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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 144/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom

29. Juni 2006 wird als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen

die Abweisung der Feststellungsklage richtet. Im Übrigen wird sie

als unbegründet zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 35.110,72 €

festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO),

aber unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der Feststellungsklage

richtet. Insoweit sind Zulassungsgründe nicht dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3

ZPO).

2

Im Übrigen ist sie unbegründet. Fragen von rechtsgrundsätzlicher Be-

deutung stellen sich nicht; auch besteht kein Anlass zur Fortbildung des Rechts.

Das Berufungsgericht hat dahin gestellt sein lassen, ob die Stundensatzverein-

barung sittenwidrig ist. Jedenfalls könne sich der Kläger gemäß § 242 BGB

nicht darauf berufen. Ob ein Verstoß gegen § 242 BGB vorliegt, ist eine Frage

des Einzelfalls, die der grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich ist. Auch die

Frage, ob ein Viertelstundentakt eines vereinbarten Zeithonorars der Inhalts-

kontrolle unterworfen ist und gegebenenfalls dieser standhält, ist im vorliegen-

den Fall nicht zu beantworten. Denn das Berufungsgericht hat in tatrichterlicher

Verantwortung die missbräuchliche Ausnutzung des Viertelstundentakts ange-

nommen. Da das Berufungsgericht letztlich offen gelassen hat, ob ein Fall der

Sittenwidrigkeit anzunehmen ist, kommt es auch nicht auf die Frage an, ob bei

vereinbartem Stundenhonorar eine sittenwidrige Überhöhung der Abrechnung

an Hand des einzelnen Mandats oder des Durchschnitts aller Mandate zu prü-

fen ist.

3

Schließlich erfordert auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-

chung keine Entscheidung des Senats. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs

des Klägers oder ein Verstoß gegen das Willkürverbot liegt nicht vor.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

LG Krefeld, Entscheidung vom 07.10.2004 - 3 O 141/03 -

OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.06.2006 - I-24 U 196/04 -