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BGH Urteil vom 06.03.2009 – V ZR 103/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

Verkündet am: 6. März 2009 Lesniak Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung

vom 6. März 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die

Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil des 25. Zivilsenats in Kassel des

Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. April 2008 wird

als unzulässig verworfen, soweit sie gegen die Abweisung der

Widerklage gerichtet ist, und im Übrigen als unbegründet zu-

rückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens ein-

schließlich der Kosten der Streithilfe.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Beklagte war Eigentümer des auf Blatt des Grundbuchs von

Obervellmar eingetragenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks Flur,

Flurstück der Gemarkung Obervellmar. 1964 gestattete er den Städti-

schen Werken AG, K. (im Folgenden: Stadtwerke), der Streithelferin der

Klägerin, durch das Grundstück eine Druckwasserleitung zu verlegen, und ver-

pflichtete sich, die Leitungstrasse in einer Breite von 6 m von einer Bebauung

freizuhalten. Das Recht der Stadtwerke wurde durch eine Dienstbarkeit gesi-

chert.

2

Mit Notarvertrag vom 6. August 1998 verkaufte der Beklagte das

5.777 m² große Grundstück als frei von Lasten Dritter für 231.080 DM

(40 DM/m²) der Klägerin. Die Belastung des Grundstücks hatte der Beklagte

vergessen; bei der Beurkundung wurde sie übersehen. Die Klägerin bezahlte

den vereinbarten Kaufpreis. Auf diesen sollten 20 DM/m² nachzubezahlen sein,

sofern innerhalb von sechs Jahren nach Abschluss des Vertrages ein Bebau-

ungsplan in Kraft träte, der die Bebauung des Grundstücks ermögliche.

3

Am 1. Dezember 1998 wurde das Grundstück auf das Blatt des

Grundbuchs umgebucht. Aufgrund eines Versehens des Grundbuchamts unter-

blieb dabei die Übertragung der Belastung. Die Klägerin wurde als Eigentüme-

rin eingetragen. Sie ließ das Grundstück entsprechend dessen beabsichtigter

Bebauung und Teilung neu vermessen. Aus der Vermessung entstanden die

von der Wasserleitung betroffenen Flurstücke und und die von der

Leitung nicht betroffenen Flurstücke bis und .

4

Mit Vertrag vom 15. Mai 2000 veräußerte die Klägerin die Flurstücke

wiederum als lastenfrei an die B. -Bau GmbH & Co. Betriebs-KG (im Fol-

genden: KG). Ein Bebauungsplan wurde nicht beschlossen. Trotzdem wurde

die Bebauung des Flurstücks mit einem Mehrfamilienhaus genehmigt. Im

September 2002 begann die KG mit den Bauarbeiten. Bei den Ausschach-

tungsarbeiten entdeckte sie die Leitung. Die KG führte die Bauarbeiten wie ge-

plant aus. Das auf dem Flurstück errichtete Gebäude ragt jedoch zu einem Teil

in den Grundstücksstreifen hinein, der nach der Dienstbarkeit von einer Bebau-

ung freizuhalten ist.

5

Im Oktober 2002 setzte die Klägerin dem Beklagten Nachfrist gemäß

§ 326 BGB a.F. zur Beseitigung der Dienstbarkeit. Die Fristsetzung blieb ohne

Erfolg. Die Stadtwerke erwirkten am 18. Juli 2003 die Eintragung eines Wider-

spruchs gegen die fehlende Verlautbarung der Dienstbarkeit im Grundbuch. Im

Hinblick auf die Wasserleitung erklärte die KG, von dem Vertrag mit der Kläge-

rin vom 15. Mai 2000 zurückzutreten, soweit dieser das Flurstück zum

Gegenstand hat. Am 31. Dezember 2002 wurde die KG als Eigentümerin einge-

tragen.

6

Die Klägerin meint, die Belastung des Grundstücks sei durch die Eintra-

gung der KG als Eigentümerin in das Grundbuch nicht erloschen. Sie behaup-

tet, aus Sicherheitsgründen dürfe die Wasserleitung nicht in dem Flurstück

verbleiben, das Flurstück sei aufgrund des Verlaufs der Leitung

nicht bebaubar. Die Stadtwerke seien bereit, die Leitung gegen Erstattung des

hiermit verbundenen Aufwands von etwa 253.000 € aus dem Grundstück in den

öffentlichen Straßenkörper zu verlegen und auf die Dienstbarkeit zu verzichten.

7

Die Klägerin hat beantragt, den Beklagten wegen der Belastung des

Grundstücks, soweit hiervon das Flurstück betroffen ist, zur Zahlung von

61.487,08 € als Schadensersatz zuzüglich Zinsen Zug um Zug gegen Rück-

übertragung des Flurstücks zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte

verpflichtet sei, alle weiteren Schäden zu ersetzen, die ihr dadurch entstanden

seien oder künftig entstünden, dass der Beklagte ihr das Eigentum an dem

Grundstück nicht frei von dem Leitungsrecht der Stadtwerke verschafft habe.

Der Beklagte hat einen Schaden der Klägerin in Abrede gestellt, gegen die Kla-

geforderung hilfsweise mit einem aus der Bebaubarkeit von 3.405 m² des

Grundstücks abgeleiteten Anspruch auf Nachzahlung auf den Kaufpreis in Hö-

he von 34.818,98 € aufgerechnet, weiter hilfsweise Widerklage auf Zahlung von

34.818,98 € erhoben und höchst hilfsweise Feststellung der Zahlungsverpflich-

tung der Klägerin in dieser Höhe beantragt.

8

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-

wiesen. Die Berufung des Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der von dem

Oberlandesgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung

der Klage, hilfsweise die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung des mit der Wi-

derklage verlangten Betrags, höchst hilfsweise die Feststellung der entspre-

chenden Zahlungsverpflichtung der Klägerin.

Entscheidungsgründe

I.

9

Das Berufungsgericht meint, der Beklagte sei der Klägerin nach §§ 440

Abs. 1, 434, 326 BGB a.F. zum Ersatz verpflichtet. Der Erwerb des Eigentums

an dem Grundstück durch die KG habe kein Verkehrsgeschäft bedeutet und die

Belastung des Grundstücks daher unberührt gelassen. Den durch das ver-

tragswidrige Verhalten des Beklagten entstandenen Schaden könne die Kläge-

rin nicht abschließend beziffern. Es sei daher zulässig, die Feststellung der Er-

satzpflicht des Beklagten zu verlangen.

10

Die Klägerin könne zwar nicht den auf das Flurstück entfallenden

Anteil ihrer Zahlung auf den Kaufpreis zurückverlangen; als "kleinen Schadens-

ersatz" könne sie aber Zahlung in der verlangten Höhe verlangen, weil die

Stadtwerke nur gegen Erstattung der Kosten der Verlegung der Wasserleitung

zur Aufgabe der Dienstbarkeit bereit seien. Auch hierauf stütze die Klägerin den

geltend gemachten Zahlungsanspruch. Diese Kosten betrügen allein für das

Flurstück mindestens 135.000 € und damit ein Mehrfaches des verlang-

ten Betrages.

11

Die teilweise Bebaubarkeit des Grundstücks habe nicht dazu geführt,

dass der Beklagte Nachzahlung auf den Kaufpreis verlangen könne.

II.

12

1. Die Revision ist unzulässig, soweit sie sich gegen die Abweisung der

hilfsweise und höchst hilfsweise erhobenen Widerklage wendet. Insoweit fehlt

es an der vorgeschriebenen Begründung, §§ 551 Abs. 3 Nr. 2, 552 ZPO.

16

2. Im Übrigen ist die Revision unbegründet.

a) Die Klage ist zulässig. Gegen die Zulässigkeit des von der Klägerin

gestellten Feststellungsantrags wendet sich die Revision nicht. Rechtsfehler

sind auch nicht ersichtlich.

b) Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

Der Beklagte hat der Klägerin das Grundstück frei von Rechten Dritter

verkauft. Seiner Verpflichtung zur Rechtsverschaffung hat er innerhalb der von

der Klägerin hierzu gemäß § 326 Abs. 1 BGB a.F. gesetzten Frist nicht erfüllt.

Gemäß §§ 326 Abs. 1, 440 Abs. 1 BGB a.F. ist er der Klägerin daher zum

Schadensersatz verpflichtet.

17

Ohne Erfolg macht die Revision geltend, im Hinblick auf die Weiterver-

äußerung des Grundstücks durch die Klägerin an die KG könne eine Schaden-

ersatzverpflichtung des Beklagten nur insoweit bestehen, als die Klägerin der

KG ersatzpflichtig sei. Dass es sich so verhalte, sei nicht festgestellt und auch

nicht deshalb entbehrlich, weil die KG den Rücktritt von dem Vertrag mit der

Klägerin im Hinblick auf die Parzelle erklärt habe.

