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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 148/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
InsO §§ 67, 68
Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.
BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 148/08 - LG Augsburg
AG Augsburg
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer
des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der
Gläubigerin als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1
2
Das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom
18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.
GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt P. zum In-
solvenzverwalter bestellt.
In dem Berichts- und Prüfungstermin vom 21. April 2008 war als einzige
Gläubigerin die durch ihren Geschäftsführer B. vertretene R.
GmbH erschienen. Als Vertreter dieser Gläubigerin fasste B. den Be-
schluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gläubiger-
ausschuss einzusetzen.
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Das Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gläubiger-
ausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das
Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläu-
bigerin, unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen,
dass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde.
II.
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Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6
Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelli-
ger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen
Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss
mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997,
2130; MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; Kübler,
in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 68 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 67
Rn. 9; Nerlich/Römermann/Delhaes,
InsO § 68 Rn. 4; Uhlenbruck,
InsO
12. Aufl. § 68 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl.
Rn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-
venzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 291) und mithin ein Zulässigkeitsgrund nicht
gegeben ist.
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Die bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffas-
sung, dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen
muss (BGHZ 124, 86, 91), ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten
Gläubigerausschuss zu übertragen. Dem Regelungszusammenhang der
§§ 67 ff InsO ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gläubigerausschuss mit
mindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gläu-
bigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht § 67 Abs. 2 InsO vor, dass
die verschiedenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer zu be-
rücksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es
kann dahinstehen, ob die Gläubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl
eines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des § 67 Abs. 2 InsO gebun-
den ist (bejahend Uhlenbruck, aaO § 68 Rn. 4; HK-InsO/Eickmann, aaO § 68
Rn. 4; verneinend: MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO § 68 Rn. 7; FK-
InsO/Kind, 5. Aufl. § 68 Rn. 4; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 68 Rn. 10).
Jedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe
des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsfüh-
rung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 InsO durch "die
Mitglieder des Gläubigerausschusses" wahrgenommen wird. Damit geht das
Gesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt (§§ 70, 71, 72 InsO),
ersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl
von zwei Mitgliedern aus. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere Bera-
tungs- und Entscheidungsgremium - was auch die in § 72 InsO geregelte Not-
wendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf
eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person
bestehender Gläubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des
Gesetzes nicht gebildet werden.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2
ZPO), zumal die Rechtsprüfung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde
geltend gemachten Zulässigkeitsgrund beschränkt (§ 577 Abs. 2 ZPO) ist.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
AG Augsburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 IN 1651/07 -
LG Augsburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 T 1689/08 -