BGH Beschluss vom 03.03.2009 – 1 StR 738/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen zu 1.: Steuerhehlerei u.a.
zu 2. + 3.: Steuerhehlerei
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Cottbus vom 30. Juni 2008 werden mit der Maßgabe als un-
begründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass nicht die am "23.
August 2008", sondern die am "23. August 2006" sichergestellten
Gegenstände der Einziehung unterliegen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu
tragen.
Gründe
Das Landgericht hat im Tenor das Datum der Sicherstellung eingezoge-
ner Gegenstände unzutreffend bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein
Schreibversehen, wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 11) und dem Um-
stand ergibt, dass das genannte Datum nach der Verkündung des Urteils liegt.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander