BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 185/08
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. März 2009
beschlossen:
Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Be-
schluss vom 15. Januar 2009 wie folgt geändert:
Der Streitwert beträgt bis zu 9.000 €.
Gründe
Im - hier vorliegenden - Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet
sich der Streitwert des erledigten Teils für die Revisionsinstanz regelmäßig
nach den in den Vorinstanzen für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Der
auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung
zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten
worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von An-
fang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH,
Beschl. vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683; Beschl. v.
25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 f; Urt. v. 9. März 1993
- VI ZR 249/02, NJW-RR 1993, 765, 766; Beschl. v. 9. Mai 1996 - VII ZR
143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR
2005, 1728; ebenso u.a. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 3. Aufl. § 3 Rn. 26 "Er-
ledigung der Hauptsache" a.E.; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl. § 91a
Rn. 125; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 "Erledigung der Hauptsache"; a.A.
u.a. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" a.E.;
Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 56,
jeweils m.w.N.; Baum-
bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. Anh. § 3 Rn. 49).
Diese Differenzberechnung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass
durch den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits zusätzliche Kosten in Hö-
he von 4.582,38 € angefallen sind. In erster Instanz hat die Differenz 2.708,63 €
betragen, in zweiter Instanz 1.873,75 €. Hinzuzusetzen ist der Wert des nicht
erledigten Teils. Der Senat sieht keinen Anlass, den Wert des Feststellungsan-
trags anders als das Berufungsgericht mit mehr als einem Fünftel der jeweils
noch offenen Garantiesumme anzusetzen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.01.2008 - 3 O 302/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2008 - 17 U 11/08 -