BGH Urteil vom 26.02.2009 – VII ZB 30/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja nein BGHZ: ja BGHR:
ZPO § 852 Abs. 1
kann
a) Ein Pflichtteilsanspruch oder in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend Rechtshängigkeit als bedingter Anspruch gepfändet werden (im Anschluss an BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 ist dann ohne Einschränkung mit einem Pfandrecht belegt, darf aber erst verwertet werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen.
- IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183). Der Anspruch
vertraglicher Anerkennung
vor
b) Der Antrag des Gläubigers auf Erlass eines Pfändungsbeschlusses und dieser Beschluss müssen keine Angaben dazu enthalten, ob vertragliche Anerkennung Im Hinblick auf die missverständliche oder Rechtshängigkeit vorliegen. Formulierung des § 852 Abs. 1 ZPO wird den Vollstreckungsgerichten bis zu einer gesetzlichen Regelung empfohlen, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des Anspruchs erst erfolgen darf, wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind.
c) Der gepfändete Pflichtteilsanspruch darf dem Gläubiger erst zur Einziehung überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Der Gläubiger kann in entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO insoweit Auskunft vom Schuldner verlangen.
d) Schuldner und Drittschuldner können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO geltend machen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO für die Überweisung zur Einziehung nicht vorliegen.
BGH, Beschluss vom 26. Februar 2009 - VII ZB 30/08 - LG Mainz AG Bingen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka und die Richter Bauner, Dr. Eick,
Halfmeier und Leupertz
beschlossen:
Auf die Rechtsmittel der Drittschuldnerin werden der Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 21. Februar 2008,
der Beschluss des Amtsgerichts Bingen vom 18. Mai 2006 und der
Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Bingen
vom 23. August 2005 insoweit aufgehoben, als in ihnen die
Überweisung der gepfändeten Forderung an den Gläubiger zur
Einziehung angeordnet bzw. bestätigt worden ist.
Der Antrag des Gläubigers vom 22. August 2005, ihm den
gepfändeten Pflichtteilsanspruch der Schuldnerin gegen die
Drittschuldnerin nach J. K. , gestorben am 31. Dezember
2002, zur Einziehung zu überweisen, wird zurückgewiesen.
Im Übrigen wird die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin gegen
den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom
21. Februar 2008 zurückgewiesen.
Die Drittschuldnerin und der Gläubiger tragen die Kosten der
Rechtsmittelverfahren je zur Hälfte.
Gründe
I.
Die Drittschuldnerin wendet sich gegen die Wirksamkeit eines
Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses.
Der Gläubiger betreibt gegen die Schuldnerin wegen einer titulierten
Forderung
in Höhe von 28.000 € zuzüglich Zinsen und Kosten die
Zwangsvollstreckung. Auf seinen Antrag hat das Vollstreckungsgericht mit
Beschluss vom 23. August 2005 den angeblichen Anspruch der Schuldnerin
gegen die Drittschuldnerin "auf Pflichtteil nach J. K., gestorben am 31.12.2002"
gepfändet und ihm zur Einziehung überwiesen. Der Gläubiger hat sich weder in
seinem Antrag noch
im weiteren Verfahren dazu geäußert, ob der
Pflichtteilsanspruch durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig
geworden ist. Auch der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss enthält
insoweit keine Angaben sowie keine Hinweise auf eine eingeschränkte Wirkung
der Pfändung.
Die
Drittschuldnerin
hat
gegen
den
Pfändungs-
und
Überweisungsbeschluss Erinnerung mit der Begründung eingelegt, die
Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO müssten bereits im Antrag dargelegt
und im Beschluss zum Ausdruck gebracht werden; ein Überweisungsbeschluss
sei erst zulässig, wenn diese Voraussetzungen erfüllt seien. Die Erinnerung ist
ebenso wie die anschließende sofortige Beschwerde ohne Erfolg geblieben.
Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit dieser
verfolgt die Drittschuldnerin ihr Begehren weiter.
II.
Die Rechtsbeschwerde der Drittschuldnerin hat teilweise Erfolg. Sie führt
zur Aufhebung des Beschlusses vom 23. August 2005, soweit in ihm die
Überweisung des gepfändeten Pflichtteilsanspruchs an den Gläubiger zur
Einziehung angeordnet wurde, zur Aufhebung der diesen Teil des Beschlusses
bestätigenden Rechtsmittelentscheidungen und zur Zurückweisung des
entsprechenden Antrags des Gläubigers. Soweit sich die Rechtsbeschwerde
gegen die Pfändung richtet, ist sie unbegründet.
