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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZB 148/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IX ZB 148/08

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der

Nachschlagewerk:

ja

BGHZ:

BGHR:

nein

ja

InsO §§ 67, 68

Ein Gläubigerausschuss muss mit mindestens zwei Mitgliedern besetzt sein.

BGH, Beschluss vom 5. März 2009 - IX ZB 148/08 - LG Augsburg

AG Augsburg

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer

des Landgerichts Augsburg vom 20. Mai 2008 wird auf Kosten der

Gläubigerin als unzulässig verworfen.

Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt.

Gründe:

I.

1

2

Das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom

18. Februar 2008 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S.

GmbH (fortan: Schuldnerin) eröffnet und Rechtsanwalt P. zum In-

solvenzverwalter bestellt.

In dem Berichts- und Prüfungstermin vom 21. April 2008 war als einzige

Gläubigerin die durch ihren Geschäftsführer B. vertretene R.

GmbH erschienen. Als Vertreter dieser Gläubigerin fasste B. den Be-

schluss, einen durch ihn selbst als einziges Mitglied bestehenden Gläubiger-

ausschuss einzusetzen.

3

Das Amtsgericht hat durch Beschluss festgestellt, dass kein Gläubiger-

ausschuss besteht. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das

Landgericht zurückgewiesen. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläu-

bigerin, unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen,

dass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde.

II.

4

Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6

Abs. 1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelli-

ger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen

Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss

mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997,

2130; MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, 2. Aufl. § 67 Rn. 11, 68 Rn. 8; Kübler,

in Kübler/Prütting/Bork, InsO § 68 Rn. 15; HK-InsO/Eickmann, 5. Aufl. § 67

Rn. 9; Nerlich/Römermann/Delhaes,

InsO § 68 Rn. 4; Uhlenbruck,

InsO

12. Aufl. § 68 Rn. 12; Obermüller, Insolvenzrecht in der Bankpraxis, 7. Aufl.

Rn. 1.413; Voigt-Salus/Pape in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insol-

venzverwaltung 8. Aufl. § 21 Rn. 291) und mithin ein Zulässigkeitsgrund nicht

gegeben ist.

5

Die bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffas-

sung, dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen

muss (BGHZ 124, 86, 91), ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten

Gläubigerausschuss zu übertragen. Dem Regelungszusammenhang der

§§ 67 ff InsO ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gläubigerausschuss mit

mindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gläu-

bigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht § 67 Abs. 2 InsO vor, dass

die verschiedenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer zu be-

rücksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es

kann dahinstehen, ob die Gläubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl

eines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des § 67 Abs. 2 InsO gebun-

den ist (bejahend Uhlenbruck, aaO § 68 Rn. 4; HK-InsO/Eickmann, aaO § 68

Rn. 4; verneinend: MünchKomm-InsO/Schmidt-Burgk, aaO § 68 Rn. 7; FK-

InsO/Kind, 5. Aufl. § 68 Rn. 4; Kübler in Kübler/Prütting/Bork, aaO § 68 Rn. 10).

Jedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe

des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsfüh-

rung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 InsO durch "die

Mitglieder des Gläubigerausschusses" wahrgenommen wird. Damit geht das

Gesetz, was auch an anderer Stelle zum Ausdruck kommt (§§ 70, 71, 72 InsO),

ersichtlich von einer Mehrzahl von Mitgliedern und folgerichtig einer Mindestzahl

von zwei Mitgliedern aus. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere Bera-

tungs- und Entscheidungsgremium - was auch die in § 72 InsO geregelte Not-

wendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf

eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. Ein nur aus einer Person

bestehender Gläubigerausschuss kann mithin nach dem eindeutigen Willen des

Gesetzes nicht gebildet werden.

6

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 2

ZPO), zumal die Rechtsprüfung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde

geltend gemachten Zulässigkeitsgrund beschränkt (§ 577 Abs. 2 ZPO) ist.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Augsburg, Entscheidung vom 18.02.2008 - 3 IN 1651/07 -

LG Augsburg, Entscheidung vom 20.05.2008 - 7 T 1689/08 -