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BGH Beschluss vom 14.05.2008 – XII ZB 78/07

XII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

14. Mai 2008

in der Familiensache

Nachschlagewerk: ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

ZPO §§ 621 e Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 543 Abs. 2 Satz 1

Auch wenn der Tenor der angefochtenen Entscheidung keine Einschränkung der

Zulassung des Rechtsmittels zum Bundesgerichtshof enthält, kann sich eine wirksa-

me Beschränkung der Zulassung aus den Gründen der Entscheidung ergeben (im

Anschluss an Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom

12. November 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom

12. November 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR

226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW 2000,

1794, 1796).

BGH, Beschluss vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07 - OLG Düsseldorf AG Düsseldorf

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Mai 2008 durch die

Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Sprick, die Richterinnen

Weber-Monecke und Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für

Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. April

2007 wird auf Kosten des Antragsgegners verworfen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Gründe

I.

2

Die Parteien streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich.

Sie hatten am 8. Juli 1966 die Ehe geschlossen. Auf den Scheidungsan-

trag des Antragsgegners, der der Antragstellerin am 19. Juli 1989 zugestellt

worden war, hatte das Amtsgericht durch rechtskräftiges Urteil vom 3. April

1990 die Ehe der Parteien geschieden und den öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleich durchgeführt. Zum Ausgleich der Wertdifferenz der Versor-

gungsanwartschaften der Parteien in der gesetzlichen Rentenversicherung hat-

te es vom Versicherungskonto des Antragsgegners monatliche Rentenanwart-

schaften in Höhe von 631,95 DM (vgl. insoweit Berichtigungsbeschluss des

Amtsgerichts vom 8. Mai 1990), bezogen auf den 30. Juni 1989, auf das Versi-

cherungskonto der Antragstellerin übertragen. Zusätzlich hatte es zum Aus-

gleich der IBM-Betriebsrente des Antragsgegners gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1

VAHRG im Wege des erweiterten Splittings bis zur Höchstgrenze von seinerzeit

63 DM weitere Versorgungsanwartschaften des Antragsgegners in der gesetzli-

chen Rentenversicherung auf das Versicherungskonto der Antragstellerin über-

tragen.

3

Die Parteien streiten nunmehr um den schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich hinsichtlich des noch nicht ausgeglichenen Teils der Betriebsrente

des Antragsgegners. Beide Parteien beziehen inzwischen Renten aus der ge-

setzlichen Rentenversicherung, der Antragsgegner zusätzlich seine Betriebs-

rente, die sich zur Zeit auf monatlich 1.919,47 € brutto beläuft. Die Betriebszu-

gehörigkeit des Antragsgegners bei der IBM vom 15. August 1966 bis

31. Dezember 1993 fällt überwiegend in die Ehezeit vom 1. Juli 1966 bis zum

30. Juni 1989.

4

Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verurteilt, an die Antragstellerin

für die Zeit ab dem 29. März 2005 eine monatliche Ausgleichsrente in Höhe von

587,60 € zu zahlen und einen entsprechenden Teil seiner IBM-Betriebsrente an

die Antragstellerin abzutreten. Die Beschwerde des Antragsgegners, mit der er

eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auf monatlich

65,35 € begehrte, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Die unselbstän-

dige Anschlussbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie beantragt hatte, "den

Versorgungsausgleich neu durchzuführen", hat das Oberlandesgericht als un-

zulässig verworfen, weil sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei.

5

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, "da hin-

sichtlich der Frage, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine

nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse i.S. des § 323 ZPO er-

fordert, die Voraussetzungen nach §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO vorliegen".

Mit seiner Rechtsbeschwerde beantragt der Antragsgegner weiterhin eine Her-

absetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs.

8

II.

Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners ist unzulässig.

1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Antragsgegners zu-

rückgewiesen, weil sich bei zutreffender Berechnung sogar ein höherer schuld-

rechtlicher Versorgungsausgleich ergebe.

Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auf Antrag der Antrag-

stellerin durchzuführen, da beide Parteien bereits Altersversorgungen bezögen.

Auszugleichen sei der Ehezeitanteil der tatsächlich gezahlten Betriebsrente.

