BGH Beschluss vom 02.03.2009 – II ZR 75/08
II. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 2. März 2009 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Dr. Reichart und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der
Revision in dem Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesge-
richts München vom 18. Dezember 2007 wird zurückgewiesen,
weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen
Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen
darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche
Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisi-
onsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung ei-
ner einheitlichen Rechtsprechung. Die Verfahrensrügen hat der
Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Auf die von der Beschwerde gerügten Fehler kommt es nicht
entscheidungserheblich an, weil das Urteil des Berufungsge-
richts jedenfalls von der Hilfserwägung getragen wird, dass die
Anwendung des § 740 BGB in § 17 Ziff. 2 und 3 des Sozietäts-
vertrags abbedungen wurde.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4
Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 50.000,00 €
Goette Kurzwelly Kraemer
Reichart Drescher
Vorinstanzen:
LG München I, Entscheidung vom 12.07.2007 - 12 O 20846/06 -
OLG München, Entscheidung vom 18.12.2007 - 18 U 4153/07 -