Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.03.2009 – II ZR 75/08

II. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch

den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,

Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der

Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-

richts München vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen,

weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen

Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen

darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisi-

onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-

ner einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der

Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Auf die von der Beschwerde gerügten Fehler kommt es nicht

entscheidungserheblich an, weil das Urteil des Berufungsge-

richts jedenfalls von der Hilfserwägung getragen wird, dass die

Anwendung des § 740 BGB in § 17 Ziff. 2 und 3 des Sozietäts-

vertrags abbedungen wurde.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4

Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 50.000,00 €

Goette Kurzwelly Kraemer

Reichart Drescher

Vorinstanzen:

LG München I, Entscheidung vom 12.07.2007 - 12 O 20846/06 -

OLG München, Entscheidung vom 18.12.2007 - 18 U 4153/07 -