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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – KZR 7/08

Kartellsenat

BUNDESGERICHTSHOF

KZR 7/08

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den

Präsidenten des Bundesgerichtshofs Prof. Dr. Tolksdorf, den Vorsitzenden

Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Dr. Raum, Dr. Strohn und

Dr. Grüneberg

beschlossen:

1. Die Klägerin wird darauf hingewiesen, dass sich die Zulassung

der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

vom 9. Januar 2008 nach Auffassung des Senats nur auf die

Beklagte bezieht.

2. Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum

20. April 2009.

Gründe:

1

Der Entscheidungssatz des Berufungsurteils enthält zwar keinen Zusatz,

der die dort zugelassene Revision auf eine Partei beschränkt. Die Eingrenzung

der Rechtsmittelzulassung kann sich jedoch auch aus den Entscheidungsgrün-

den ergeben

(BGHZ 153, 358, 360 ff.; BGH, Beschl. v. 14.5.2008

- XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Tz. 15 ff.).

2

So liegt es hier. Das Berufungsgericht hat die Revisionszulassung unter

Nr. IV seiner Entscheidungsgründe damit begründet, dass der Rechtsstreit in

Bezug auf die Bestimmungen des Art. 25 § 3 WPV 1994 und des Art. 43 § 3

WPV 1999 Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfe. Das betrifft

aber - aus der Sicht des Berufungsgerichts - lediglich die Revision der Beklag-

ten, nicht dagegen auch die Revision der Klägerin. Denn die Klägerin wehrt sich

allein dagegen, dass ihr Anspruch vom Berufungsgericht im Hinblick auf Art. 82

EG um 20% gekürzt worden ist. Hinsichtlich dieser Kürzung kommt es auf die

Vorschriften des Weltpostvertrages nicht an.

Tolksdorf

Bornkamm

Raum

Strohn

Grüneberg

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.11.2006 - 34 O (Kart) 50/06 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 09.01.2008 - VI-U (Kart) 45/06 -