BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 144/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom
29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen
die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie
als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 €
festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO),
aber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage
richtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3
ZPO).
Im Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Be-
deutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts.
Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzverein-
barung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB
nicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage
des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die
Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhalts-
kontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegen-
den Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher
Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts ange-
nommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der
Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei
vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung
an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prü-
fen ist.
Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-
chung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
des Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer
Vorinstanzen:
LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 141/03 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -