BGH Beschluss vom 05.03.2009 – 3 StR 25/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen Betruges u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. März 2009 gemäß
§ 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Lüneburg vom 9. Oktober 2008 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II 42
der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist; im
Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und
die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse
zur Last;
b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,
dass der Angeklagte des Betruges in 31 Fällen, des Dieb-
stahls in 14 Fällen und des versuchten Diebstahls schuldig
ist.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 31 Fällen so-
wie wegen Diebstahls in 15 Fällen und wegen versuchten Diebstahls zu einer
Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner
hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen
Rechts.
Der Senat hat entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts das
Verfahren gemäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Ange-
klagte im Fall II 42 der Urteilsgründe wegen Diebstahls verurteilt worden ist.
Im verbleibenden Umfang der Verurteilung hat die Überprüfung des Ur-
teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil
des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch die Gesamtfreiheitsstrafe
hat Bestand. Der Senat kann im Hinblick auf die weiteren 45 Einzelfreiheitsstra-
fen - darunter zwei Jahre drei Monate, dreimal ein Jahr sechs Monate und vier-
undzwanzigmal sechs Monate - ausschließen, dass das Landgericht auf eine
niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte, wenn es die für den eingestellten Dieb-
stahl verhängte Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten nicht in die Gesamtstra-
fenbildung mit einbezogen hätte.
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Hubert