Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 248/05

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 248/05

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 2009 beschlossen:

Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Senatsbe-

schluss vom 31. August 2005 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Der Senat hat durch rechtskräftigen Beschluss vom 31. August 2005 die

Revision des Verurteilten als unbegründet verworfen. Gegen den Beschluss hat

der Verurteilte durch Schreiben vom 2. November 2008 "Beschwerde" einge-

legt, weil das Landgericht erbrachte Bewährungsauflagen einbezogener Vor-

strafen nicht gemäß §§ 56 f Abs. 3, 58 Abs. 2 StGB angerechnet habe.

2

3

Das Anliegen des Verurteilten ist nicht als - unstatthafte - Beschwerde

oder erneute Revision zu werten, sondern als Gegenvorstellung. Diese war zu-

rückzuweisen. Der Senat sieht keinen Anlass, die rechtskräftige und zutreffende

Entscheidung vom 31. August 2005 in Frage zu stellen.

Den im Rahmen der Sachrüge allein maßgeblichen Urteilsgründen las-

sen sich keine Leistungen des Verurteilten auf Bewährungsauflagen entneh-

men. Eine diesbezügliche - erforderliche - Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO)

ist nicht erhoben worden.

4

Es ist dem Verurteilten unbenommen, sein Anliegen im Gnadenwege

geltend zu machen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt