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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – 1 StR 61/09

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 61/09

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 beschlossen:

Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und

rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des

Landgerichts Deggendorf vom 14. Oktober 2008 und die den Ne-

benklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Über die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagen-

entscheidung im vorbezeichneten Urteil hat das Oberlandesgericht

zu entscheiden.

Gründe:

1

Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Be-

schwerde gegen die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3

Satz 3 StPO unzuständig. Es ist nur zuständig, solange es mit der Revision be-

fasst ist. Nach erfolgter Rücknahme der Revision hat über die sofortige Be-

schwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).

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