BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 150/05
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZR 150/05
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und
den Richter Dr. Fischer
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig
vom 21. Juli 2005 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen;
diese tragen auch die Kosten der Nebenintervention.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 375.021 € fest-
gesetzt.
Gründe
Nachdem das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über den Nach-
lass des R. D. mit Beschluss vom 16. März 2007 aufgehoben hat,
was dem Senat am 25. November 2008 mitgeteilt wurde, ist das Verfahren ge-
mäß § 240 Satz 1 ZPO nicht mehr unterbrochen. Deshalb ist über die Nichtzu-
lassungsbeschwerde zu entscheiden.
Die Beschwerde ist nach § 544 ZPO, § 26 Nr. 8 EGZPO zulässig; sie ist
jedoch unbegründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung,
noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2 ZPO).
Auf § 87 InsO kommt es jedenfalls deshalb nicht (mehr) an, weil das In-
solvenzverfahren inzwischen beendet ist.
1. Das Berufungsgericht hat unter Auswertung des einschlägigen Schrift-
tums zutreffend die grundsätzliche Verbürgung der Gegenseitigkeit (§ 723
Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) mit der kanadischen Provinz Ontario für
Zahlungsurteile festgestellt.
Nach allgemeiner Auffassung ist im Verhältnis zur Provinz Ontario die
Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Zahlungsurteilen je-
denfalls innerhalb von sechs Jahren ab Rechtskraft des ausländischen Urteils
verbürgt (Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz vom
8. August 1962 BayJMBl 1962, S. 123 f; Bachmann in Geimer/Schütze, Interna-
tionaler Rechtsverkehr in Zivil- und Handelssachen, Bd. V 1065/28 f.; Schütze
in Geimer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung Bd. I 2. Halbbd. § 246
Kanada/Ontario S. 1860; MünchKomm-ZPO/Gottwald, 3. Aufl. § 328 Rdn. 130;
Nagel/Gottwald, Internationales Zivilprozessrecht 6. Aufl. § 11 Rdn. 203 und
rek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 328 Rdn. 103 Stichwort "Kanada" Unterstichwort
"Ontario" in Verbindung mit "Alberta"; Zöller/Geimer, ZPO 27. Aufl. Anh. V
S. 3104 Stichwort "Kanada"; Tepper in Festgabe für Sandrock, S. 89 f; Martiny,
Handbuch des
Internationalen Zivilverfahrensrechts Band
III/1 Kap.
I
Rdn. 1408). Im Unterschied z.B. zur Provinz British Columbia (vgl. dazu BGH,
Urt. v. 24. Oktober 2000 - XI ZR 300/99, NJW 2001, 524, 525) ist lediglich für
die Vollsteckbarerklärung ausländischer Urteile im Wege der die Rechtsdurch-
setzung erleichternden Registrierung die Gegenseitigkeit zu Deutschland nicht
gegeben; dadurch wird die Vollstreckbarerklärung im Wege des common
law-Verfahrens aber nicht ausgeschlossen (Bachmann in Geimer/Schütze, In-
ternationaler Rechtsverkehr aaO, 1065/23 und 1065/27). Entgegen der Ansicht
der Nichtzulassungsbeschwerde verneint Hartmann (in Baumbach/Lauter-
bach/Albers/Hartmann, ZPO 63. Aufl. Anh. § 328 Rdn. 11, ebenso 67. Aufl.) nur
die Verbürgung der Gegenseitigkeit für die Provinz Québec.
2. Der vom Berufungsgericht entschiedene Einzelfall gibt keinen Anlass
zur Aufstellung weiterer höchstrichterlicher Leitsätze zu § 723 Abs. 2 Satz 2,
§ 328 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, zumal sich das Rechtsmittel nicht mit der vorhandenen
Rechtsprechung und Literatur zur Zustellung des verfahrenseinleitenden
Dokuments und späterer Schriftsätze auseinandersetzt (vgl. BGH, Beschl. v.
10. Juli 1986 - IX ZB 27/86, WM 1986, 1370, 1371; v. 21. März 1990 - XII ZB
71/89, NJW 1990, 2201, 2202, jeweils zu Art. 27 Nr. 2 EuGVÜ; MünchKomm-
ZPO/Gottwald, aaO § 328 Rdn. 80; Zöller/Geimer, aaO § 328 Rdn. 173 und
187). Im Übrigen stellt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht in Abrede, dass
den Beklagten die Weiterführung des Rechtsstreits gegen den Nachlass be-
kannt war und sie die Möglichkeit, dessen Fortgang zu beeinflussen, ungenutzt
gelassen haben.
3. Wie das Berufungsgericht mit Recht ausgeführt hat, ist ein Verstoß
gegen den ordre public (§ 723 Abs. 2 Satz 2, § 328 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) zu ver-
neinen, weil die Erben sich im vorliegenden Fall an dem Verfahren gegen den
Nachlass in der Provinz Ontario hätten beteiligen können und ihre Haftung
- günstiger als im deutschen Recht - von vornherein auf den Nachlass be-
schränkt ist. Auch Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet im Rahmen des deutschen
verfahrensrechtlichen ordre public nur die - von Staats wegen ungehinderte -
zumutbare Gelegenheit, sich im Gerichtsverfahren zu beteiligen. Nimmt der Be-
rechtigte sie nicht wahr, hindert das nicht die Anerkennung des ausländischen
Urteils (BGHZ 141, 286, 297).
4. Seine internationale Zuständigkeit durfte das kanadische Gericht aus
deutscher Sicht mit Recht schon im Hinblick auf § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO an-
nehmen (vgl. BGHZ 141, 286, 291; Zöller/Geimer, aaO § 328 Rdn. 140). Auch
zur Frage, ob dem kanadischen Urteil zum Nachteil der jetzigen Beklagten
Drittwirkung beigemessen werden durfte, zeigt die Beschwerde einen Zulas-
sungsgrund nicht auf.
5. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Gehrlein
Vill
Lohmann
Fischer