BGH Beschluss vom 05.03.2009 – V ZR 166/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
5. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke,
Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth
beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird das Urteil
des 10. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Ham-
burg vom 16. Juli 2008 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
33.144,38 €.
Gründe
I.
Der Kläger ist Verwalter in dem Gesamtvollstreckungsverfahren über das
Vermögen der T. GmbH (Schuldne-
rin), die dem Beklagten mit notariell beurkundetem Vertrag vom 3. Februar
1994 ein Grundstück in P. für 1,6 Mio. DM verkaufte. Die Übergabe erfolg-
te einen Tag später. Der Kaufpreis war fällig, sobald die Genehmigung nach der
Grundstücksverkehrsordnung dem Notar vorlag und unwiderruflich geworden
sowie die Auflassungsvormerkung zugunsten des Käufers in das Grundbuch
eingetragen worden war. Diese Eintragung erfolgte am 14. März 1994. Die
Grundstückverkehrsgenehmigung wurde am 25. Februar 1997 erteilt und nach
Ablauf eines Jahres unwiderruflich.
Nach § 3.2 des Kaufvertrags musste die Verkäuferin bis zum 30. Juni
1994 textiltechnische Anlagen einschließlich Be- und Entlüftungsanlagen ent-
fernen und den Gebäudefußboden von Schmierstoffrückständen befreien. Strei-
tig ist, in welchem Umfang die Schuldnerin diesen Verpflichtungen nachge-
kommen ist. Jedenfalls wurden die zum Transport von Teppichrollen bestimmte
Aufzugsanlage, Fensterventilatoren sowie die zur Be- und Entlüftungsanlage
gehörenden Rohre nicht ausgebaut.
§ 10 des Vertrags lautet:
"Sollte sich herausstellen, dass der vorliegende Vertrag endgültig
nicht durchgeführt werden kann oder nach seiner Durchführung
rückabzuwickeln ist, gilt zwischen den Parteien unter Berücksich-
tigung der dann gegebenen rechtlichen und wirtschaftlichen Situa-
tion eine angemessene, den Interessen beider Parteien Rechnung
tragende Lösung. Über Einzelheiten verständigen sich die Partei-
en."
Der Kläger verlangt von dem Beklagten die Bezahlung des Kaufpreises
nebst Verzugszinsen. Das Landgericht hat der Klage Zug um Zug gegen Ent-
fernung der für den Transport von Teppichrollen bestimmten Aufzugsanlage
stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückge-
wiesen und auf die Berufung des Beklagten die Klage als zurzeit unbegründet
abgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen.
II.
Das Berufungsgericht meint, der Beklagte könne dem Erfüllungsan-
spruch des Klägers einen Einwand aus § 10 des Kaufvertrags entgegenhalten.
Die Auslegung dieser Vertragsbestimmung ergebe nämlich, dass auch der hier
eingetretene Fall einer erst nahezu drei Jahre nach Vertragsschluss erfolgten
Erteilung der Grundstücksverkehrsgenehmigung und der daraus resultierenden
Verzögerung der von dem Beklagten geplanten Entwicklung der Immobilie zum
Eingreifen des § 10 führe. Der Vertragswortlaut erfasse "unproblematisch" auch
Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, welche die Ver-
tragsdurchführung aus Sicht des Beklagten nicht mehr sinnvoll bzw. sogar wirt-
schaftlich unsinnig erscheinen ließen. Drastische Veränderungen der wirtschaft-
lichen Rahmenbedingungen lösten die Pflicht zur Vereinbarung einer einver-
ständlichen Lösung jedenfalls dann aus, wenn sie auf einer ganz unerwarteten
Verzögerung der Vertragserfüllung beruhten. Die Klausel stelle sich somit als
eine vertragliche Festschreibung des gesetzlichen Instituts des Wegfalls der
Geschäftsgrundlage dar, wobei die möglichen Rechtsfolgen abweichend von
dessen Regeln limitiert seien. Die zeitnahe Vertragsdurchführung sei gemein-
same Vorstellung der Parteien und damit subjektive Geschäftsgrundlage des
Vertrages gewesen. Diese sei wegen der späten Erteilung der Grundstücksver-
kehrsgenehmigung weggefallen. Das sich damit verwirklichende Risiko sei nicht
dem Verantwortungsbereich des Beklagten zugewiesen, sondern dem der
Schuldnerin.
III.
Mit seiner Beschwerde will der Kläger die Zulassung der Revision gegen
das Berufungsurteil erreichen, damit er seinen Klageantrag weiter verfolgen
kann.
IV.
