BGH Urteil vom 26.02.2009 – VII ZR 73/08
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am: 26. Februar 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
BGB §§ 133 B, 157 F
Zur im Einzelfall gegebenen Möglichkeit, von einer Vereinbarung, die
Forderung durch Lastschrift einzuziehen, Abstand zu nehmen.
BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - VII ZR 73/08 - OLG Naumburg
LG Halle
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den
Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den
Richter Dr. Eick
für Recht erkannt:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des
Oberlandesgerichts Naumburg
vom
6. März 2008 wird
zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns nebst
Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten verlangt. Im Revisionsverfahren geht
es nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels und nach übereinstimmenden
Erledigungserklärungen nur noch um einen Skontoabzug und Prozesszinsen
sowie um die Kosten des Verfahrens.
Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung einer Stahlhalle.
Vereinbart war die Leistung von Abschlagszahlungen, unter anderem eine
erste, mit Verrechnungsscheck zu begleichende Rate von 86.000 € zuzüglich
Mehrwertsteuer
bei
vollständiger Anlieferung
der Halle
gemäß
Baubeschreibung. Bei Zahlung der Raten innerhalb von zehn Tagen sollte ein
Skonto von 3 % gewährt werden. Die Beklagte übergab der Klägerin eine
Bürgschaft der VR-Bank F., die nach § 7 Abs. 3 des Vertrages zur Sicherung
der ersten Rate zuzüglich Mehrwertsteuer diente und erlöschen sollte, wenn der
Auftraggeber die Rate bezahlt.
Die Bauteile wurden am 20. November 2006 geliefert. Die Klägerin
erstellte an diesem Tag eine erste Abschlagsrechnung über 99.760 € (86.000 €
+ 16 % Mehrwertsteuer). Anstelle des Verrechnungsschecks übergab die
Beklagte der Klägerin eine Einziehungsermächtigung über einen Betrag von
96.767,20 €
(99.760 € abzüglich 3 % Skonto), welche die Klägerin
entgegennahm. Nach der Behauptung der Beklagten wurde die
Einziehungsermächtigung anstelle des Verrechnungsschecks übergeben, weil
die Klägerin die Bürgschaftsurkunde nicht übergeben konnte. Nachdem die
Hausbank der Klägerin sich geweigert hatte, die Einziehungsermächtigung
einzulösen, wies die Klägerin sie mit Schreiben vom 21. November 2006
zurück und verlangte von der Beklagten die Zahlung der ersten Rate unter
Setzung einer Nachfrist zum 22. November 2006.
Die Klägerin hatte die von der Beklagten übergebene Bürgschaft an ihre
Lieferantin weitergegeben. Diese versuchte, die bürgende Bank im Dezember
2006 in Anspruch zu nehmen. Die Bank wies die Inanspruchnahme zurück und
vertrat die Auffassung, die Bürgschaft sei erloschen.
Die Halle wurde am 31. Januar 2007 abgenommen. Unter dem gleichen
Datum stellte die Klägerin eine Schlussrechnung, die ohne Berücksichtigung
der nicht gezahlten ersten Rate einen offenen Betrag von 11.802,20 € aufweist.
Diesen Betrag und den Betrag von 86.000 € aus der ersten Abschlagsrechnung
hat die Klägerin zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 109.511,70 € restlichen
Werklohns nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz
seit dem 7. März 2007 und in Höhe von 950,15 € vorgerichtlicher Mahnkosten
stattgegeben. Es hat eine Gesamtwerklohnforderung von 110.277,30 €
einschließlich einer Mehrwertsteuer von 19 %
für berechtigt gehalten,
bestehend aus einem Betrag von 86.000 € für die erste Abschlagsrechnung und
von 6.670 € für die Schlussrechnung, und eine Aufrechnungsforderung der
Beklagten in Höhe von 765,60 € in Abzug gebracht. Die Berufung der Beklagten
ist ohne Erfolg geblieben.
Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision
zunächst mit dem Ziel eingelegt, eine Klageabweisung zu erreichen, und hat
auch ihr Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht zurückgegebenen
Einziehungsermächtigung und Bürgschaftsurkunde verfolgt. Vor der mündlichen
Verhandlung hat die Klägerin die Einzugsermächtigung an die Beklagte und die
Bürgschaftsurkunde an die Bürgin zurückgegeben. Die Beklagte hat daraufhin
die Revision mit Zustimmung der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt,
soweit mit ihr Zurückbehaltungsrechte wegen der Einzugsermächtigung und der
Bürgschaftsurkunde verfolgt worden sind. Sie verfolgt, nachdem sie die
Revision vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, nur
noch ihren Antrag, die Klage in Höhe des Skontoabzugs von 2.992,80 € und
wegen der Prozesszinsen abzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe der Werklohn in
der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. Der Einwand der Beklagten, die
Klägerin müsse sich aus der Einziehungsermächtigung befriedigen, sei
unbegründet. Weil damit kein erheblicher Nachteil für die Beklagte verbunden
gewesen sei, habe sich die Klägerin einseitig von der Einziehungsermächtigung
lösen können, ohne dass es dazu - wie vom Landgericht angenommen - eines
wichtigen Grundes bedurft habe.
Der Beklagten stehe ein Skontoabzug von 3 % der ersten Rate in Höhe
von 2.992,80 € nicht zu, weil die Klägerin nicht erst nach Ablauf der
vereinbarten Skontofrist von zehn Tagen den Widerruf der Vereinbarung über
die Einziehung der Forderung erklärt habe, sondern bereits mit Schreiben vom
21. November 2006, so dass es der Beklagten oblegen habe, sich durch
rechtzeitige Zahlung den Skontovorteil zu sichern.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung zur
Werklohnzahlung
in Höhe des Skontos angreift. Zu Recht hat das
Berufungsgericht den Skontoabzug abgelehnt. Eine Zahlung innerhalb von 10
Werktagen ist nicht erfolgt. Der Zahlung im Sinne der Skontovereinbarung steht
nicht gleich, dass die Beklagte eine Einziehungsermächtigung übergeben hat.
