BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 38/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 23. September 2008 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Der Angeklagte ist nicht dadurch beschwert, dass der Tatrichter ihn im
Fall II.2 der Urteilsgründe, in dem die Täter einen Vorschlaghammer einsetzten,
nicht wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung statt wegen versuch-
ter Erpressung verurteilt hat. Die zudem fehlerhafte Strafrahmenbestimmung
beschwert den Angeklagten nicht, da sie zu einem ihm günstigeren Strafrah-
men geführt hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt