BGH Beschluss vom 03.03.2009 – 1 StR 53/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Untreue
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 1. Oktober 2008 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte der Untreue in 50 Fällen schuldig ist (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO). Hinsichtlich der Fälle 4 und 5 wird das Ver- fahren wegen Verjährung aus den vom Generalbundesanwalt dargeleg- ten Gründen eingestellt (§ 206a StPO). Ein Einfluss der weggefallenen Einzelstrafen auf die Gesamtstrafe ist ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Elf
Jäger Sander