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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – IX ZB 37/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 3. März 2009

beschlossen:

Der Antrag des Rechtsbeschwerdeführers auf Bewilligung von

Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Be-

schluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. De-

zember 2008 wird abgelehnt.

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer

des Landgerichts Köln vom 2. Dezember 2008 wird auf Kosten

des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

I.

2

Dem Rechtsbeschwerdeführer kann Prozesskostenhilfe für das Rechts-

beschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil seine Rechtsbeschwerde kei-

ne Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 Satz 1 ZPO).

Sie ist unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss

die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrück-

lich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen

Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwer-

de angegriffen werden soll - die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen

hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Zivilprozessordnung eröffnet

die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Beschwerdegerichte in Pro-

zesskostenhilfeverfahren nicht allgemein. Das Landgericht hat die Rechtsbe-

schwerde auch nicht zugelassen.

3

Die Rechtsbeschwerde ist darüber hinaus auch unbegründet. Der Be-

schluss des Landgerichts Köln ist frei von Rechtsfehlern. In dieser Sache ist

das Amtsgericht wegen des geringen Streitwertes tatsächlich letzte Instanz.

II.

4

Die vom Schuldner selbst mit Schreiben vom 11. Dezember 2008

- unbedingt - eingelegte und mit Schreiben vom 4. Februar 2009 bekräf-

tigte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO schon deshalb

als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof

zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO), au-

ßerdem wegen der vorstehend begründeten Unstatthaftigkeit.

Ganter Vill Lohmann

Fischer Pape

Vorinstanzen:

AG Köln, Entscheidung vom 01.09.2008 - 123 C 216/08 -

LG Köln, Entscheidung vom 02.12.2008 - 11 T 305/08 -