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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 47/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen besonders schwerer Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Kassel vom 1. August 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe:
1
Die - im Übrigen verspätet eingelegte - Revision ist unzulässig, weil der
Angeklagte und seine Verteidigerin ausweislich des gemäß § 274 StPO be-
weiskräftigen Protokolls der Hauptverhandlung nach Verkündung des Urteils auf
Rechtsmittel verzichtet haben. Ein Rechtsmittelverzicht ist grundsätzlich unwi-
derruflich und unanfechtbar (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1
Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1, 4, 5, 8, 15). Anhaltspunkte dafür, dass der
Rechtsmittelverzicht hier unwirksam sein könnte, liegen nicht vor. Das Urteil ist
daher rechtskräftig.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt