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BGH Beschluss vom 04.03.2009 – 2 StR 8/09
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
4. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 2009 gemäß §
349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mainz vom 25. August 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Dass der Angeklagte in den Fällen zwei bis vier der Urteilsgründe nur
des sexuellen Missbrauchs eines Kindes (jeweils in Tateinheit mit Vergewalti-
gung) statt des schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes (§ 176 a StGB
a.F.) schuldig gesprochen wurde, beschwert ihn nicht.
Wenn auch das Landgericht sehr ausführlich die Frage erörtert hat, ob
trotz Vorliegens des Regelbeispiels gemäß § 177 Abs. 2 Nr. 1 StGB die Regel-
wirkung verneint oder gar ein minder schwerer Fall (§ 177 Abs. 5 StGB) ange-
nommen werden könnte, lassen die Urteilsgründe in ihrer Gesamtheit letztlich
doch nicht besorgen, dass die Jugendkammer sich entgegen § 18 Abs. 1 Satz 3
JGG im Wesentlichen an den Strafzumessungsregeln des Erwachsenenstraf-
rechts orientiert hätte. Denn die Jugendkammer hat zum einen ausdrücklich für
die Strafzumessung den gemäß §§ 18 Abs. 1, 105 Abs. 3 JGG zur Verfügung
stehenden Strafrahmen mit Jugendstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jah-
ren als maßgeblich angegeben. Zum anderen hat sie dem Erziehungsgedanken
(UA S. 30) noch ausreichend Rechnung getragen, wobei sie bereits im Rahmen
der Prüfung schädlicher Neigungen vom Erfordernis einer "längeren Gesamter-
ziehung" ausgegangen ist.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Schmitt