Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 230/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer

und Dr. Pape

am 5. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in

Bremen vom 13. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurück-

gewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

4 Mio. € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler lie-

gen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen

§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Das Landgericht hat über die Klage des Insol-

venzverwalters - wenngleich fehlerhaft - durch Prozessurteil entschieden

3

Mit der in zweiter Instanz wegen Sachdienlichkeit zugelassenen Klage-

änderung ist kein neuer, in erster Instanz noch nicht zur Entscheidung gestellter

Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Das Berufungsgericht war des-

halb auch nicht gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Divergenz

zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 30. März 1983

- VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1555) ergibt sich nicht.

4

Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob es

insolvenzzweckwidrig ist, dass sich ein Insolvenzverwalter Ansprüche eines

Gläubigers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abtreten lässt, bei

denen es sich möglicherweise um einen Gesamtschadensanspruch der Insol-

venzmasse handelt. Der Kläger soll nach der Vereinbarung vom 6. Mai 2005

die Ansprüche aus abgetretenem Recht nur einklagen, soweit nicht ein Ge-

samtschaden der Insolvenzmasse gegeben ist. Ihm ist damit das Recht vorbe-

halten, einen Gesamtschaden der Masse weiter aus eigenem Recht zu verfol-

gen. Soweit er aus abgetretenem Recht klagt, wird die Masse durch eine solche

Klage nicht beeinträchtigt. Sie ist für diese ausschließlich vorteilhaft. Kosten

sollen die Masse nicht treffen. An einem etwaigen Erfolg würde sie mit der in

der Vereinbarung festgelegten Erlösbeteiligung teilhaben.

5

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-

satz 2 ZPO abgesehen.

Ganter

Vill

Lohmann

Fischer

Pape

Vorinstanzen:

LG Bremen, Entscheidung vom 26.07.2006 - 1 O 1662/03 -

OLG Bremen, Entscheidung vom 13.04.2007 - 5 U 61/06 -