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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 25/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 25/09

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß

§§ 349 Abs. 2 und 4, 430 Abs. 1, 442 Abs. 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Gießen vom 21. Oktober 2008 wird

a) mit Zustimmung des Generalbundesanwalts der Verfall von

Wertersatz von der Verfolgung ausgenommen;

b) das Urteil, soweit es den Angeklagten B. betrifft, im

Rechtsfolgenausspruch dahin geändert, dass die Anordnung

über den Verfall von Wertersatz entfällt.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-

gründet verworfen, weil die Überprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung insoweit keinen Rechtsfehler zum

Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt