

aa) Allerdings ist auch diese Frage umstritten. Ein Teil der Literatur teilt

die Auffassung des Beschwerdegerichts (Stöber, jeweils aaO; Musielak/Becker,

aaO; Stein/Jonas/Brehm, aaO, Rdn. 4 Fn. 13; Greve, aaO; LG Münster, aaO).

Ein anderer Teil meint, der Pflichtteilsanspruch dürfe nicht zur Einziehung

überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht

vorliegen (MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2317 Rdn. 16; Staudinger/Ulrich

Haas (2006), § 2317 Rdn. 53, 55; Behr, aaO; Kuchinke, aaO; Hannich, aaO

S. 111).

18

bb) Die zweitgenannte Ansicht ist richtig. Der Überweisungsbeschluss

darf erst erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO

vorliegen. Dazu hat der Gläubiger

in seinem Antrag auf Erlass des

Überweisungsbeschlusses Angaben zu machen.

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Die Überweisung zur Einziehung stellt die Verwertung der gepfändeten

Forderung dar

(Zöller/Stöber, aaO, § 835 Rdn. 2; Schuschke/Walker/

Schuschke, ZPO, 4. Aufl., § 835 Rdn. 1). Der Gläubiger erhält die Kompetenz,

die Forderung geltend zu machen und die Zahlung durch den Drittschuldner

durchzusetzen

(MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 835 Rdn. 12). Diese

Kompetenz darf ihm erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des

§ 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Vorher darf der Anspruch nicht verwertet und

somit auch nicht zur Einziehung überwiesen werden. Dass Pfändungs- und

Überweisungsbeschluss zeitlich auseinanderfallen, steht dem nicht entgegen.

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Vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO Pfändung und

Überweisung zu

trennen,

ist

interessengerecht und entspricht dem

Gesetzeszweck, dem Pflichtteilsberechtigten (Schuldner) mit Rücksicht auf die

familiäre Verbundenheit mit dem Erblasser die Entscheidung zu überlassen, ob

der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben (Drittschuldner) durchgesetzt werden

soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, aaO). Denn eine

vorzeitige Überweisung zur Einziehung würde die Gefahr heraufbeschwören,

dass der Drittschuldner mit einem Einziehungsprozess überzogen wird.

Bestreitet dann der Drittschuldner die Verwertungsreife nicht, hat der Schuldner

keine Möglichkeit, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs durch den

Pfändungsgläubiger zu verhindern (vgl. Staudinger/Ulrich Haas (2006), § 2317

Rdn. 55, der allerdings zu Unrecht entgegen der auch im Einziehungsprozess

geltenden Dispositionsmaxime von einer Amtsprüfung durch das Gericht

ausgeht).

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cc) In entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO kann der

Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung Auskunft darüber verlangen, ob

die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen und die Überweisung zur

Einziehung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (vgl. Kuchinke

und Behr, jeweils aaO). Der Gläubiger muss in die Lage versetzt werden, sich

diese für die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Kenntnis zu verschaffen.

Dass sich die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs auch auf den

Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB als Nebenrecht erstreckt

(vgl.

Zöller/Stöber, aaO, § 829 Rdn. 20), reicht hierfür nicht aus. Denn der Anspruch

aus § 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses. Die

Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO gilt dagegen für alle erheblichen

Tatsachen

und wesentlichen Umstände

zur

gerichtlichen

und

außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung

(Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 10). Sie betrifft insbesondere auch die Pflicht, darüber

Auskunft zu geben, ob der Anspruch vertraglich anerkannt worden oder

rechtshängig geworden ist. Außerdem hat der Schuldner die über die

Forderung bestehenden Urkunden herauszugeben.

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dd) Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, können

Schuldner und Drittschuldner im Verfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen.

Es besteht kein Anlass, ihnen diesen Schutz im Hinblick auf die eingeschränkte

Wirkung der Pfändung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu

verweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, ist ein eventuell

gleichwohl ergangener Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht

unwirksam, und müsste grundsätzlich im Einziehungsprozess vom Gericht

beachtet werden (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 27; Kessal-Wulf, aaO, Rdn. 6). Ob

und unter welchen Voraussetzungen auch im Einziehungsprozess der Einwand

erhoben werden kann, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO lägen nicht

vor (vgl. etwa MünchKommZPO-Smid, aaO, Rdn. 7), muss der Senat nicht

entscheiden.

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ee) Danach

hat

die

Rechtsbeschwerde

hinsichtlich

des

Überweisungsbeschlusses Erfolg. Dieser war aufzuheben und der Antrag des

Gläubigers zurückzuweisen. Der Gläubiger hat keine Angaben zu den

Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO gemacht, obwohl diese Frage während

des gesamten bisherigen Verfahrens von der Drittschuldnerin problematisiert

worden ist.

Kniffka Bauner Eick

Halfmeier Leupertz

Vorinstanzen:

AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 M 2457/05 -

LG Mainz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 T 121/06 -