1. Das Beschwerdegericht führt unter Bezugnahme auf das Urteil des
Bundesgerichtshofs vom 8. Juli 1993 (IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183) aus, eine
rangwahrende Pfändung eines Pflichtteilsanspruchs sei bereits zulässig, wenn
die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO noch nicht vorlägen. Der
Pflichtteilsanspruch werde als ein in seiner Verwertbarkeit durch die Erfüllung
der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingter Anspruch
gepfändet. Das Beschwerdegericht meint, der Pfändungs- und auch der
Überweisungsbeschluss müssten diese Einschränkung nicht enthalten. Denn
auch bei der Pfändung bedingter Ansprüche müsse die Bedingung nicht im
Pfändungsbeschluss zum Ausdruck kommen, zur Überweisung seien diese
Ansprüche ebenfalls geeignet. Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO
vorlägen, sei im Einziehungsprozess des Gläubigers gegen den Drittschuldner
zu prüfen.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand. Der
Pfändungsbeschluss
ist nicht zu beanstanden. Dagegen hätte der
Überweisungsbeschluss nicht ergehen dürfen.
a) Gemäß § 852 Abs. 1 ZPO ist der Pflichtteilsanspruch der Pfändung
nur unterworfen, wenn er durch Vertrag anerkannt worden oder rechtshängig
geworden ist. Trotz dieses Wortlauts ist nach der Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ein Zugriff der Gläubiger auf den Anspruch möglich, bevor
die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Gepfändet wird dann der in seiner
zwangsweisen Verwertbarkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen des
§ 852 Abs. 1 ZPO aufschiebend bedingte Pflichtteilsanspruch (BGH, Urteil vom
8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183; vgl. auch Urteil vom 6. Mai 1997
- IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384). Der Anspruch ist ohne Einschränkung mit
einem Pfandrecht belegt. Der Schuldner darf über die Forderung nicht mehr
verfügen. Der Rang des Pfandrechts bestimmt sich nach dem Zeitpunkt der
Pfändung. Der gepfändete Anspruch darf
jedoch nur unter den
Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO
verwertet werden
(vgl.
Kuchinke, NJW 1994, 1769, 1770). Damit hängt nicht die Pfändbarkeit, sondern
erst die Verwertbarkeit vom vertraglichen Anerkenntnis bzw. von der
Rechtshängigkeit ab (vgl. Hannich, Die Pfändungsbeschränkung des § 852
ZPO, S. 69).
b) Welche Anforderungen nach diesen Grundsätzen an den Inhalt von
Pfändungsantrag und -beschluss zu stellen sind, ist umstritten.
aa) Einerseits wird vertreten, der Gläubiger müsse in seinem Antrag
schlüssig vortragen, dass die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorlägen
(Behr, JurBüro 1996, 65; Wieczorek/Schütze/Lüke, 3. Aufl., § 852 ZPO Rdn. 6;
MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 852 Rdn. 5). Der Pfändungsbeschluss
müsse erkennen lassen, ob der Rechtspfleger von einem Anerkenntnis oder
von der Rechtshängigkeit ausgegangen sei (Schuschke/Walker/Kessal-Wulf,
ZPO, 4. Aufl., § 852 Rdn. 6). Da die Verwertbarkeit in der Schwebe bleibe,
solange die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht erfüllt seien, gehöre
ein entsprechender Hinweis zur Bestimmung des Anspruchs in Antrag und
Beschluss (Kuchinke, aaO; LG Münster, NJW-RR 2006, 1020, 1021).
bb) Dem tritt ein Teil der Literatur mit der Auffassung entgegen, dass
Antrag und Beschluss insoweit keine Angaben enthalten müssten (Stöber,
Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a und bei Zöller, ZPO, 27. Aufl., § 852
Rdn. 3, 4; Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 852 Rdn. 4; Musielak/Becker,
ZPO, 6. Aufl., § 852 Rdn. 3; Greve, ZIP 1996, 699, 701 und Hannich, aaO). Zur
Begründung wird insbesondere angeführt, vertragliche Anerkennung oder
Rechtshängigkeit seien nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht
Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung.
cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu.
(1) Es liegt kein Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz vor, wenn
der Antrag auf Erlass eines Beschlusses
zur Pfändung eines
Pflichtteilsanspruchs oder der Beschluss selbst keine Angaben dazu enthalten,
ob der Anspruch vom Schuldner vertraglich anerkannt worden oder
rechtshängig geworden ist. Denn diese Angaben sind nicht Voraussetzung für
die Pfändung des Anspruchs. Sie sind deshalb vom Vollstreckungsgericht auch
nicht zu prüfen. Ohnehin wird der Gläubiger häufig nicht über entsprechende
Erkenntnisse verfügen, so dass er dann gezwungen würde, ins Blaue Angaben
zu machen.
