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BGH Beschluss vom 26.02.2009 – VII ZR 191/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. Februar 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Februar 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin

Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Der Beschwerde des Beklagten wird teilweise stattgegeben.

Das Urteil des 8. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in

Jena vom 16. August 2006 wird gemäß § 544 Abs. 7 ZPO im Kos-

tenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung

von 30.677,51 € verurteilt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und

Entscheidung, auch über die Kosten des Nichtzulassungsbe-

schwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Streitwert: 62.173,09 €; stattgebender Teil: 30.677,51 €

Klageantrag 1 (Werklohn): 30.677,51 €; Klageantrag 2 (Herausga-

be Anerkenntnis): 2.863,24 € (10 % des anerkannten Betrages

wegen Insolvenz); Klageantrag 3 und Widerklage (Grundschuld):

28.632,34 € (schlüssig vorgetragener gesicherter Anspruch)

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen

der H. GmbH (künftig: Schuldnerin). Er nimmt den Beklagten im Wege der Teil-

klage auf Zahlung von Werklohn in Anspruch und verlangt außerdem die Her-

ausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung eines notariellen Schuldanerkennt-

nisses und eines Grundschuldbriefes sowie die Abtretung der dazugehörigen

Gesamtgrundschuld. Widerklagend begehrt der Beklagte die Bewilligung einer

Eintragung im Grundbuch, dass die Grundschuld an ihn abgetreten ist.

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Die Schuldnerin errichtete für den Beklagten ein Haus auf dessen

Grundstück. Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte den vereinbarten

Festpreis vollständig bezahlt hat. Der Beklagte hat behauptet, mit der Schuld-

nerin und seinem Vater sei vereinbart worden, dass eine spätere Zahlung der

Eheleute Ha. an die Schuldnerin in Höhe von 92.400 DM auf den Werklohn

angerechnet werde. Über diese Zahlung habe der Vater verfügen können, weil

das Geld letztlich ihm aus einer Grundstücksveräußerung zugestanden habe.

Der Kläger hält es für möglich, dass die Zahlung der Eheleute Ha. teilweise auf

Verbindlichkeiten des Vaters angerechnet worden sind, die dieser gegenüber

der Schuldnerin aus dem Erwerb von Eigentumswohnungen hatte.

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Das Landgericht hat sowohl die Klage als auch die Widerklage abgewie-

sen. Auf die Berufung des Klägers hat das Berufungsgericht den Beklagten zur

Zahlung von 30.677,51 € nebst Zinsen, zur Herausgabe der vollstreckbaren

Ausfertigung des Schuldanerkenntnisses vom 5. April 2000 und des Grund-

schuldbriefs über 500.000 DM sowie zur Abtretung der dazugehörigen Ge-

samtgrundschuld verurteilt. Die Berufung des Beklagten ist zurückgewiesen

worden. Der Beklagte will mit der Revision, deren Zulassung er begehrt, seinen

Klageabweisungsantrag und seinen Widerklageantrag weiterverfolgen.

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II.

Das Berufungsurteil beruht auf einer Verletzung des Rechts des Beklag-

ten auf Gewährung rechtlichen Gehörs, soweit das Berufungsgericht ihn zur

Zahlung von Werklohn in Höhe von 30.677,51 € verurteilt hat.

1. Das Berufungsgericht hat Werklohnzahlungen des Beklagten nur in

Höhe von 90.718,77 DM als bewiesen angesehen. Eine Verrechnung der Zah-

lungen der Eheleute Ha. auf die Schuld des Beklagten in Höhe von 92.400 DM

könne nicht festgestellt werden. Zwar seien am 29. Juli und 11. August 1998

Zahlungen der Eheleute Ha. auf dem Konto der Schuldnerin eingegangen. Da-

für, dass von diesen Beträgen, wie vom Beklagten behauptet, ein Teil tatsäch-

lich auf die Werklohnforderung der Schuldnerin gegen den Beklagten verrech-

net worden sei, fehle es jedoch an geeignetem Tatsachenvortrag. Die Tatsache

der Verrechnung könne nicht durch die Aussage der Zeugen B. und F. bewie-

sen werden, dass eine Verbuchung stattgefunden habe. Ob eine Verbuchung

tatsächlich erfolgt sei, lasse sich aus deren Zeugnis von vornherein nicht mit

Sicherheit entnehmen. Zum Beweis einer tatsächlich durchgeführten Verrech-

nung hätte es der Vorlage schriftlicher Buchungsunterlagen bedurft.