Zwar
hat
der
Schuldner,
der
vereinbarungsgemäß
eine
Einziehungsermächtigung erteilt, grundsätzlich das zur Erfüllung seiner Schuld
Erforderliche getan, wenn sein Konto die notwendige Deckung aufweist. Im
Regelfall übernimmt der Gläubiger die Verantwortung für die rechtzeitige
Zahlung und das damit verbundene Risiko (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977
- IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 366). Diese Grundsätze sind hier jedoch nicht
anwendbar. Die Vereinbarung, die Forderung durch Lastschrift einzuziehen,
diente nicht dem Zweck, der Klägerin die Verantwortung für den Einzug der
Forderung aufzuerlegen. Vielmehr sollte der Beklagten nach ihrem eigenen
Vortrag die Möglichkeit verschafft werden, eine eventuelle Lastschrift im
Hinblick auf das von ihr angenommene Risiko einer doppelten Belastung durch
die Bürgschaft zu widerrufen. Die Vereinbarung der Lastschrift diente also allein
der Sicherung der Beklagten. In einem derartigen Fall, in dem zudem bei
Übergabe der Lastschrift nicht geklärt war, ob die Einziehung über die eigene
Bank überhaupt möglich ist, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien
der Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Einzugs mit der Folge auferlegen
wollten, dass die Zahlung mit Übergabe der Einziehungsermächtigung bewirkt
ist, obwohl die Einziehung infolge der Weigerung der Hausbank nicht möglich
ist. Daraus folgt auch ohne weiteres, dass die Klägerin nicht an die
Vereinbarung gebunden war, wenn die Hausbank die Einziehung verweigerte.
Nachdem die Beklagte sofort informiert worden war, hatte sie ausreichend
Gelegenheit, durch Zahlung auf andere Weise den Skonto zu verwirklichen.
Die Revision
ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die
Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen wehrt.
III.
1. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, sie habe ein Zurückbehaltungsrecht
wegen der noch nicht herausgegebenen Bürgschaftsurkunde geltend gemacht
und sei deshalb mit der Zahlung des Werklohns nicht in Verzug geraten. Denn
dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren
geltend gemacht, so dass es keine Berücksichtigung mehr finden kann (BGH,
Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1273). Ohne
Erhebung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts wurde der Verzug mit
Zahlung der Werklohnforderung nicht gehindert (BGH, aaO m.w.N.).
Eine frühere Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen des
Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde
liegt entgegen der
Auffassung der Beklagten nicht darin, dass sie statt des Verrechnungsschecks
die Einziehungsermächtigung übergeben hat. Denn sie hat die Zahlung durch
Einzug gerade nicht davon abhängig gemacht, dass ihr die Bürgschaftsurkunde
übergeben wird. Sie kann auch auf keinen Vortrag verweisen, wonach sie das
Zurückbehaltungsrecht in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat. Aus
dem Berufungsurteil ergibt sich die Einrede nicht. Das Berufungsgericht prüft
zwar ein Zurückbehaltungsrecht, lässt jedoch nicht erkennen, dass diese
Prüfung durch eine entsprechende Einrede der Beklagten veranlasst wurde.
2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, sie habe ein
Zurückbehaltungsrecht
wegen
der
ihr
nicht
zurückgegebenen
Einziehungsermächtigung geltend gemacht und sei deshalb nicht in Verzug mit
der Zahlung des Werklohns geraten.
Die Beklagte hat die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen der
nicht
herausgegebenen
Einziehungsermächtigung
erstmals
im
Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 geltend gemacht. Die
Revision verweist auf keinen Vortrag, wonach das Zurückbehaltungsrecht
bereits zuvor geltend gemacht worden war. Am 27. Februar 2008 befand sich
die Beklagte aufgrund der Mahnung der Klägerin bereits im Zahlungsverzug.
Sie hätte diesen Verzug nur beseitigen können, wenn sie ihrerseits die Zahlung
des Werklohns Zug um Zug gegen Herausgabe der Einziehungsermächtigung
angeboten hätte (BGH, Urteil vom 25. November 1970 - VIII ZR 101/96, NJW
1971, 421). Dass dies geschehen ist, wird von der Revision nicht dargelegt und
ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr weiter die Auffassung
vertreten, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, und die Abweisung der Klage
beantragt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Soweit die
IV.
Beklagte die Revision zurückgenommen hat, ergibt sich das aus §§ 565, 516
Abs. 3 ZPO. Soweit die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag unterlegen
ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit wegen der
übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91a Abs. 1 ZPO über die
Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden war, bleibt es bei der
Kostenlast für die Beklagte. Deren Revision hätte zwar Erfolg gehabt, soweit sie
das Zurückbehaltungsrecht wegen der Einziehungsermächtigung verfolgt hat.
Der Wert ihres Obsiegens fällt jedoch nicht ins Gewicht, so dass es
gerechtfertigt
ist,
ihr die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens
aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat hat den Wert des
Zurückbehaltungsrechts wegen der Einziehungsermächtigung mit 1.000 €
angesetzt. Dabei hat er sich davon leiten lassen, dass die Gefahr, aus der
Einziehungsermächtigung in Anspruch genommen zu werden, außerordentlich
gering war. Eine Lastschrift hätte die Beklagte widerrufen können.
Kniffka
Kuffer
Bauner
Safari Chabestari
Eick
Vorinstanzen:
LG Halle, Entscheidung vom 07.09.2007 - 5 O 105/07 -
OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 9 U 172/07 -