Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZR 170/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin

Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom

1. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Begründung des Berufungsgerichts, mit der das

Bestreiten der Beklagten hinsichtlich des Mängelbeseitigungsaufwands

als unsubstantiiert behandelt worden ist, rechtfertigen die Zulassung

nicht. Das Landgericht hat mit zutreffender Begründung das Bestreiten

der Beklagten als unsubstantiiert angesehen.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 245.571,81 €

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen: LG Osnabrück, Entscheidung vom 16.11.2007 - 13 O 69/07 - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 01.07.2008 - 9 U 74/07 -