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BGH Beschluss vom 03.03.2009 – VIII ZR 247/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

3. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die

Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel

beschlossen:

Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Gründe

1

1. Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der

dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin in I. , die sie zu-

sammen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom

31. Juli 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit

der Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und

dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es

bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und

deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die

bislang von den Beklagten inne gehaltene Wohnung verwirklichen lasse.

2

Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht

hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht

zugelassenen Revision haben die Beklagten geltend gemacht, dass das Beru-

fungsgericht zu Unrecht einen „besonders engen Kontakt“ zwischen der Kläge-

rin und ihrem Schwager bzw. dessen Familie und eine „moralische Verpflich-

tung und sittliche Verantwortung“ der Klägerin, für den Wohnbedarf ihres

Schwagers Sorge zu tragen, angenommen und deshalb den von der Klägerin

geltend gemachten Eigenbedarf für begründet erachtet habe.

4

Nachdem die Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens aus der

streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Klägerin - mit Zu-

stimmung der Beklagten - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-

klärt.

2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache überein-

stimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO

nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und

Streitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den

Beklagten aufzuerlegen.

5

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und

der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung

zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des

Vermieters Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders

enger Kontakt besteht (vgl. LG Frankfurt, NJOZ 2005, 3197; OLG Braun-

schweig, NJW-RR 1994, 597 (Cousine); MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl.,

§ 573 Rdnr. 78; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 573

BGB Rdnr. 51 f. m.w.N.). Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht

nach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechts-

fehlerfrei bejaht.

Ball

Dr. Wolst

Dr. Frellesen

Dr. Milger

Dr. Hessel

Vorinstanzen:

AG Iserlohn, Entscheidung vom 23.04.2008 - 40 C 318/07 -

LG Hagen, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 93/08 -