Dass ein Teil dieser Betriebsrente als

freiwillige Leistung der

IBM GmbH-Unterstützungskasse gezahlt werde, stehe der Einbeziehung nicht

entgegen, da bei einer etwaigen Änderung eine Anpassung der Ausgleichsrente

möglich sei. Unter Berücksichtigung der Beschäftigungszeit des Antragsgeg-

ners belaufe sich der Ehezeitanteil der Betriebsrente auf 83,5516 %, mithin auf

1.603,75 €. Auszugleichen seien somit insgesamt 801,88 €.

9

Der bereits im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich ausgegliche-

ne Teil von 63 DM sei nach dem Maßstab der Veränderung des allgemeinen

Rentenwerts auf den heutigen Wert von 44,17 € hochzurechnen, so dass noch

ein schuldrechtlich auszugleichender Teil der Betriebsrente von (801,88 € -

44,17 € =) 757,71 € verbleibe, der den vom Amtsgericht zugesprochenen Be-

trag sogar übersteige.

10

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht

als unzulässig verworfen. Sie sei zwar statthaft, wenngleich § 621 e Abs. 1 und

3 ZPO keinen ausdrücklichen Verweis auf die entsprechende Anwendung des

§ 524 ZPO enthielten. Es entspreche jedoch allgemeiner Auffassung, dass

auch im Beschwerdeverfahren nach § 621 e ZPO und auch nach der Neufas-

sung des § 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO ein Anschlussrechtsmittel statthaft sei.

11

Die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin sei jedoch unzulässig, weil

sie nicht fristgerecht eingelegt worden sei. Nach § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO habe

die Anschließung bis zum Ablauf der Beschwerdeerwiderungsfrist zu erfolgen.

Diese bis zum 20. April 2006 gesetzte Frist sei durch die am 22. Februar 2007

eingegangene Anschlussbeschwerde nicht gewahrt.

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Eine spätere Anschließung sei auch nicht nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO

möglich gewesen. Dabei könne dahinstehen, ob es sich bei der schuldrechtli-

chen Ausgleichsrente um wiederkehrende Leistungen im Sinne dieser Vor-

schrift handele. Denn die erweiterte Anschließungsmöglichkeit nach § 524

Abs. 2 Satz 3 ZPO diene allein dem Zweck, dem Rechtsmittelgegner die Mög-

lichkeit zu geben, eine nach Erlass der angefochtenen Entscheidung sich erge-

bende Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen zur Vermeidung eines Ab-

änderungsverfahrens in das laufende Verfahren einzuführen. Dies folge aus

dem Zweck der Vorschrift und dem Hinweis auf § 323 ZPO.

13

Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, ohne in

dem Entscheidungssatz des angegriffenen Beschlusses eine Einschränkung

bezüglich des Umfangs der Zulassung zu vermerken. In den Gründen hat es

dazu ausgeführt, es lasse die Rechtsbeschwerde zu, weil die Voraussetzungen

dafür nach den §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hinsichtlich der Frage vorlä-

gen, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3 ZPO eine nachträgliche

Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des § 323 ZPO erfordere.

14

2. Die Antragstellerin, deren Anschlussbeschwerde verworfen wurde, hat

hiergegen kein Rechtsmittel eingelegt. Die Rechtsbeschwerde des Antragsgeg-

ners, mit der er eine Herabsetzung des schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleichs begehrt, ist unzulässig.

15

a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,

dass sich auch bei uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor

eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann

(Senatsurteile BGHZ 153, 358, 360 f. = FamRZ 2003, 590 f. und vom 12. No-

vember 2003 - XII ZR 109/01 - FamRZ 2004, 612; BGH Urteile vom 12. Novem-

ber 2004 - V ZR 42/04 - NJW 2005, 894, 895, vom 17. Juni 2004 - VII ZR

226/04 - NJW 2004, 3264, 3265 und vom 9. März 2000 - III ZR 356/98 - NJW

2000, 1794, 1796).

16

Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der

Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe ent-

nommen werden kann. Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen

vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender

Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsgericht die Möglichkeit einer Nachprü-

fung im Revisions- oder Rechtsbeschwerdeverfahren nur wegen eines abtrenn-

baren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte (Senatsurteil vom 12. Juli 2000

- XII ZR 159/98 - NJW-RR 2001, 485, 486). Das ist hier allerdings der Fall.

