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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – 3 StR 25/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2009 gemäß

§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Lüneburg vom 9. Oktober 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 42

der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im

Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und

die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse

zur Last;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des Betruges in 31 Fällen, des Dieb-

stahls in 14 Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig

ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 31 Fällen so-

wie wegen Diebstahls in 15 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer

Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner

3

hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen

Rechts.

Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das

Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-

klagte im Fall II 42 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist.

Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil

des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe

hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren 45 Einzelfreiheitsstra-

fen - darunter zwei Jahre drei Monate, dreimal ein Jahr sechs Monate und vier-

undzwanzigmal sechs Monate - ausschließen, dass das Landgericht auf eine

niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Dieb-

stahl verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die Gesamtstra-

fenbildung mit einbezogen hätte.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert