BGH Beschluss vom 03.03.2009 – VIII ZR 247/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
3. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Dr. Wolst und Dr. Frellesen sowie die
Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel
beschlossen:
Die Beklagten haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
1. Die Beklagte zu 1 war seit 1990 Mieterin einer Wohnung im Haus der
dort auch selbst mit ihrer Familie wohnenden Klägerin in I. , die sie zu-
sammen mit ihrer Tochter, der Beklagten zu 2, bewohnte. Mit Schreiben vom
31. Juli 2006 kündigte die Klägerin das Mietverhältnis zum 30. April 2007 mit
der Begründung, sie wolle die Wohnung dem Bruder ihres Ehemannes und
dessen Ehefrau sowie zwei minderjährigen Kindern zur Verfügung stellen; es
bestehe zwischen den Familien ein besonders enger persönlicher Kontakt und
deshalb ein Wunsch nach größerer Nähe, die sich durch einen Einzug in die
bislang von den Beklagten inne gehaltene Wohnung verwirklichen lasse.
Das Amtsgericht hat der Räumungsklage stattgegeben, das Landgericht
hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht
zugelassenen Revision haben die Beklagten geltend gemacht, dass das Beru-
fungsgericht zu Unrecht einen „besonders engen Kontakt“ zwischen der Kläge-
rin und ihrem Schwager bzw. dessen Familie und eine „moralische Verpflich-
tung und sittliche Verantwortung“ der Klägerin, für den Wohnbedarf ihres
Schwagers Sorge zu tragen, angenommen und deshalb den von der Klägerin
geltend gemachten Eigenbedarf für begründet erachtet habe.
Nachdem die Beklagten im Laufe des Revisionsverfahrens aus der
streitgegenständlichen Wohnung ausgezogen sind, hat die Klägerin - mit Zu-
stimmung der Beklagten - den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt er-
klärt.
2. Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache überein-
stimmend für erledigt erklärt haben, war über die Kosten gemäß § 91a ZPO
nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und
Streitstandes zu entscheiden. Hiernach waren die Kosten des Rechtsstreits den
Beklagten aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung mit der in der Literatur und
der Rechtsprechung der Instanzgerichte überwiegend vertretenen Auffassung
zutreffend davon ausgegangen, dass der Wohnbedarf eines Schwagers des
Vermieters Eigenbedarf zumindest dann begründen kann, wenn ein besonders
enger Kontakt besteht (vgl. LG Frankfurt, NJOZ 2005, 3197; OLG Braun-
schweig, NJW-RR 1994, 597 (Cousine); MünchKommBGB/Häublein, 5. Aufl.,
§ 573 Rdnr. 78; vgl. ferner Schmidt-Futterer/Blank, Mietrecht, 9. Auflage, § 573
BGB Rdnr. 51 f. m.w.N.). Einen solch engen Kontakt hat das Berufungsgericht
nach persönlicher Anhörung der Parteien in tatrichterlicher Würdigung rechts-
fehlerfrei bejaht.
Ball
Dr. Wolst
Dr. Frellesen
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Iserlohn, Entscheidung vom 23.04.2008 - 40 C 318/07 -
LG Hagen, Entscheidung vom 13.08.2008 - 10 S 93/08 -