BGH Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZR 170/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom
1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der das
Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands
als unsubstantiiert behandelt worden ist, rechtfertigen die Zulassung
nicht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung das Bestreiten
der Beklagten als unsubstantiiert angesehen.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 245.571,81 €
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 69/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2008 - 9 U 74/07 -