Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZB 187/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter am Bundesgericht Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein,

Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Die Anträge des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

und auf Bestellung eines Notanwalts für die beabsichtigte Rechts-

beschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Land-

gerichts Nürnberg-Fürth vom 19. November 2008 werden zurück-

gewiesen.

Gründe

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Die Anträge sind zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfol-

gung aussichtslos erscheint (§ 114 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).

1. Die sofortige Beschwerde des Beklagten ist allerdings nach § 522 Abs.

1 Satz 4 ZPO unabhängig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das

Berufungsgericht als Rechtsbeschwerde statthaft. Sie ist auch im Übrigen zu-

lässig, weil der Beklagte rechtzeitig Prozesskostenhilfe für das Rechtsbe-

schwerdeverfahren beantragt und das Landgericht ihn weder auf die Notwen-

digkeit einer Darlegung seiner Bedürftigkeit noch darauf hingewiesen hat, dass

sich mit dem Gesetz zur Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes und an-

derer Gesetze vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 370) nicht nur die Rechtsmittel-

fristen in Wohnungseigentumssachen geändert haben, sondern auch die

Rechtsmittel selbst.

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2. Das Rechtsmittel verspricht aber dennoch keinen Erfolg, weil das

Landgericht die Berufung im Ergebnis zu Recht als unzulässig verworfen hat.

Denn der Beklagte hat auch nach Zurückweisung seines Prozesskostenhilfean-

trags versäumt, die formgerechte Einlegung seiner Berufung durch einen postu-

lationsfähigen Rechtsanwalt nachholen zu lassen. Dazu bestand aber Veran-

lassung, weil ihn das Landgericht auf seine Absicht, das Rechtsmittel zu ver-

werfen, hingewiesen hatte.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen:

AG Schwabach, Entscheidung vom 30.07.2008 - 3 C 1224/07 -

LG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 09.10.2008 und

Entscheidung vom 19.11.2008 - 14 S 7421/08 -