Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 06.03.2009 – IX ZB 47/09

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

6. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter

Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und

den Richter Dr. Fischer

am 6. März 2009

beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer

des Landgerichts Konstanz vom 14. Januar 2009 wird auf Kosten

des Schuldners als unzulässig verworfen.

Gründe

2

Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,

weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt

unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Überdies ergibt sich aus der Begründung der Rechtsbeschwerde kein

Zulässigkeitsgrund gemäß § 574 Abs. 2 ZPO. Wenn - wie hier gemäß §§ 6, 7,

34 Abs. 2 InsO - die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde im Gesetz aus-

drücklich bestimmt ist, ist sie gemäß § 574 Abs. 2 ZPO nur zulässig, wenn die

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts

oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des

Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich macht. Das ist im vorliegenden Fall

nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der - rechtlich zutreffen-

den - Begründung des angegriffenen Beschlusses nicht auseinander, sondern

führt nur eigene Zweckmäßigkeitserwägungen an.

Ganter

Gehrlein

Vill

Lohmann

Fischer

Vorinstanzen:

AG Konstanz, Entscheidung vom 25.11.2008 - 42 IK 103/06 -

LG Konstanz, Entscheidung vom 14.01.2009 - 62 T 6/09 A -