Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 03.03.2009 – 1 StR 738/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

wegen zu 1.: Steuerhehlerei u.a.

zu 2. + 3.: Steuerhehlerei

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Cottbus vom 30. Juni 2008 werden mit der Maßgabe als un-

begründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO), dass nicht die am "23.

August 2008", sondern die am "23. August 2006" sichergestellten

Gegenstände der Einziehung unterliegen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat im Tenor das Datum der Sicherstellung eingezoge-

ner Gegenstände unzutreffend bezeichnet. Es handelt sich dabei um ein

Schreibversehen, wie sich aus den Urteilsgründen (UA S. 11) und dem Um-

stand ergibt, dass das genannte Datum nach der Verkündung des Urteils liegt.

Nack Wahl Hebenstreit

Jäger Sander