BGH Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZR 191/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. Februar 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Der Beschwerde des Beklagten wird teilweise stattgegeben.
Das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in
Jena vom 16. August 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kos-
tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung
von 30.677,51 € verurteilt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und
Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-
schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Streitwert: 62.173,09 €; stattgebender Teil: 30.677,51 €
Klageantrag 1 (Werklohn): 30.677,51 €; Klageantrag 2 (Herausga-
be Anerkenntnis): 2.863,24 € (10 % des anerkannten Betrages
wegen Insolvenz); Klageantrag 3 und Widerklage (Grundschuld):
28.632,34 € (schlüssig vorgetragener gesicherter Anspruch)
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen
der H. GmbH (künftig: Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten im Wege der Teil-
klage auf Zahlung von Werklohn in Anspruch und verlangt außerdem die Her-
ausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkennt-
nisses und eines Grundschuldbriefes sowie die Abtretung der dazugehörigen
Gesamtgrundschuld. Widerklagend begehrt der Beklagte die Bewilligung einer
Eintragung im Grundbuch, dass die Grundschuld an ihn abgetreten ist.
Die Schuldnerin errichtete für den Beklagten ein Haus auf dessen
Grundstück. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den vereinbarten
Festpreis vollständig bezahlt hat. Der Beklagte hat behauptet, mit der Schuld-
nerin und seinem Vater sei vereinbart worden, dass eine spätere Zahlung der
Eheleute Ha. an die Schuldnerin in Höhe von 92.400 DM auf den Werklohn
angerechnet werde. Über diese Zahlung habe der Vater verfügen können, weil
das Geld letztlich ihm aus einer Grundstücksveräußerung zugestanden habe.
Der Kläger hält es für möglich, dass die Zahlung der Eheleute Ha. teilweise auf
Verbindlichkeiten des Vaters angerechnet worden sind, die dieser gegenüber
der Schuldnerin aus dem Erwerb von Eigentumswohnungen hatte.
Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewie-
sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten zur
Zahlung von 30.677,51 € nebst Zinsen, zur Herausgabe der vollstreckbaren
Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses vom 5. April 2000 und des Grund-
schuldbriefs über 500.000 DM sowie zur Abtretung der dazugehörigen Ge-
samtgrundschuld verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen
worden. Der Beklagte will mit der Revision, deren Zulassung er begehrt, seinen
Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiterverfolgen.
II.
Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts des Beklag-
ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht ihn zur
Zahlung von Werklohn in Höhe von 30.677,51 € verurteilt hat.
1. Das Berufungsgericht hat Werklohnzahlungen des Beklagten nur in
Höhe von 90.718,77 DM als bewiesen angesehen. Eine Verrechnung der Zah-
lungen der Eheleute Ha. auf die Schuld des Beklagten in Höhe von 92.400 DM
könne nicht festgestellt werden. Zwar seien am 29. Juli und 11. August 1998
Zahlungen der Eheleute Ha. auf dem Konto der Schuldnerin eingegangen. Da-
für, dass von diesen Beträgen, wie vom Beklagten behauptet, ein Teil tatsäch-
lich auf die Werklohnforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten verrech-
net worden sei, fehle es jedoch an geeignetem Tatsachenvortrag. Die Tatsache
der Verrechnung könne nicht durch die Aussage der Zeugen B. und F. bewie-
sen werden, dass eine Verbuchung stattgefunden habe. Ob eine Verbuchung
tatsächlich erfolgt sei, lasse sich aus deren Zeugnis von vornherein nicht mit
Sicherheit entnehmen. Zum Beweis einer tatsächlich durchgeführten Verrech-
nung hätte es der Vorlage schriftlicher Buchungsunterlagen bedurft.
2. Der Beklagte hat ein Schreiben der Schuldnerin vom 14. Februar
2000 vorgelegt, in dem diese dem Beklagten bestätigt hat, dass sein Haus voll-
ständig bezahlt und der "Werklieferungsvertrag" abgerechnet sei. Das Beru-
fungsgericht hat sich mit diesem Schreiben nicht befasst.
Darin liegt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, ein Ver-
stoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Ein sol-
cher Verstoß liegt vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht nicht
seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der
Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das muss an-
genommen werden, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren
von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Ent-
scheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BVerfG, NJW-RR 1995, 1033).
So liegt der Fall hier. Die Bestätigung kann belegen, dass die behaupte-
te Verbuchung stattgefunden hat und der verbleibende Werklohn vollständig
durch Zahlung getilgt ist.
Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie-
ßen, dass das Berufungsgericht die vollständige Zahlung des Werklohns als
erwiesen angesehen hätte, wenn es das Schreiben vom 14. Februar 2000 in
seine Beweiswürdigung einbezogen hätte. Das Berufungsurteil war daher ge-
mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zurückzu-
verweisen.
III.
Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:
1. Dem Berufungsurteil liegt die Ansicht zugrunde, die Zahlung der Ehe-
leute Ha. habe nur dann zur teilweisen Erfüllung der Schuld des Beklagten ge-
führt, wenn die Schuldnerin die vereinbarte Verrechnung auch buchhalterisch
vollzogen habe. Diesen Buchungsvorgang sieht es als durch die Aussagen der
Zeugen F. und B. nicht bewiesen an, weil diese mit der Buchhaltung der
Schuldnerin nicht befasst waren.
2. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unzutref-
fend. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Zahlung eines Dritten an den
Gläubiger die Forderung gegenüber dem Schuldner erfüllen soll, hängt die Er-
füllungswirkung nicht davon ab, dass der Gläubiger die eingegangene Zahlung
formell auf die Forderung verbucht und nicht abredewidrig auf eine andere
Schuld verrechnet. Ist die Schuld erst nach der Zahlung entstanden, so dass
eine Vorauszahlung vorliegt, führt die Anrechnungsvereinbarung im Moment
der Entstehung der Forderung zu deren Erlöschen (Palandt/Grüneberg, BGB,
68. Aufl., § 362 Rdn. 13). Ob die Schuldnerin die Zahlung der Eheleute Ha. in
ihrer Buchhaltung entsprechend verbucht hat, ist ohne Bedeutung.
Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der
weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
IV.
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revisi-
on zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Gera, Entscheidung vom 01.11.2005 - 3 O 951/02 -
OLG Jena, Entscheidung vom 16.08.2006 - 8 U 1164/05 -