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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – KZR 7/08
Kartellsenat
BUNDESGERICHTSHOF
KZR 7/08
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den
Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden
Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und
Dr. Grüneberg
beschlossen:
1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung
der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf
vom 9. Januar 2008 nach Auffassung des Senats nur auf die
Beklagte bezieht.
2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum
20. April 2009.
Gründe:
1
Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,
der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschränkt. Die Eingrenzung
der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgrün-
den ergeben
(BGHZ 153, 358, 360 ff.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008
- XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15 ff.).
2
So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter
Nr. IV seiner Entscheidungsgründe damit begründet, dass der Rechtsstreit in
Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und des Art. 43 § 3
WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft
aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklag-
ten, nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich
allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82
EG um 20% gekürzt worden ist. Hinsichtlich dieser Kürzung kommt es auf die
Vorschriften des Weltpostvertrages nicht an.
Tolksdorf
Bornkamm
Raum
Strohn
Grüneberg
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O (Kart) 50/06 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - VI-U (Kart) 45/06 -