17

b) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist eindeutig zu ent-

nehmen, dass das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nur hinsichtlich

der mit der Anschlussbeschwerde begehrten Abänderung des öffentlich-

rechtlichen Versorgungsausgleichs zugelassen hat. Denn die Zulassungsvor-

aussetzungen der §§ 621 e Abs. 2, 543 Abs. 2 ZPO hat das Oberlandesgericht

nur hinsichtlich der Frage bejaht, ob die Anschließung nach § 524 Abs. 2 Satz 3

ZPO eine nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse im Sinne des

§ 323 ZPO erfordert. Dabei geht es also nur um die rein prozessrechtliche Fra-

ge, ob die Anschlussbeschwerde der Antragstellerin zulässig war.

18

Einer Beschränkung der Zulassungsentscheidung des Oberlandesge-

richts in diesem Sinne steht auch nicht entgegen, dass die Rechtsbeschwerde

insoweit ohnehin statthaft gewesen wäre, weil das Oberlandesgericht die An-

schlussbeschwerde der Antragstellerin als unzulässig verworfen hat (§ 621 e

Abs. 1, 3 Satz 2 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Der Bundesgerichtshof ist

deswegen an die Zulassungsentscheidung nicht gebunden (vgl. Senatsbe-

schluss vom 7. April 2004 - XII ZR 51/02 - FamRZ 2004, 1023 f.). Zwar ist nach

ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs im Rahmen einer Ausle-

gung regelmäßig einem gesetzeskonformen Auslegungsergebnis der Vorzug

einzuräumen, was gegen eine Zulassung der schon von Gesetzes wegen zu-

lässigen Rechtsbeschwerde spricht. Dem steht hier aber die eindeutige Be-

grenzung der Zulassung in den Gründen des angefochtenen Beschlusses ent-

gegen.

19

Hinzu kommt, dass die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeu-

tung, der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Recht-

sprechung (§§ 621 e Abs. 2 Satz 1 2. Halbs. i.V.m. § 543 Abs. 2 ZPO) hinsicht-

lich der Entscheidung zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich - auch aus

Sicht des Oberlandesgerichts - zweifelsfrei nicht vorlagen. Denn das Oberlan-

desgericht ist in seiner Entscheidung im Einklang mit der Rechtsprechung des

Senats von dem Nominalbetrag der tatsächlich gezahlten Betriebsrente des

Antragsgegners ausgegangen (Senatsbeschlüsse BGHZ 172, 177 = FamRZ

2007, 1238, 1239 und vom 25. April 2007 - XII ZB 206/06 - FamRZ 2007, 1084,

1085). Ebenfalls zu Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats

hat das Oberlandesgericht den Ehezeitanteil der Betriebsrente unter Berück-

sichtigung des vorgezogenen Rentenbeginns ermittelt (Senatsbeschluss vom

14. März 2007 - XII ZB 142/06 - FamRZ 2007, 891, 892). Schließlich hat das

Beschwerdegericht auch den bereits im Wege des erweiterten Splittings öffent-

lich-rechtlich ausgeglichenen Teil der Betriebsrente des Antragsgegners im

Einklang mit der Rechtsprechung des Senats aktualisiert (Senatsbeschlüsse

vom 11. September 2007 - XII ZB 177/04 - FamRZ 2007, 2055, 2056, vom

4. Juli 2007 - XII ZB 5/05 - FamRZ 2007, 1545, 1546 und vom 20. Juni 2007

- XII ZB 50/05 - FamRZ 2007, 1805, 1806 f.).

20

Während das Oberlandesgericht in seiner Beschwerdeentscheidung zum

schuldrechtlichen Versorgungsausgleich also lediglich die ständige Rechtspre-

chung des Senats auf den Einzelfall angewandt hat, betrifft die in den Gründen

näher bezeichnete Zulassungsfrage nur die Rechtzeitigkeit der Anschlussbe-

schwerde, die ihrerseits nur die Abänderung des öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleichs zum Gegenstand hat. Aus den Gründen des angefochtenen

Beschlusses ergibt sich deswegen nicht nur eine Begründung der Zulassungs-

entscheidung, sondern eine eindeutige Beschränkung auf die Anschlussbe-

schwerde.

