BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 7/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 19. September 2008 wird als unzulässig verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen
zu tragen.
Gründe
Das Rechtsmittel ist bereits nicht zulässig. Der Revisionsführer hat - wie
er selbst einräumt - sein Rechtsmittel nur deshalb eingelegt, um einer gleichzei-
tig erhobenen Haftbeschwerde Nachdruck zu verleihen. In der Rechtsmittel-
schrift heißt es u. a.:
"Der Unterzeichner möchte insbesondere namens und in Vollmacht für
den Angeklagten klargestellt wissen, dass die vorbenannte Revision
ebenfalls von ihm im eigentlichen Sinne nicht durchgeführt werden möch-
te. …
Der Angeklagte sowie sein Verteidiger würden das Rechtsmittel in dem
Moment zurückziehen, wo auf die Beschwerde hin der Untersuchungs-
haftbefehl aufgehoben wird. …"
Damit verfolgt der Angeklagte erkennbar kein sachliches Ziel im Rahmen
des Revisionsverfahrens; ein Rechtsmittel, dessen Durchführung erklärterma-
ßen davon abhängig gemacht wird, dass eine Haftbeschwerde erfolglos bleibt,
ist unzulässig (LR-Hanack StPO 25. Aufl. vor § 296 Rdn. 22 f. m.w.N.).
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt