Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 7/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß

§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 19. September 2008 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen

zu tragen.

Gründe

1

Das Rechtsmittel ist bereits nicht zulässig. Der Revisionsführer hat - wie

er selbst einräumt - sein Rechtsmittel nur deshalb eingelegt, um einer gleichzei-

tig erhobenen Haftbeschwerde Nachdruck zu verleihen. In der Rechtsmittel-

schrift heißt es u. a.:

"Der Unterzeichner möchte insbesondere namens und in Vollmacht für

den Angeklagten klargestellt wissen, dass die vorbenannte Revision

ebenfalls von ihm im eigentlichen Sinne nicht durchgeführt werden möch-

te. …

Der Angeklagte sowie sein Verteidiger würden das Rechtsmittel in dem

Moment zurückziehen, wo auf die Beschwerde hin der Untersuchungs-

haftbefehl aufgehoben wird. …"

2

Damit verfolgt der Angeklagte erkennbar kein sachliches Ziel im Rahmen

des Revisionsverfahrens; ein Rechtsmittel, dessen Durchführung erklärterma-

ßen davon abhängig gemacht wird, dass eine Haftbeschwerde erfolglos bleibt,

ist unzulässig (LR-Hanack StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 22 f. m.w.N.).

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Schmitt