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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – 3 StR 559/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 559/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen Betruges

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 5. März

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Lübeck vom 18. Juli 2008 im Ausspruch über

a) die Einzelstrafe im Fall II. C. 39 der Urteilsgründe und

b) die Gesamtstrafe

mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 51 Fällen nach

dem Urteilstenor zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Mo-

naten verurteilt. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision rügt der Angeklagte

die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der

Sachrüge in Bezug auf den Einzelstrafausspruch im Fall II. C. 39 der Urteils-

gründe und den Ausspruch über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es un-

begründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

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1. Nach den Feststellungen im Fall II. C. 39 der Urteilsgründe täuschten

der Angeklagte und seine Ehefrau unter anderem die Verantwortlichen der I.

bank S. (im Folgenden: IB) und der Gesellschaft für

M. B. G. (im

Folgenden: MBG) über die wirtschaftlichen Verhältnisse der von ihnen geführ-

ten G. GmbH, indem sie eine Forderung der Deutsche F. Bank ge-

gen die G. GmbH in Höhe von etwa 1,5 Millionen € verschwiegen. Auf-

grund des dadurch entstandenen Irrtums beteiligte sich die MBG in Höhe von

400.000 € an der G. GmbH; die IB bewilligte unter anderem ein Sonder-

darlehen in Höhe von 500.000 €, das in Höhe von 280.000 € ausgezahlt wurde.

Dieses Darlehen war in Höhe von 50% durch eine Bürgschaft des Landes

S. abgesichert.

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Das Landgericht hat einen Vermögensschaden in Höhe von insgesamt

680.000 € angenommen und mit der Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren in

diesem Fall die Einsatzstrafe verhängt. Nach seinen Ausführungen setzt sich

der Schaden aus der Höhe der Beteiligung der MBG und dem ausgezahlten

Teil des Sonderdarlehens der IB zusammen. Die Landesbürgschaft, zu der die

Urteilsgründe keine weiteren Einzelheiten enthalten, hat das Landgericht bei der

Schadensberechnung nicht berücksichtigt.

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2. Diese Ermittlung der Höhe des Vermögensschadens und damit des

Schuldumfangs hält sachlichrechtlicher Überprüfung nicht in vollem Umfang

stand.

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Der Umfang des Vermögensschadens ist durch einen umfassenden Ver-

gleich der Vermögenslage des Geschädigten vor und nach der Verfügung fest-

zustellen (vgl. zu den Einzelheiten beim Kreditbetrug Tiedemann in LK 11. Aufl.

§ 263 Rdn. 212 ff.; Cramer/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 263

Rdn. 162 ff.). Daher liegt im Falle eines Kreditbetruges auch dann, wenn der

Darlehensrückzahlungsanspruch infolge der Leistungsunfähigkeit des Darle-

hensnehmers wertlos ist, ein Vermögensschaden nicht vor, soweit dem Kredit-

geber werthaltige Sicherheiten gegeben worden sind, die sein Ausfallrisiko ab-

decken und die er ohne finanziellen und zeitlichen Aufwand, namentlich ohne

Mitwirkung des Schuldners und ohne Gefährdung durch ihn, sofort nach Fällig-

keit realisieren kann (vgl. BGH NStZ 1999, 353, 354; NJW 1986, 1183). Als

derartige Sicherheit kommt unter anderem eine Bürgschaft in Betracht (vgl.

BGH GA 1966, 51; Tiedemann aaO Rdn. 212; Cramer/Perron aaO Rdn. 162 a).

Deshalb lässt sich ohne Darlegung der näheren die Landesbürgschaft betref-

fenden Umstände nicht beurteilen, in welchem Umfang der IB tatsächlich ein

Schaden entstanden ist. Von Belang ist dabei insbesondere, ob die Bürgschaft

das auf der Täuschung des Angeklagten beruhende Ausfallrisiko der IB dem

Grunde nach und gegebenenfalls in welcher Höhe abdeckt. So kann den Ur-

teilsgründen etwa nicht entnommen werden, ob die Bürgschaft gegebenenfalls

in Höhe von 50% der gesamten Kreditsumme - und damit in Höhe von 250.000

€ - oder lediglich in Höhe von 50% des ausgezahlten Kreditbetrages - und damit

in Höhe von 140.000 € - greift.

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Die rechtsfehlerhafte Bestimmung der Schadenshöhe berührt den

Schuldspruch nicht; denn auch bei voller Berücksichtigung der Landesbürg-

schaft verbleibt ein restlicher Schaden. Die verhängte Einzelstrafe kann jedoch

nicht bestehen bleiben. Der Wegfall der Einsatzstrafe bedingt die Aufhebung

der Gesamtstrafe.

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3. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der tenorierte Ausspruch

über die Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten auch deshalb

keinen Bestand hätte haben können, weil er im Widerspruch zu den Urteils-

gründen steht. Dort hat das Landgericht ausgeführt, es habe eine tat- und

schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten

gebildet. Es ist nicht zu erkennen, worauf diese Diskrepanz beruht; insbesonde-

re ist nicht ersichtlich, dass insoweit lediglich ein scheinbarer Widerspruch vor-

liegt, etwa weil die vom Urteilstenor abweichende Angabe auf einem Schreib-

versehen beruht (vgl. Meyer-Goßner, StPO 51. Aufl. § 267 Rdn. 39 a; Kuckein

in KK 6. Aufl. § 354 Rdn. 20, jeweils m. w. N.).

Becker Pfister von Lienen

Hubert Schäfer