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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – 1 StR 61/09
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Führens einer halbautomatischen Kurzwaffe u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 beschlossen:
Der Angeklagte hat die Kosten der von ihm eingelegten und
rechtswirksam zurückgenommenen Revision gegen das Urteil des
Landgerichts Deggendorf vom 14. Oktober 2008 und die den Ne-
benklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Über die sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagen-
entscheidung im vorbezeichneten Urteil hat das Oberlandesgericht
zu entscheiden.
Gründe:
1
Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Be-
schwerde gegen die dort getroffene Kostenentscheidung gemäß § 464 Abs. 3
Satz 3 StPO unzuständig. Es ist nur zuständig, solange es mit der Revision be-
fasst ist. Nach erfolgter Rücknahme der Revision hat über die sofortige Be-
schwerde das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG).
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