Dass die Verwertung des Anspruchs erst dann erfolgen darf, wenn die
Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, ist eine gesetzliche
Einschränkung. Sie ist nicht Inhalt des Pfändungsbeschlusses, und es ist von
Gesetzes wegen nicht geboten, sie in den Pfändungsbeschluss aufzunehmen.
Ähnlich liegt es bei der - wenn auch nur in Grenzen vergleichbaren - Pfändung
einer aufschiebend bedingten Forderung. Diese Pfändung kann ohne den
Hinweis darauf erfolgen, dass die Verwertung erst dann erfolgen darf, wenn die
Bedingung eingetreten ist (Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl., Rdn. 273a
Fn. 26; vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 187).
Dass bei der Pfändung einer zukünftigen Forderung ein ausdrücklicher Hinweis
im Pfändungsbeschluss verlangt wird, beruht darauf, dass abgesehen von den
die dem Schuldner bereits zustehenden und nicht künftige Ansprüche erfasst
(OLG Karlsruhe, NJW-RR 1993, 242, 243; Zöller/Stöber, ZPO, 27. Aufl., § 29
Rdn. 10).
(2) Die Interessen des Schuldners und des Drittschuldners werden nicht
unzumutbar beeinträchtigt, wenn der Pfändungsbeschluss keine ergänzenden
Angaben enthält. Sie sind ausreichend dadurch geschützt, dass der
Überweisungsbeschluss erst ergehen darf, wenn die Voraussetzungen des
§ 852 Abs. 1 ZPO tatsächlich vorliegen, wozu der Gläubiger bei einem
entsprechenden Antrag Angaben machen muss (vgl. hierzu unter c). Allerdings
empfiehlt es sich
für die Vollstreckungsgerichte
im Hinblick auf die
missverständliche Formulierung in § 852 Abs. 1 ZPO bis zu einer gesetzlichen
Klarstellung, in den Pfändungsbeschluss in allgemein verständlicher Form
einen Hinweis aufzunehmen, dass die Verwertung des gepfändeten
Pflichtteilsanspruchs erst erfolgen darf, wenn der Anspruch durch Vertrag
anerkannt worden oder rechtshängig geworden ist. Durch diese Information
wird Schuldner und Drittschuldner verdeutlicht, dass zwar die Pfändung, anders
als es der Wortlaut von § 852 Abs. 1 ZPO nahelegt, erfolgen konnte, dass aber
eine Einziehung des Anspruchs durch den Gläubiger erst in Betracht kommt,
wenn die Voraussetzungen der Norm vorliegen. Damit kann der denkbaren
Gefahr, dass allein die Zustellung des Pfändungsbeschlusses den
Drittschuldner zu einer Zahlung an den Gläubiger veranlasst, vorgebeugt
werden.
(3) Danach ist der Pfändungsbeschluss vom 23. August 2005 nicht zu
beanstanden. Der gepfändete Pflichtteilsanspruch ist hinreichend bestimmt. Der
Beschluss ist nicht deshalb fehlerhaft, weil er keinen Hinweis auf die nur
bedingte Verwertbarkeit enthält.
c) Rechtsfehlerhaft ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, auch der
Überweisungsbeschluss
hätte
bereits
ergehen
dürfen,
bevor
die
Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO eingetreten sind.
aa) Allerdings ist auch diese Frage umstritten. Ein Teil der Literatur teilt
die Auffassung des Beschwerdegerichts (Stöber, jeweils aaO; Musielak/Becker,
aaO; Stein/Jonas/Brehm, aaO, Rdn. 4 Fn. 13; Greve, aaO; LG Münster, aaO).
Ein anderer Teil meint, der Pflichtteilsanspruch dürfe nicht zur Einziehung
überwiesen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO nicht
vorliegen (MünchKommBGB/Lange, 4. Aufl., § 2317 Rdn. 16; Staudinger/Ulrich
Haas (2006), § 2317 Rdn. 53, 55; Behr, aaO; Kuchinke, aaO; Hannich, aaO
S. 111).
bb) Die zweitgenannte Ansicht ist richtig. Der Überweisungsbeschluss
darf erst erlassen werden, wenn die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO
vorliegen. Dazu hat der Gläubiger
in seinem Antrag auf Erlass des
Überweisungsbeschlusses Angaben zu machen.
