BGH Urteil vom 24.10.2000 – XI ZR 300/99
XI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am: 24. Oktober 2000 Weber, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja _____________________
a) Auch ohne formelle Vereinbarungen mit dem ausländischen Staat ist die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbürgt, wenn das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerkennungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige Bedingungen für die Voll- streckung eines ausländischen Urteils gleicher Art schaffen.
b) Bei Zahlungsurteilen ist die Gegenseitigkeit mit der kanadischen
Provinz British Columbia verbürgt.
BGH, Urteil vom 24. Oktober 2000 - XI ZR 300/99 - OLG München LG Augsburg
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche
Verhandlung vom 24. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter
Nobbe und die Richter Dr. Siol, Dr. Bungeroth, Dr. van Gelder und
Dr. Joeres
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel der Beklagten werden das Urteil
des Einzelrichters des 30. Zivilsenats des Oberlan-
desgerichts München in Augsburg vom 15. September
1999 aufgehoben und das Urteil des Einzelrichters
des Landgerichts Augsburg - 2. Zivilkammer - vom
6. Mai 1997 abgeändert, soweit zum Nachteil der Be-
klagten erkannt worden ist.
Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tra-
gen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin, eine Gesellschaft nach dem Recht von British Co-
lumbia, Kanada, nimmt aus abgetretenem Recht ihres deutschen Ge-
schäftsführers die in British Columbia wohnenden Beklagten, ebenfalls
deutsche Staatsangehörige, auf Rückzahlung eines Darlehens in An-
spruch.
Im August 1987 gewährte der Geschäftsführer der Klägerin den
Beklagten in Kanada ein Darlehen über 62.000 Kanadische Dollar, fäl-
lig am 31. Dezember 1990. Wegen des Darlehensrückzahlungsan-
spruchs zuzüglich Zinsen hat die Klägerin im Juli 1993 Klage vor dem
Supreme Court of British Columbia gegen die Beklagten erhoben. Der
Rechtsstreit ist noch nicht beendet, wird von der Klägerin zur Zeit aber
nicht betrieben.
Im Oktober 1993 erwirkte die Klägerin einen Arrestbeschluß des
Amtsgerichts N., durch den ein Wertpapierdepot, das die Beklagten bei
der D. Bank in A. unterhalten, gepfändet wurde. Als die D. Bank die
Überweisung von der Vorlage eines Zahlungstitels gegen die Beklagten
abhängig machte, hat die Klägerin den Darlehensrückzahlungsan-
spruch im Juli 1994 vor dem Landgericht A. gegen die Beklagten gel-
tend gemacht. Die Beklagten bestreiten vor allem die internationale Zu-
ständigkeit, erheben die Rüge anderweitiger Rechtshängigkeit und be-
haupten, die Darlehensforderung sei durch Teilrückzahlung und Ver-
rechnung mit Gegenansprüchen erloschen.
Das Landgericht hat die Klage wegen fehlender internationaler
Zuständigkeit als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat
das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Daraufhin hat
das Landgericht der Klage unter Abweisung im übrigen in Höhe von
52.396 Kanadischen Dollar zuzüglich Zinsen stattgegeben. Das Ober-
landesgerichts hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf
die Berufung der Klägerin die Beklagten zur Zahlung von 62.000 Kana-
dischen Dollar nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgen die
Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Abweisung der Klage als
unzulässig wegen anderweitiger Rechtshängigkeit.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung
im wesentlichen ausgeführt:
Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts ergebe sich
aus § 23 ZPO; die Beklagten hätten Vermögen in Deutschland. Ein hin-
reichender Inlandsbezug des Rechtsstreits sei gegeben, weil die Par-
teien des Darlehensvertrages deutsche Staatsangehörige seien, eine
erforderliche Beweisaufnahme
jedenfalls zum Teil
in Deutschland
durchzuführen gewesen sei und mit der Klage ein Arrestbeschluß eines
deutschen Gerichts verwirklicht werden solle. Die doppelte Rechtshän-
gigkeit stehe der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen. Die Rechts-
hängigkeit der Sache beim Supreme Court of British Columbia sei nicht
beachtlich, weil im Verhältnis zu British Columbia die Gegenseitigkeit
im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht verbürgt sei. Es gebe - so-
weit ersichtlich - weder ein bilaterales noch ein multilaterales Vollstrek-
kungsabkommen mit British Columbia oder Kanada. Nur bei günstiger
Anerkennungsprognose stelle die anderweitige Rechtshängigkeit im
Ausland ein Prozeßhindernis dar.
Die Klage sei auch begründet. Die Beklagten hätten nicht bewie-
sen, daß die Darlehensforderung, für die die Parteien die Geltung
deutschen Rechts vereinbart hätten, durch Zahlung von 12.000 Kanadi-
schen Dollar teilweise getilgt und im übrigen durch Erfüllungssurrogate
oder die Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen sei.
II.
Diese Beurteilung hält rechtlicher Überprüfung jedenfalls in ei-
nem wesentlichen Punkt nicht stand. Das Berufungsgericht hat ver-
kannt, daß im Verhältnis zwischen Deutschland und British Columbia
die Gegenseitigkeit im Sinne von § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO verbürgt ist.
Auf die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte kommt es da-
nach für die Entscheidung nicht an.
1. Nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat die Rechtshängigkeit einer
Streitsache die Wirkung, daß sie von keiner Partei anderweitig anhän-
gig gemacht werden kann. Dieses Prozeßhindernis ist in jeder Lage des
Verfahrens, auch noch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu be-
achten (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1985 - I ZR 1/83, NJW 1986,
2195). Daß das Berufungsgericht die anderweitige Rechtshängigkeit
der Sache in Kanada in seinem von den Beklagten nicht angefochtenen
Urteil vom 18. Dezember 1995 verneint hat, ändert nichts. Die Ent-
scheidungsgründe jenes Urteils sind nicht in Rechtskraft erwachsen
und binden weder die Parteien noch den erkennenden Senat.
Beachtlich ist nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO auch die zeitlich frü-
here Rechtshängigkeit einer Sache im Ausland, wenn die Streitgegen-
stände - wie hier - identisch sind, sofern die Anerkennung der vom
ausländischen Gericht zu treffenden Entscheidung in Deutschland ge-
währleistet ist (st.Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 10. Oktober 1985 - I ZR
1/83, NJW 1986, 2195, vom 18. März 1987 - IVb ZR 24/86, NJW 1987,
3083 und vom 24. September 1992 - XII ZR 40/91, NJW-RR 1993, 5).
Von wesentlicher Bedeutung dafür ist gemäß § 328 Abs. 1 Nr. 5 ZPO,
ob die Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung verbürgt ist.
Das ist der Fall, wenn die Anerkennung und Vollstreckung eines ent-
sprechenden deutschen Urteils in dem Urteilsstaat auf keine wesentlich
größeren Schwierigkeiten stößt als die Anerkennung und Vollstreckung
des anzuerkennenden Urteils in Deutschland. Dabei ist darauf abzu-
stellen, ob das beiderseitige Anerkennungsrecht und die Anerken-
nungspraxis bei einer Gesamtwürdigung im wesentlichen gleichwertige
Bedingungen für die Vollstreckung eines ausländischen Urteils gleicher
Art schaffen (BGHZ 42, 194, 196 f.; BGH, Urteil vom 29. April 1999
- IX ZR 263/97, NJW 1999, 3198, 3201).
2. Im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
der kanadischen Provinz British Columbia ist die Gegenseitigkeit ver-
bürgt.
a) Zwar gibt es mit British Columbia oder der Kanadischen Union
kein bilaterales oder multilaterales Vollstreckungsabkommen. Dies ist
jedoch, anders als das Berufungsgericht gemeint hat, nicht von ent-
scheidender Bedeutung. Die Gegenseitigkeit der Anerkennung und
Vollstreckung von Zahlungstiteln muß nämlich nur materiell bestehen,
sie braucht nicht formell durch Vereinbarung mit dem ausländischen
Staat gesichert zu sein (MünchKomm-ZPO/Gottwald, § 328 Rdn. 94;
Musielak, ZPO 2. Aufl. § 328 Rdn. 30). Von entscheidender Bedeutung
sind vielmehr das vom Berufungsgericht nicht berücksichtigte Anerken-
nungsrecht von British Columbia sowie die dortige Anerkennungspraxis
(vgl. Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 328 Rdn. 156), die der erken-
nende Senat feststellen kann.
b) Nach dem Court Order Enforcement Act R.S.B.C. 1979, ch. 75
(as amended British Columbia) erfolgt die Anerkennung von auf Zah-
lung lautenden gerichtlichen Urteilen, die in einem die Gegenseitigkeit
verbürgenden Staat (reciprocating state) ergangen sind, auf Antrag des
Titelgläubigers durch Registrierung (Enforcement upon Registration);
der sonst erforderlichen Anerkennungsklage (Enforcement by Action)
bedarf es bei Urteilen solcher Staaten nicht.
c) Die Bundesrepublik Deutschland ist durch Order in Council
Nr. 2755/64 zum "reciprocating state" erklärt worden. Durch die Regi-
strierung erhält das deutsche Urteil dieselbe Wirkung, die ein vom regi-
strierenden Gericht erlassenes Urteil hätte. In der Literatur besteht
deshalb Einigkeit darüber, daß im Verhältnis zu British Columbia die
Gegenseitigkeit der Anerkennung und Vollstreckung von Zahlungsur-
teilen verbürgt ist (Stein/Jonas/Roth, ZPO 21. Aufl. § 328 Rdn. 172;
MünchKomm-ZPO/Gottwald § 328 Rdn. 109; Zöller/Geimer, ZPO
21. Aufl. Anh. III S. 2649 Stichwort "Kanada"; Martiny, Handbuch des
Internationalen Zivilverfahrensrechts III/1 Rdn. 1402; Schütze in: Gei-
mer/Schütze, Internationale Urteilsanerkennung, Bd. 1, 2. Halbband,
1984, 1854 ff.; Tepper, Festgabe für Sandrock, 1995, S. 89 f.; Tep-
per/Scheurer IWB Nr. 16 vom 23. August 1995 (S. 787 f.); Bachmann
in: Bülow/Böckstiegel/Geimer/Schütze, Der Internationale Rechtsver-
kehr in Zivil- und Handelssachen, Band III (Stand 1. Dezember 1999),
1065/15; Arnold AWD 1966, 130, 131).
Die Rechtshängigkeit des hier geltend gemachten Darlehensan-
spruchs in British Columbia bildet danach für die vorliegende Klage ein
Prozeßhindernis.
III.
Da keine weiteren Feststellungen für die zu erlassende Entschei-
dung erforderlich sind, war auf die Rechtsmittel der Beklagten die Kla-
ge durch den Senat als unzulässig abzuweisen (§ 565 Abs. 3 Nr. 1
ZPO).
Nobbe Dr. Siol Dr. Bungeroth
Dr. van Gelder Dr. Joeres