BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZB 187/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter am Bundesgericht Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,
Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe
und auf Bestellung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechts-
beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Land-
gerichts Nürnberg-Fürth vom 19. November 2008 werden zurück-
gewiesen.
Gründe
Die Anträge sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-
gung aussichtslos erscheint (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).
1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist allerdings nach § 522 Abs.
1 Satz 4 ZPO unabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das
Berufungsgericht als Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist auch im Übrigen zu-
lässig, weil der Beklagte rechtzeitig Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-
schwerdeverfahren beantragt und das Landgericht ihn weder auf die Notwen-
digkeit einer Darlegung seiner Bedürftigkeit noch darauf hingewiesen hat, dass
sich mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und an-
derer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) nicht nur die Rechtsmittel-
fristen in Wohnungseigentumssachen geändert haben, sondern auch die
Rechtsmittel selbst.
2. Das Rechtsmittel verspricht aber dennoch keinen Erfolg, weil das
Landgericht die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat.
Denn der Beklagte hat auch nach Zurückweisung seines Prozesskostenhilfean-
trags versäumt, die formgerechte Einlegung seiner Berufung durch einen postu-
lationsfähigen Rechtsanwalt nachholen zu lassen. Dazu bestand aber Veran-
lassung, weil ihn das Landgericht auf seine Absicht, das Rechtsmittel zu ver-
werfen, hingewiesen hatte.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen:
AG Schwabach, Entscheidung vom 30.07.2008 - 3 C 1224/07 -
LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.10.2008 und
Entscheidung vom 19.11.2008 - 14 S 7421/08 -