BGH Beschluss vom 05.03.2009 – IX ZR 230/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer
und Dr. Pape
am 5. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 5. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in
Bremen vom 13. April 2007 wird auf Kosten der Beklagten zurück-
gewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
4 Mio. € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Die von der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehler lie-
gen nicht vor. Die Entscheidung des Berufungsgerichts verstößt nicht gegen
§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO. Das Landgericht hat über die Klage des Insol-
venzverwalters - wenngleich fehlerhaft - durch Prozessurteil entschieden
Mit der in zweiter Instanz wegen Sachdienlichkeit zugelassenen Klage-
änderung ist kein neuer, in erster Instanz noch nicht zur Entscheidung gestellter
Anspruch in das Verfahren eingeführt worden. Das Berufungsgericht war des-
halb auch nicht gehalten, in der Sache selbst zu entscheiden. Eine Divergenz
zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urt. v. 30. März 1983
- VIII ZR 3/82, NJW 1984, 1552, 1555) ergibt sich nicht.
Die Revision ist auch nicht im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob es
insolvenzzweckwidrig ist, dass sich ein Insolvenzverwalter Ansprüche eines
Gläubigers zum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachung abtreten lässt, bei
denen es sich möglicherweise um einen Gesamtschadensanspruch der Insol-
venzmasse handelt. Der Kläger soll nach der Vereinbarung vom 6. Mai 2005
die Ansprüche aus abgetretenem Recht nur einklagen, soweit nicht ein Ge-
samtschaden der Insolvenzmasse gegeben ist. Ihm ist damit das Recht vorbe-
halten, einen Gesamtschaden der Masse weiter aus eigenem Recht zu verfol-
gen. Soweit er aus abgetretenem Recht klagt, wird die Masse durch eine solche
Klage nicht beeinträchtigt. Sie ist für diese ausschließlich vorteilhaft. Kosten
sollen die Masse nicht treffen. An einem etwaigen Erfolg würde sie mit der in
der Vereinbarung festgelegten Erlösbeteiligung teilhaben.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halb-
satz 2 ZPO abgesehen.
Ganter
Vill
Lohmann
Fischer
Pape
Vorinstanzen:
LG Bremen, Entscheidung vom 26.07.2006 - 1 O 1662/03 -
OLG Bremen, Entscheidung vom 13.04.2007 - 5 U 61/06 -