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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 47/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 47/09

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Kassel vom 1. August 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe:

1

Die - im Übrigen verspätet eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der

Angeklagte und seine Verteidigerin ausweislich des gemäß § 274 StPO be-

weiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils auf

Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwi-

derruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1

Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der

Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Das Urteil ist

daher rechtskräftig.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt