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BGH Urteil vom 26.02.2009 – VII ZR 73/08

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

Verkündet am: 26. Februar 2009 Seelinger-Schardt, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

URTEIL

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

BGB §§ 133 B, 157 F

Zur im Einzelfall gegebenen Möglichkeit, von einer Vereinbarung, die

Forderung durch Lastschrift einzuziehen, Abstand zu nehmen.

BGH, Urteil vom 26. Februar 2009 - VII ZR 73/08 - OLG Naumburg

LG Halle

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 12. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den

Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den

Richter Dr. Eick

für Recht erkannt:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 9. Zivilsenats des

Oberlandesgerichts Naumburg

vom

6. März 2008 wird

zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin hat von der Beklagten Zahlung restlichen Werklohns nebst

Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten verlangt. Im Revisionsverfahren geht

es nach teilweiser Rücknahme des Rechtsmittels und nach übereinstimmenden

Erledigungserklärungen nur noch um einen Skontoabzug und Prozesszinsen

sowie um die Kosten des Verfahrens.

2

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Errichtung einer Stahlhalle.

Vereinbart war die Leistung von Abschlagszahlungen, unter anderem eine

erste, mit Verrechnungsscheck zu begleichende Rate von 86.000 € zuzüglich

Mehrwertsteuer

bei

vollständiger Anlieferung

der Halle

gemäß

Baubeschreibung. Bei Zahlung der Raten innerhalb von zehn Tagen sollte ein

Skonto von 3 % gewährt werden. Die Beklagte übergab der Klägerin eine

Bürgschaft der VR-Bank F., die nach § 7 Abs. 3 des Vertrages zur Sicherung

der ersten Rate zuzüglich Mehrwertsteuer diente und erlöschen sollte, wenn der

Auftraggeber die Rate bezahlt.

3

Die Bauteile wurden am 20. November 2006 geliefert. Die Klägerin

erstellte an diesem Tag eine erste Abschlagsrechnung über 99.760 € (86.000 €

+ 16 % Mehrwertsteuer). Anstelle des Verrechnungsschecks übergab die

Beklagte der Klägerin eine Einziehungsermächtigung über einen Betrag von

96.767,20 €

(99.760 € abzüglich 3 % Skonto), welche die Klägerin

entgegennahm. Nach der Behauptung der Beklagten wurde die

Einziehungsermächtigung anstelle des Verrechnungsschecks übergeben, weil

die Klägerin die Bürgschaftsurkunde nicht übergeben konnte. Nachdem die

Hausbank der Klägerin sich geweigert hatte, die Einziehungsermächtigung

einzulösen, wies die Klägerin sie mit Schreiben vom 21. November 2006

zurück und verlangte von der Beklagten die Zahlung der ersten Rate unter

Setzung einer Nachfrist zum 22. November 2006.

5

Die Klägerin hatte die von der Beklagten übergebene Bürgschaft an ihre

Lieferantin weitergegeben. Diese versuchte, die bürgende Bank im Dezember

2006 in Anspruch zu nehmen. Die Bank wies die Inanspruchnahme zurück und

vertrat die Auffassung, die Bürgschaft sei erloschen.

Die Halle wurde am 31. Januar 2007 abgenommen. Unter dem gleichen

Datum stellte die Klägerin eine Schlussrechnung, die ohne Berücksichtigung

der nicht gezahlten ersten Rate einen offenen Betrag von 11.802,20 € aufweist.

Diesen Betrag und den Betrag von 86.000 € aus der ersten Abschlagsrechnung

hat die Klägerin zuzüglich Mehrwertsteuer geltend gemacht.

6

Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 109.511,70 € restlichen

Werklohns nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz

seit dem 7. März 2007 und in Höhe von 950,15 € vorgerichtlicher Mahnkosten

stattgegeben. Es hat eine Gesamtwerklohnforderung von 110.277,30 €

einschließlich einer Mehrwertsteuer von 19 %

für berechtigt gehalten,

bestehend aus einem Betrag von 86.000 € für die erste Abschlagsrechnung und

von 6.670 € für die Schlussrechnung, und eine Aufrechnungsforderung der

Beklagten in Höhe von 765,60 € in Abzug gebracht. Die Berufung der Beklagten

ist ohne Erfolg geblieben.

7

Die Beklagte hat die vom Berufungsgericht zugelassene Revision

zunächst mit dem Ziel eingelegt, eine Klageabweisung zu erreichen, und hat

auch ihr Zurückbehaltungsrecht wegen der noch nicht zurückgegebenen

Einziehungsermächtigung und Bürgschaftsurkunde verfolgt. Vor der mündlichen

Verhandlung hat die Klägerin die Einzugsermächtigung an die Beklagte und die

Bürgschaftsurkunde an die Bürgin zurückgegeben. Die Beklagte hat daraufhin

die Revision mit Zustimmung der Klägerin in der Hauptsache für erledigt erklärt,

soweit mit ihr Zurückbehaltungsrechte wegen der Einzugsermächtigung und der

Bürgschaftsurkunde verfolgt worden sind. Sie verfolgt, nachdem sie die

Revision vor der mündlichen Verhandlung teilweise zurückgenommen hat, nur

noch ihren Antrag, die Klage in Höhe des Skontoabzugs von 2.992,80 € und

wegen der Prozesszinsen abzuweisen.

Entscheidungsgründe

Die Revision der Beklagten ist unbegründet.

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Klägerin stehe der Werklohn in

der vom Landgericht ausgeurteilten Höhe zu. Der Einwand der Beklagten, die

Klägerin müsse sich aus der Einziehungsermächtigung befriedigen, sei

unbegründet. Weil damit kein erheblicher Nachteil für die Beklagte verbunden

gewesen sei, habe sich die Klägerin einseitig von der Einziehungsermächtigung

lösen können, ohne dass es dazu - wie vom Landgericht angenommen - eines

wichtigen Grundes bedurft habe.

10

Der Beklagten stehe ein Skontoabzug von 3 % der ersten Rate in Höhe

von 2.992,80 € nicht zu, weil die Klägerin nicht erst nach Ablauf der

vereinbarten Skontofrist von zehn Tagen den Widerruf der Vereinbarung über

die Einziehung der Forderung erklärt habe, sondern bereits mit Schreiben vom

21. November 2006, so dass es der Beklagten oblegen habe, sich durch

rechtzeitige Zahlung den Skontovorteil zu sichern.

II.

11

Die Revision hat keinen Erfolg, soweit sie die Verurteilung zur

Werklohnzahlung

in Höhe des Skontos angreift. Zu Recht hat das

Berufungsgericht den Skontoabzug abgelehnt. Eine Zahlung innerhalb von 10

Werktagen ist nicht erfolgt. Der Zahlung im Sinne der Skontovereinbarung steht

nicht gleich, dass die Beklagte eine Einziehungsermächtigung übergeben hat.

Zwar

hat

der

Schuldner,

der

vereinbarungsgemäß

eine

Einziehungsermächtigung erteilt, grundsätzlich das zur Erfüllung seiner Schuld

Erforderliche getan, wenn sein Konto die notwendige Deckung aufweist. Im

Regelfall übernimmt der Gläubiger die Verantwortung für die rechtzeitige

Zahlung und das damit verbundene Risiko (BGH, Urteil vom 19. Oktober 1977

- IV ZR 149/76, BGHZ 69, 361, 366). Diese Grundsätze sind hier jedoch nicht

anwendbar. Die Vereinbarung, die Forderung durch Lastschrift einzuziehen,

diente nicht dem Zweck, der Klägerin die Verantwortung für den Einzug der

Forderung aufzuerlegen. Vielmehr sollte der Beklagten nach ihrem eigenen

Vortrag die Möglichkeit verschafft werden, eine eventuelle Lastschrift im

Hinblick auf das von ihr angenommene Risiko einer doppelten Belastung durch

die Bürgschaft zu widerrufen. Die Vereinbarung der Lastschrift diente also allein

der Sicherung der Beklagten. In einem derartigen Fall, in dem zudem bei

Übergabe der Lastschrift nicht geklärt war, ob die Einziehung über die eigene

Bank überhaupt möglich ist, kann nicht angenommen werden, dass die Parteien

der Klägerin das Risiko des rechtzeitigen Einzugs mit der Folge auferlegen

wollten, dass die Zahlung mit Übergabe der Einziehungsermächtigung bewirkt

ist, obwohl die Einziehung infolge der Weigerung der Hausbank nicht möglich

ist. Daraus folgt auch ohne weiteres, dass die Klägerin nicht an die

Vereinbarung gebunden war, wenn die Hausbank die Einziehung verweigerte.

Nachdem die Beklagte sofort informiert worden war, hatte sie ausreichend

Gelegenheit, durch Zahlung auf andere Weise den Skonto zu verwirklichen.

12

Die Revision

ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die

Verurteilung zur Zahlung von Prozesszinsen wehrt.

III.

