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BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZR 166/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

5. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,

Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

beschlossen:

Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil

des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-

burg vom 16. Juli 2008 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

33.144,38 €.

Gründe

I.

1

Der Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das

Vermögen der T. GmbH (Schuldne-

rin), die dem Beklagten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. Februar

1994 ein Grundstück in P. für 1,6 Mio. DM verkaufte. Die Übergabe erfolg-

te einen Tag später. Der Kaufpreis war fällig, sobald die Genehmigung nach der

Grundstücksverkehrsordnung dem Notar vorlag und unwiderruflich geworden

sowie die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in das Grundbuch

eingetragen worden war. Diese Eintragung erfolgte am 14. März 1994. Die

Grundstückverkehrsgenehmigung wurde am 25. Februar 1997 erteilt und nach

Ablauf eines Jahres unwiderruflich.

2

Nach § 3.2 des Kaufvertrags musste die Verkäuferin bis zum 30. Juni

1994 textiltechnische Anlagen einschließlich Be- und Entlüftungsanlagen ent-

fernen und den Gebäudefußboden von Schmierstoffrückständen befreien. Strei-

tig ist, in welchem Umfang die Schuldnerin diesen Verpflichtungen nachge-

kommen ist. Jedenfalls wurden die zum Transport von Teppichrollen bestimmte

Aufzugsanlage, Fensterventilatoren sowie die zur Be- und Entlüftungsanlage

gehörenden Rohre nicht ausgebaut.

3

§ 10 des Vertrags lautet:

"Sollte sich herausstellen, dass der vorliegende Vertrag endgültig

nicht durchgeführt werden kann oder nach seiner Durchführung

rückabzuwickeln ist, gilt zwischen den Parteien unter Berücksich-

tigung der dann gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Situa-

tion eine angemessene, den Interessen beider Parteien Rechnung

tragende Lösung. Über Einzelheiten verständigen sich die Partei-

en."

4

Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises

nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Ent-

fernung der für den Transport von Teppichrollen bestimmten Aufzugsanlage

stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-

wiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage als zurzeit unbegründet

abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.

II.

5

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne dem Erfüllungsan-

spruch des Klägers einen Einwand aus § 10 des Kaufvertrags entgegenhalten.

Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung ergebe nämlich, dass auch der hier

eingetretene Fall einer erst nahezu drei Jahre nach Vertragsschluss erfolgten

Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und der daraus resultierenden

Verzögerung der von dem Beklagten geplanten Entwicklung der Immobilie zum

Eingreifen des § 10 führe. Der Vertragswortlaut erfasse "unproblematisch" auch

Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, welche die Ver-

tragsdurchführung aus Sicht des Beklagten nicht mehr sinnvoll bzw. sogar wirt-

schaftlich unsinnig erscheinen ließen. Drastische Veränderungen der wirtschaft-

lichen Rahmenbedingungen lösten die Pflicht zur Vereinbarung einer einver-

ständlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn sie auf einer ganz unerwarteten

Verzögerung der Vertragserfüllung beruhten. Die Klausel stelle sich somit als

eine vertragliche Festschreibung des gesetzlichen Instituts des Wegfalls der

Geschäftsgrundlage dar, wobei die möglichen Rechtsfolgen abweichend von

dessen Regeln limitiert seien. Die zeitnahe Vertragsdurchführung sei gemein-

same Vorstellung der Parteien und damit subjektive Geschäftsgrundlage des

Vertrages gewesen. Diese sei wegen der späten Erteilung der Grundstücksver-

kehrsgenehmigung weggefallen. Das sich damit verwirklichende Risiko sei nicht

dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugewiesen, sondern dem der

Schuldnerin.

III.

6

Mit seiner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision gegen

das Berufungsurteil erreichen, damit er seinen Klageantrag weiter verfolgen

kann.

IV.

7

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das ange-

9

fochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsge-

richt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103

Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es nämlich Vortrag

des Klägers zum Teil nicht zur Kenntnis genommen und zum Teil bei der Ent-

scheidung nicht erwogen; dies bedeutet einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1

GG (siehe nur BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.).

1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe die

von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung übergangen. Der Kläger hat

nicht dargelegt, wann er im Laufe des Berufungsverfahrens die Verjährungsein-

rede erhoben hat.

2. Das Berufungsgericht hat seine Auslegung der Regelung in § 10 des

Kaufvertrags maßgeblich auf deren Sinn und Zweck gestützt, wonach auch

drastische Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wenn sie auf

einer ganz unerwarteten Verzögerung der Vertragserfüllung beruhten, die

Pflicht zur Vereinbarung einer einverständlichen Lösung auslösen könnten.

Obwohl das Berufungsurteil keine Feststellungen enthält, in welchem Zeitpunkt

und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil des

Beklagten erheblich geändert haben und dass dies auf die späte Erteilung der

Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückzuführen ist, muss davon ausgegan-

gen werden, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine solche Ände-

rung zugrunde gelegt hat. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass es von

dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen ist. Dabei hat das Beru-

fungsgericht jedoch den Vortrag des Klägers übergangen, dass sich die wirt-

schaftlichen Verhältnisse zwischen Vertragsschluss und Erteilung der Grund-

stücksverkehrsgenehmigung nicht zum Nachteil des Beklagten verändert hätten

(Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, GA II, 242). Auch hat es sich nicht mit dem

Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, der Beklagte hätte selbst bei einer

sofortigen Erteilung der Genehmigung keinen Gewinn aus der Verwertung des

Objekts erzielt (Schriftsatz vom 1. März 2004, GA II, 319 ff.). Diese Fehler sind

entscheidungserheblich; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsge-

richt bei Berücksichtigung und Abwägung des Vortrags zu dem Ergebnis ge-

langt wäre, dass es keine drastischen Veränderungen der wirtschaftlichen

Rahmenbedingungen zum Nachteil des Beklagten gegeben hat.

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3. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Klägers übergangen,

der Beklagte habe im Jahr 1998 - nachdem die Grundstücksverkehrsgenehmi-

gung unwiderruflich geworden sei - seine Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises

anerkannt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, GA II, 242). Dieser Fehler ist

ebenfalls entscheidungserheblich; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Beru-

fungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags dem Beklagten den Einwand

aus § 10 des Kaufvertrags nicht zugestanden hätte.

11

4. Weiter hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht be-

rücksichtigt, dass seinerzeit die Bearbeitungsdauer für die Erteilung der Grund-

stücksverkehrsgenehmigung mindestens zwei Jahre betragen habe und dies

dem Beklagten bekannt gewesen sei (Schriftsatz vom 23. Dezember 2003,

GA II, 282). Auch dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausge-

schlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags

nicht angenommen hätte, die zeitnahe Vertragsdurchführung sei gemeinsame

Vorstellung der Parteien gewesen.

V.

12

Weitere Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht. Die von

dem Kläger in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen, welche zur

Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache

führen sollen, können nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden.

Denn sie betreffen die Auslegung individueller Vertragsklauseln, wie sie das

Berufungsgericht hier vorgenommen hat. Dass seine Auslegung von § 10 recht-

lich angreifbar ist, wie der Kläger zutreffend aufzeigt, und zu einem eher fern

liegenden Ergebnis geführt hat, stellt keinen Grund für die Zulassung der Revi-

sion dar.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2002 - 318 O 134/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2008 - 10 U 30/02 -