Die Überweisung zur Einziehung stellt die Verwertung der gepfändeten
Forderung dar
(Zöller/Stöber, aaO, § 835 Rdn. 2; Schuschke/Walker/
Schuschke, ZPO, 4. Aufl., § 835 Rdn. 1). Der Gläubiger erhält die Kompetenz,
die Forderung geltend zu machen und die Zahlung durch den Drittschuldner
durchzusetzen
(MünchKommZPO-Smid, 2. Aufl., § 835 Rdn. 12). Diese
Kompetenz darf ihm erst verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 852 Abs. 1 ZPO vorliegen. Vorher darf der Anspruch nicht verwertet und
somit auch nicht zur Einziehung überwiesen werden. Dass Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss zeitlich auseinanderfallen, steht dem nicht entgegen.
Vor Eintritt der Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO Pfändung und
Überweisung zu
trennen,
ist
interessengerecht und entspricht dem
Gesetzeszweck, dem Pflichtteilsberechtigten (Schuldner) mit Rücksicht auf die
familiäre Verbundenheit mit dem Erblasser die Entscheidung zu überlassen, ob
der Pflichtteilsanspruch gegen den Erben (Drittschuldner) durchgesetzt werden
soll (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - IX ZR 116/92, aaO). Denn eine
vorzeitige Überweisung zur Einziehung würde die Gefahr heraufbeschwören,
dass der Drittschuldner mit einem Einziehungsprozess überzogen wird.
Bestreitet dann der Drittschuldner die Verwertungsreife nicht, hat der Schuldner
keine Möglichkeit, die Durchsetzung seines Pflichtteilsanspruchs durch den
Pfändungsgläubiger zu verhindern (vgl. Staudinger/Ulrich Haas (2006), § 2317
Rdn. 55, der allerdings zu Unrecht entgegen der auch im Einziehungsprozess
geltenden Dispositionsmaxime von einer Amtsprüfung durch das Gericht
ausgeht).
cc) In entsprechender Anwendung von § 836 Abs. 3 ZPO kann der
Gläubiger vom Schuldner nach der Pfändung Auskunft darüber verlangen, ob
die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen und die Überweisung zur
Einziehung beim Vollstreckungsgericht beantragt werden kann (vgl. Kuchinke
und Behr, jeweils aaO). Der Gläubiger muss in die Lage versetzt werden, sich
diese für die Durchsetzung des Anspruchs notwendige Kenntnis zu verschaffen.
Dass sich die Pfändung des Pflichtteilsanspruchs auch auf den
Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB als Nebenrecht erstreckt
(vgl.
Zöller/Stöber, aaO, § 829 Rdn. 20), reicht hierfür nicht aus. Denn der Anspruch
aus § 2314 BGB bezieht sich lediglich auf den Bestand des Nachlasses. Die
Auskunftspflicht nach § 836 Abs. 3 ZPO gilt dagegen für alle erheblichen
Tatsachen
und wesentlichen Umstände
zur
gerichtlichen
und
außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und zu ihrer Durchsetzung
(Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 10). Sie betrifft insbesondere auch die Pflicht, darüber
Auskunft zu geben, ob der Anspruch vertraglich anerkannt worden oder
rechtshängig geworden ist. Außerdem hat der Schuldner die über die
Forderung bestehenden Urkunden herauszugeben.
dd) Ob die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO vorliegen, können
Schuldner und Drittschuldner im Verfahren nach § 766 ZPO überprüfen lassen.
Es besteht kein Anlass, ihnen diesen Schutz im Hinblick auf die eingeschränkte
Wirkung der Pfändung zu versagen und sie auf den Einziehungsprozess zu
verweisen. Liegen die Voraussetzungen der Norm nicht vor, ist ein eventuell
gleichwohl ergangener Überweisungsbeschluss zwar fehlerhaft, aber nicht
unwirksam, und müsste grundsätzlich im Einziehungsprozess vom Gericht
beachtet werden (Zöller/Stöber, aaO, Rdn. 27; Kessal-Wulf, aaO, Rdn. 6). Ob
und unter welchen Voraussetzungen auch im Einziehungsprozess der Einwand
erhoben werden kann, die Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO lägen nicht
vor (vgl. etwa MünchKommZPO-Smid, aaO, Rdn. 7), muss der Senat nicht
entscheiden.
ee) Danach
hat
die
Rechtsbeschwerde
hinsichtlich
des
Überweisungsbeschlusses Erfolg. Dieser war aufzuheben und der Antrag des
Gläubigers zurückzuweisen. Der Gläubiger hat keine Angaben zu den
Voraussetzungen des § 852 Abs. 1 ZPO gemacht, obwohl diese Frage während
des gesamten bisherigen Verfahrens von der Drittschuldnerin problematisiert
worden ist.
Kniffka Bauner Eick
Halfmeier Leupertz
Vorinstanzen:
AG Bingen am Rhein, Entscheidung vom 18.05.2006 - 5 M 2457/05 -
LG Mainz, Entscheidung vom 21.02.2008 - 3 T 121/06 -