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig und begründet. Das ange-
fochtene Urteil ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, weil das Berufungsge-
richt den Anspruch des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103
Abs. 1 GG) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Es nämlich Vortrag
des Klägers zum Teil nicht zur Kenntnis genommen und zum Teil bei der Ent-
scheidung nicht erwogen; dies bedeutet einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1
GG (siehe nur BVerfG NJW-RR 2002, 68, 69 m.w.N.).
1. Unbegründet ist allerdings die Rüge, das Berufungsgericht habe die
von dem Kläger erhobene Einrede der Verjährung übergangen. Der Kläger hat
nicht dargelegt, wann er im Laufe des Berufungsverfahrens die Verjährungsein-
rede erhoben hat.
2. Das Berufungsgericht hat seine Auslegung der Regelung in § 10 des
Kaufvertrags maßgeblich auf deren Sinn und Zweck gestützt, wonach auch
drastische Änderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen, wenn sie auf
einer ganz unerwarteten Verzögerung der Vertragserfüllung beruhten, die
Pflicht zur Vereinbarung einer einverständlichen Lösung auslösen könnten.
Obwohl das Berufungsurteil keine Feststellungen enthält, in welchem Zeitpunkt
und in welchem Umfang sich die wirtschaftlichen Verhältnisse zum Nachteil des
Beklagten erheblich geändert haben und dass dies auf die späte Erteilung der
Grundstücksverkehrsgenehmigung zurückzuführen ist, muss davon ausgegan-
gen werden, dass das Berufungsgericht seiner Entscheidung eine solche Ände-
rung zugrunde gelegt hat. Denn anders ist es nicht zu erklären, dass es von
dem Wegfall der Geschäftsgrundlage ausgegangen ist. Dabei hat das Beru-
fungsgericht jedoch den Vortrag des Klägers übergangen, dass sich die wirt-
schaftlichen Verhältnisse zwischen Vertragsschluss und Erteilung der Grund-
stücksverkehrsgenehmigung nicht zum Nachteil des Beklagten verändert hätten
(Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, GA II, 242). Auch hat es sich nicht mit dem
Vortrag des Klägers auseinandergesetzt, der Beklagte hätte selbst bei einer
sofortigen Erteilung der Genehmigung keinen Gewinn aus der Verwertung des
Objekts erzielt (Schriftsatz vom 1. März 2004, GA II, 319 ff.). Diese Fehler sind
entscheidungserheblich; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Berufungsge-
richt bei Berücksichtigung und Abwägung des Vortrags zu dem Ergebnis ge-
langt wäre, dass es keine drastischen Veränderungen der wirtschaftlichen
Rahmenbedingungen zum Nachteil des Beklagten gegeben hat.
3. Das Berufungsgericht hat auch den Vortrag des Klägers übergangen,
der Beklagte habe im Jahr 1998 - nachdem die Grundstücksverkehrsgenehmi-
gung unwiderruflich geworden sei - seine Pflicht zur Bezahlung des Kaufpreises
anerkannt (Schriftsatz vom 29. Oktober 2002, GA II, 242). Dieser Fehler ist
ebenfalls entscheidungserheblich; es ist nicht ausgeschlossen, dass das Beru-
fungsgericht bei Berücksichtigung des Vortrags dem Beklagten den Einwand
aus § 10 des Kaufvertrags nicht zugestanden hätte.
4. Weiter hat das Berufungsgericht den Vortrag des Klägers nicht be-
rücksichtigt, dass seinerzeit die Bearbeitungsdauer für die Erteilung der Grund-
stücksverkehrsgenehmigung mindestens zwei Jahre betragen habe und dies
dem Beklagten bekannt gewesen sei (Schriftsatz vom 23. Dezember 2003,
GA II, 282). Auch dieser Fehler ist entscheidungserheblich. Es ist nicht ausge-
schlossen, dass das Berufungsgericht bei Berücksichtigung dieses Vortrags
nicht angenommen hätte, die zeitnahe Vertragsdurchführung sei gemeinsame
Vorstellung der Parteien gewesen.
V.
Weitere Gründe für die Zulassung der Revision gibt es nicht. Die von
dem Kläger in der Beschwerdebegründung aufgeworfenen Fragen, welche zur
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache
führen sollen, können nur für den jeweiligen Einzelfall beantwortet werden.
Denn sie betreffen die Auslegung individueller Vertragsklauseln, wie sie das
Berufungsgericht hier vorgenommen hat. Dass seine Auslegung von § 10 recht-
lich angreifbar ist, wie der Kläger zutreffend aufzeigt, und zu einem eher fern
liegenden Ergebnis geführt hat, stellt keinen Grund für die Zulassung der Revi-
sion dar.
Krüger
Klein
Lemke
Schmidt-Räntsch
Roth
Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 24.02.2002 - 318 O 134/01 - OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.07.2008 - 10 U 30/02 -