21

c) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt eine

Beschränkung der Rechtsmittelzulassung allerdings voraus, dass sie sich auf

einen abtrennbaren Teil der Klagforderung bezieht, der einem Teilurteil zugäng-

lich gewesen wäre oder auf den das Rechtsmittel hätte beschränkt werden

können.

22

aa) Nach § 301 ZPO, an dessen Grundsätzen auch die Beschränkung

der Zulassung des Rechtsmittels zu messen ist, ist ein Teilurteil nur zulässig,

wenn es über einen aussonderbaren, einer selbständigen Entscheidung zu-

gänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes ergeht und der Ausspruch über

diesen Teil unabhängig von demjenigen über den restlichen Verfahrensgegens-

tand getroffen werden kann, so dass die Gefahr einander widersprechender

Entscheidungen ausgeschlossen ist (BGHZ 111, 158, 166 f. = NJW 1990, 1910,

1912 und Senatsurteil vom 25. Oktober 2006 - XII ZR 141/04 - FamRZ 2007,

117 f.).

23

Unzulässig ist es danach, die Zulassung des Rechtsmittels auf einzelne

von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu be-

schränken (BGH Urteil vom 20. Mai 2003 - XI ZR 248/02 - NJW 2003, 2529).

Enthält die Entscheidung eine auf eine Rechtsfrage beschränkte Zulassung des

Rechtsmittels, ist allerdings zu prüfen, ob sie sich in eine Zulassung hinsichtlich

eines Teils des Streitgegenstandes umdeuten lässt. Ist die Rechtsfrage nämlich

nur für einen von mehreren Ansprüchen erheblich, kann auch in einem solchen

Ausspruch eine Beschränkung des Rechtsmittels auf diesen Anspruch liegen

(BGHZ 101, 276, 278 f. = NJW 1987, 2586 f.).

24

bb) Im vorliegenden Fall besteht kein Zweifel daran, dass die Rechtsfra-

ge, wegen der das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat,

für die Entscheidung über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich und

somit für das Rechtsmittel des Antragsgegners ohne Bedeutung ist.

25

Zwischen den Entscheidungen zum schuldrechtlichen Versorgungsaus-

gleich und dem öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich besteht kein sol-

cher Zusammenhang, der eine gemeinsame Behandlung zur Vermeidung wi-

derstreitender Entscheidungen erfordern könnte. Vielmehr setzt der schuld-

rechtliche Versorgungsausgleich an dem grundsätzlich nicht öffentlich-rechtlich

übertragbaren Nominalbetrag der IBM GmbH-Betriebsrente an und reduziert

den Ausgleichsbetrag lediglich um den im Wege des erweiterten Splittings

schon öffentlich-rechtlich ausgeglichenen Teil. Der schuldrechtliche Versor-

gungsausgleich ist deswegen gegenüber dem öffentlich-rechtlichen Versor-

gungsausgleich grundsätzlich subsidiär (Johannsen/Henrich/Hahne Eherecht

4. Aufl. § 1587 f BGB Rdn. 7 f.; Wick Der Versorgungsausgleich 2. Aufl.

Rdn. 314). Deswegen können auch etwaige Fehler bei der Durchführung des

öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleichs lediglich im Wege der Abänderung

nach § 10 a VAHRG und nicht im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleichs korrigiert werden (Senatsbeschluss vom 28. Oktober 1992 - XII ZB

114/91 - FamRZ 1993, 304, 305).

26

Über den öffentlich-rechtlichen und den schuldrechtlichen Versorgungs-

ausgleich wird deswegen regelmäßig in getrennten Verfahren entschieden. Die

Zulassung der Rechtsbeschwerde auf eines dieser Verfahren unterliegt somit

keinen rechtlichen Bedenken.

27

d) Weil das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde in zulässiger Wei-

se nur für den von der Antragstellerin mit der - verworfenen - Anschlussbe-

schwerde verfolgten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich und nicht für

den vom Antragsgegner verfolgten Antrag auf Herabsetzung des schuldrechtli-

chen Versorgungsausgleichs zugelassen hat, ist die Rechtsbeschwerde des

Antragsgegners unzulässig.

Hahne Sprick Weber-Monecke

Vézina Dose

Vorinstanzen:

AG Düsseldorf, Entscheidung vom 06.12.2005 - 256 F 373/04 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 16.04.2007 - II-2 UF 53/06 -