Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 04.03.2009 – IX ZB 149/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

4. März 2009

in dem Prozesskostenhilfeverfahren

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 4. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats

des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 wird auf Kos-

ten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die Eingabe vom 18. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln

und als solche nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Ge-

setz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden

(§ 574 Abs. 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebe-

schwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesge-

richtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen wor-

den ist (Zöller/Philippi, ZPO 27. Aufl. § 127 Rn. 41; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl.

§ 127 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. § 127 Rn. 2). Deshalb

muss die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1

Satz 2 ZPO).

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2008 - 9 O 300/04 -

OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 W 2/08 -