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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – 3 StR 47/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 47/09

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 3. März 2009 gemäß § 349 Abs. 4

StPO einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 30. Oktober 2008 mit den Feststellungen aufge-

hoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch

über die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger da-

durch entstandenen notwendigen Auslagen, an eine andere Straf-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Misshandlung von Schutz-

befohlenen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Kör-

perverletzung mit Todesfolge in Tateinheit mit schwerer Misshandlung von

Schutzbefohlenen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs

Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet der Angeklagte das Verfah-

ren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge Erfolg.

2

Nach den Feststellungen schlug der Angeklagte am Nachmittag des

21. November 2007 aus Verärgerung der ca. vier Jahre und acht Monaten alten

Tochter Leonie seiner Lebensgefährtin mit der rechten Hand so heftig gegen

die

linke Wange, dass der Schläfenmuskel zertrümmert wurde. Am

3

4

26. November 2007 gegen 11.00 Uhr badete er das Mädchen, das sich einge-

nässt hatte. Dabei ärgerte er sich aus ungeklärten Umständen derart stark über

das Kind, dass er es ein weiteres Mal bestrafen und ihm wehtun wollte. Deshalb

ergriff er es, hob es aus der Wanne und schüttelte es sehr heftig, wobei ihm klar

war, dass das Schütteln den Tod verursachen könnte. Diese Misshandlung

führte zu Läsionen von Brückenvenen sowie zu Einblutungen in die Schädel-

höhle (subdural) und unter die weiche Hirnhaut (subarachnoidal). Außerdem

wurde die Hirnsubstanz selbst erheblich geschädigt und die Gehirnflüssigkeit

verschoben. Leonie verstarb an den Folgen der erlittenen Verletzungen.

Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, das Kind niemals

misshandelt zu haben; er halte es für wahrscheinlich, dass es sich selbst ver-

letzt oder einen Unfall erlitten habe.

Im Rahmen der Beweiswürdigung hat sich die Strafkammer hinsichtlich

der Todesursache dem Gutachten des rechtsmedizinischen Sachverständigen

angeschlossen. Dieser hat ausgeführt, Leonie sei an zentraler Lähmung infolge

exzessiver Hirndruckzunahme mit Hirnstammeinklemmung und weitgehender

Komprimierung des Hirnkammersystems, letztlich einhergehend mit einer er-

heblichen intravitalen Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns (Hypoxie) und

daraus resultierenden ausgedehnten ischämischen Nervenzelluntergängen im

gesamten Gehirn verstorben. Da nach den durchgeführten Untersuchungen als

Ursache der Sauerstoffmangelversorgung des Gehirns krankheitsbedingte Ge-

schehnisse ausschieden, sei die exzessive Hirnschwellung im Rahmen eines

globalen Ödems, die letztlich zum Tode geführt habe, im Zusammenhang mit

der Blutung unter die harte Hirnhaut (subdural) als Folge eines Traumas oder

sogar mehrerer Traumata anzusehen. Die Blutung im Bereich der harten Hirn-

haut sei aufgrund des Nachweises von Eisen mindestens drei Tage vor dem

Tode entstanden. Dabei sei als Todeszeitpunkt das Abstellen der den Kreislauf

erhaltenen Maschinen am 29. November 2007 um 00.30 Uhr (UA S. 14, 19)

anzusehen. Todesursächlich geworden sei eine nicht unfallbedingte, massive

Gewalteinwirkung auf den Kopf des Kindes, die gegen Mittag des

26. November 2007 stattgefunden haben könne (UA S. 21); andere plausible

Erklärungen seien nach dem Verletzungsbild auszuschließen. Ein Entstehen

der Kopfverletzungen bei dem Vorfall vom 21. November 2007 scheide aus,

weil zwischen der Gehirnschädigung und dem Koma, in welches das Kind gefal-

len sei, nur ein sehr kurzer Zeitraum habe liegen können. Insbesondere die

Einblutungen im Augapfel und Sehnerv sprächen für ein kräftiges Schütteln als

Auslöser der Verletzungen.

5

Diese Beweiswürdigung enthält einen nicht auflösbaren Widerspruch. Ei-

nerseits soll die massive Gewalteinwirkung auf den Kopf des Kindes, welche zu

der Blutung im Bereich der harten Hirnhaut führte, mindestens drei Tage vor

dem Tode, also vor dem 26. November 2007 um 00.30 Uhr stattgefunden ha-

ben. Andererseits soll es möglich sein, dass die todesursächlichen Kopfverlet-

zungen am 26. November 2007 kurz vor Mittag verursacht wurden. Die unter-

schiedlichen Äußerungen des Sachverständigen zum Zeitpunkt der Gewaltaus-

übung lassen sich anhand der Urteilsgründe nicht miteinander in Einklang brin-

gen. Der vom Landgericht unter Würdigung weiterer Indizien festgestellte Tat-

zeitpunkt und Geschehensablauf ist daher nicht tragfähig begründet.

6

Der Fehler in der Beweiswürdigung zum Vorfall vom 26. November 2007

erfasst auch die Verurteilung wegen der Tat vom 21. November 2007. Da in

beiden Fällen innerhalb eines kurzen Zeitraums massive Gewalt gegen den

Kopf des Mädchens ausgeübt wurde, kann der Senat nicht sicher ausschließen,

dass bereits die Verletzungshandlung vom 21. November 2007 ursächlich oder

mitursächlich für den Tod von Leonie war.

7

Für den Fall, dass sich der neue Tatrichter erneut von der Täterschaft

des Angeklagten überzeugt, sieht der Senat Anlass zu folgenden Hinweisen:

Das Tatbestandsmerkmal "roh misshandelt" in § 225 Abs. 1 StGB erfordert eine

sorgfältige Darstellung nicht nur der objektiven Tatseite, sondern auch der Ge-

sinnung des Täters. Zur Prüfung der Frage, ob gegebenenfalls die Steuerungs-

fähigkeit des Angeklagten infolge eines Affekts erheblich vermindert war, emp-

fiehlt sich die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen. Bei der

Strafzumessung sollten Formulierungen vermieden werden, die besorgen las-

sen könnten, Tatbestandsmerkmale seien strafschärfend berücksichtigt worden.

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer