Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 185/08

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. März 2009

beschlossen:

Auf die Gegenvorstellung des Beschwerdeführers wird der Be-

schluss vom 15. Januar 2009 wie folgt geändert:

Der Streitwert beträgt bis zu 9.000 €.

Gründe

1

Im - hier vorliegenden - Fall der einseitig erklärten Teilerledigung richtet

sich der Streitwert des erledigten Teils für die Revisionsinstanz regelmäßig

nach den in den Vorinstanzen für den erledigten Teil entstandenen Kosten. Der

auf den erledigten Teil entfallende Kostenwert ist durch eine Differenzrechnung

zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten

worden sind, die angefallen wären, wenn die Klägerin den Rechtsstreit von An-

fang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (BGH,

Beschl. vom 13. Juli 1988 - VIII ZR 289/87, WM 1988, 1682, 1683; Beschl. v.

25. September 1991 - VIII ZR 157/91, WM 1991, 2009 f; Urt. v. 9. März 1993

- VI ZR 249/02, NJW-RR 1993, 765, 766; Beschl. v. 9. Mai 1996 - VII ZR

143/94, NJW-RR 1996, 1210; Beschl. v. 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR

2005, 1728; ebenso u.a. auch Musielak/Heinrich, ZPO, 3. Aufl. § 3 Rn. 26 "Er-

ledigung der Hauptsache" a.E.; MünchKomm-ZPO/Lindacher, 3. Aufl. § 91a

Rn. 125; Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. § 3 Rn. 15 "Erledigung der Hauptsache"; a.A.

u.a. Zöller/Herget, ZPO, 27. Aufl. § 3 Rn. 16 "Erledigung der Hauptsache" a.E.;

Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl. § 91a Rn. 56,

jeweils m.w.N.; Baum-

bach/Lauterbach/Hartmann, ZPO 67. Aufl. Anh. § 3 Rn. 49).

2

Diese Differenzberechnung führt im Streitfall zu dem Ergebnis, dass

durch den für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits zusätzliche Kosten in Hö-

he von 4.582,38 € angefallen sind. In erster Instanz hat die Differenz 2.708,63 €

betragen, in zweiter Instanz 1.873,75 €. Hinzuzusetzen ist der Wert des nicht

erledigten Teils. Der Senat sieht keinen Anlass, den Wert des Feststellungsan-

trags anders als das Berufungsgericht mit mehr als einem Fünftel der jeweils

noch offenen Garantiesumme anzusetzen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 07.01.2008 - 3 O 302/06 - OLG Köln, Entscheidung vom 17.09.2008 - 17 U 11/08 -