13

1. Ohne Erfolg beruft sie sich darauf, sie habe ein Zurückbehaltungsrecht

wegen der noch nicht herausgegebenen Bürgschaftsurkunde geltend gemacht

und sei deshalb mit der Zahlung des Werklohns nicht in Verzug geraten. Denn

dieses Zurückbehaltungsrecht hat die Beklagte erstmals im Revisionsverfahren

geltend gemacht, so dass es keine Berücksichtigung mehr finden kann (BGH,

Urteil vom 24. November 2006 - LwZR 6/05, NJW 2007, 1269, 1273). Ohne

Erhebung der Einrede des Zurückbehaltungsrechts wurde der Verzug mit

Zahlung der Werklohnforderung nicht gehindert (BGH, aaO m.w.N.).

14

Eine frühere Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts wegen des

Anspruchs auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde

liegt entgegen der

Auffassung der Beklagten nicht darin, dass sie statt des Verrechnungsschecks

die Einziehungsermächtigung übergeben hat. Denn sie hat die Zahlung durch

Einzug gerade nicht davon abhängig gemacht, dass ihr die Bürgschaftsurkunde

übergeben wird. Sie kann auch auf keinen Vortrag verweisen, wonach sie das

Zurückbehaltungsrecht in den Tatsacheninstanzen geltend gemacht hat. Aus

dem Berufungsurteil ergibt sich die Einrede nicht. Das Berufungsgericht prüft

zwar ein Zurückbehaltungsrecht, lässt jedoch nicht erkennen, dass diese

Prüfung durch eine entsprechende Einrede der Beklagten veranlasst wurde.

15

2. Ohne Erfolg bleibt auch der Einwand der Beklagten, sie habe ein

Zurückbehaltungsrecht

wegen

der

ihr

nicht

zurückgegebenen

Einziehungsermächtigung geltend gemacht und sei deshalb nicht in Verzug mit

der Zahlung des Werklohns geraten.

16

Die Beklagte hat die Einrede des Zurückbehaltungsrechts wegen der

nicht

herausgegebenen

Einziehungsermächtigung

erstmals

im

Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. Februar 2008 geltend gemacht. Die

Revision verweist auf keinen Vortrag, wonach das Zurückbehaltungsrecht

bereits zuvor geltend gemacht worden war. Am 27. Februar 2008 befand sich

die Beklagte aufgrund der Mahnung der Klägerin bereits im Zahlungsverzug.

Sie hätte diesen Verzug nur beseitigen können, wenn sie ihrerseits die Zahlung

des Werklohns Zug um Zug gegen Herausgabe der Einziehungsermächtigung

angeboten hätte (BGH, Urteil vom 25. November 1970 - VIII ZR 101/96, NJW

1971, 421). Dass dies geschehen ist, wird von der Revision nicht dargelegt und

ist auch nicht ersichtlich. Die Beklagte hat vielmehr weiter die Auffassung

vertreten, sie sei zur Zahlung nicht verpflichtet, und die Abweisung der Klage

beantragt.

17

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens. Soweit die

IV.

Beklagte die Revision zurückgenommen hat, ergibt sich das aus §§ 565, 516

Abs. 3 ZPO. Soweit die Beklagte mit ihrem Klageabweisungsantrag unterlegen

ist, folgt die Kostenentscheidung aus § 97 Abs. 1 ZPO. Soweit wegen der

übereinstimmenden Erledigungserklärungen nach § 91a Abs. 1 ZPO über die

Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden war, bleibt es bei der

Kostenlast für die Beklagte. Deren Revision hätte zwar Erfolg gehabt, soweit sie

das Zurückbehaltungsrecht wegen der Einziehungsermächtigung verfolgt hat.

Der Wert ihres Obsiegens fällt jedoch nicht ins Gewicht, so dass es

gerechtfertigt

ist,

ihr die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens

aufzuerlegen, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Der Senat hat den Wert des

Zurückbehaltungsrechts wegen der Einziehungsermächtigung mit 1.000 €

angesetzt. Dabei hat er sich davon leiten lassen, dass die Gefahr, aus der

Einziehungsermächtigung in Anspruch genommen zu werden, außerordentlich

gering war. Eine Lastschrift hätte die Beklagte widerrufen können.

Kniffka

Kuffer

Bauner

Safari Chabestari

Eick

Vorinstanzen:

LG Halle, Entscheidung vom 07.09.2007 - 5 O 105/07 -

OLG Naumburg, Entscheidung vom 06.03.2008 - 9 U 172/07 -