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2. Der Beklagte hat ein Schreiben der Schuldnerin vom 14. Februar

2000 vorgelegt, in dem diese dem Beklagten bestätigt hat, dass sein Haus voll-

ständig bezahlt und der "Werklieferungsvertrag" abgerechnet sei. Das Beru-

fungsgericht hat sich mit diesem Schreiben nicht befasst.

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Darin liegt, wie die Nichtzulassungsbeschwerde zu Recht rügt, ein Ver-

stoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör, Art. 103 Abs. 1 GG. Ein sol-

cher Verstoß liegt vor, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht nicht

seiner Pflicht nachgekommen ist, entscheidungserhebliche Ausführungen der

Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das muss an-

genommen werden, wenn das Gericht zu einer Frage, die für das Verfahren

von zentraler Bedeutung ist, trotz entsprechenden Parteivortrags in den Ent-

scheidungsgründen nicht Stellung nimmt (BVerfG, NJW-RR 1995, 1033).

So liegt der Fall hier. Die Bestätigung kann belegen, dass die behaupte-

te Verbuchung stattgefunden hat und der verbleibende Werklohn vollständig

durch Zahlung getilgt ist.

Der Gehörsverstoß ist entscheidungserheblich. Es ist nicht auszuschlie-

ßen, dass das Berufungsgericht die vollständige Zahlung des Werklohns als

erwiesen angesehen hätte, wenn es das Schreiben vom 14. Februar 2000 in

seine Beweiswürdigung einbezogen hätte. Das Berufungsurteil war daher ge-

mäß § 544 Abs. 7 ZPO teilweise aufzuheben und die Sache insoweit zurückzu-

verweisen.

III.

Für die neue Verhandlung weist der Senat auf Folgendes hin:

1. Dem Berufungsurteil liegt die Ansicht zugrunde, die Zahlung der Ehe-

leute Ha. habe nur dann zur teilweisen Erfüllung der Schuld des Beklagten ge-

führt, wenn die Schuldnerin die vereinbarte Verrechnung auch buchhalterisch

vollzogen habe. Diesen Buchungsvorgang sieht es als durch die Aussagen der

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Zeugen F. und B. nicht bewiesen an, weil diese mit der Buchhaltung der

Schuldnerin nicht befasst waren.

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2. Dieser rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts ist unzutref-

fend. Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Zahlung eines Dritten an den

Gläubiger die Forderung gegenüber dem Schuldner erfüllen soll, hängt die Er-

füllungswirkung nicht davon ab, dass der Gläubiger die eingegangene Zahlung

formell auf die Forderung verbucht und nicht abredewidrig auf eine andere

Schuld verrechnet. Ist die Schuld erst nach der Zahlung entstanden, so dass

eine Vorauszahlung vorliegt, führt die Anrechnungsvereinbarung im Moment

der Entstehung der Forderung zu deren Erlöschen (Palandt/Grüneberg, BGB,

68. Aufl., § 362 Rdn. 13). Ob die Schuldnerin die Zahlung der Eheleute Ha. in

ihrer Buchhaltung entsprechend verbucht hat, ist ohne Bedeutung.

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Von einer Begründung der Entscheidung über die Zurückweisung der

weiteren Nichtzulassungsbeschwerde wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

IV.

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revisi-

on zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbs. ZPO).

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

LG Gera, Entscheidung vom 01.11.2005 - 3 O 951/02 -

OLG Jena, Entscheidung vom 16.08.2006 - 8 U 1164/05 -