18

aa) Richtig ist zwar, dass der Schadenersatzanspruch des Käufers u.U.

entfallen kann, wenn eine (rechts-)mangelhafte Sache weiterverkauft wird. So

verhält es sich hier jedoch schon deshalb nicht, weil die Klägerin das Grund-

stück der KG frei von Belastungen verkauft hat und diese Verpflichtung gegen-

über der KG bisher nicht erfüllt hat, da die Dienstbarkeit mit der Eintragung der

KG als Eigentümerin nicht erloschen ist. Die Veräußerung des Grundstücks an

die KG konnte diese Wirkung nicht haben, weil es sich bei dieser nach den von

der Revision nicht beanstandeten Feststellungen des Berufungsgerichts nicht

um ein Verkehrsgeschäft handelte, wie es § 892 Abs. 1 BGB voraussetzt (Er-

man/Lorenz, BGB, 12. Aufl., § 892 Rdn. 18; Palandt/Bassenge, BGB, 68. Aufl.,

§ 892 Rdn. 7; Staudinger/Gursky, BGB [2002], § 892 Rdn. 91 ff.).

19

Die Rechtverschaffungsverpflichtung der Klägerin besteht hinsichtlich

des Flurstücks fort. Zur Erfüllung ist die Klägerin nur in der Lage, wenn

die Stadtwerke auf das Leitungsrecht verzichten. Den Verzicht machen die

Stadtwerke unstreitig davon abhängig, dass ihr die für eine Verlegung der Lei-

tung in den öffentlichen Straßenkörper entstehenden Kosten erstattet werden.

Der hieraus folgende Ersatzanspruch der KG gegen die Klägerin ist von der

Ersatzpflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin umfasst und damit Gegen-

stand des Feststellungsausspruchs.

20

bb) Ob die Entscheidung über die Minderung des Anspruchs der Klägerin

wegen eines Mitverschuldens der KG an dem eingetretenen Schaden dem Be-

tragsverfahrens vorbehalten werden durfte, kann dahingestellt bleiben. Weshalb

die KG nach der Entdeckung der nicht durch ein aus dem Grundbuch ersichtli-

ches Recht gesicherten Leitung im eigenen Interesse gehalten gewesen sein

könnte, von der Fortführung des Bauvorhabens Abstand zu nehmen und mit

dem Ziel einer Versetzung des Baus wieder in das Planungs- und Genehmi-

gungsverfahren einzutreten, wird von dem Beklagten nicht ausgeführt.

21

cc) Ob die KG den Rücktritt von ihrem Vertrag mit der Klägerin auf das

Flurstück beschränken konnte, ist für die Entscheidung des Rechtsstreits

ohne Bedeutung. Die Klägerin schuldete der KG die Verschaffung lastenfreien

Eigentums. Diese Verpflichtung hat sie nicht erfüllt. Ob die KG im Hinblick hier-

auf von einem Recht Gebrauch gemacht hat, das ihr das Bürgerliche Recht ge-

währte, oder ob die Klägerin und die KG sich auf einen Teilrücktritt der KG von

dem Vertrag vom 15. Mai 2000 geeinigt haben, schmälert den Anspruch der

Klägerin gegen den Beklagten auf Ersatz der Kosten nicht, von deren Erstat-

tung die Stadtwerke die Verlegung der Leitung aus dem Flurstück abhängig

machen.

22

dd) Für den geltend gemachten Zahlungsanspruch ist auch ohne Bedeu-

tung, ob das Flurstück bebaubar ist. Die Klägerin hat das Grundstück un-

abhängig von dessen Bebaubarkeit von dem Beklagten frei von Rechten Dritter

gekauft. Seine Verpflichtung, die Lastenfreiheit des Grundstücks herbeizufüh-

ren, hat der Beklagte trotz Nachfristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht

erfüllt. Zur Herbeiführung des von dem Beklagten versprochenen Zustands be-

darf es eines Aufwands, der die Klageforderung übersteigt.

23

ee) Dem geltend gemachten Anspruch steht nicht entgegen, dass ein

Anschlussnehmer nach von § 8 Abs. 3 AVBWasserV die unentgeltliche Verle-

gung einer Leitung verlangen kann, die ihm an deren bisheriger Stelle nicht

mehr zumutbar ist. Der Verlegungsanspruch aus § 8 Abs. 3 AVBWasserV gilt

für Leitungen, die ein Grundstückseigentümer als Kunde oder Anschlussneh-

mer nach § 8 Abs. 1 AVBWasserV zu dulden hat. So verhält es sich bei einer

Wasserleitung nicht, die aufgrund der Vereinbarung einer Befugnis zur Verle-

gung, im vorliegenden Fall der Bestellung einer Dienstbarkeit, verlegt worden ist

(vgl. Senat, Urt. v. 6. Februar 2004, V ZR 196/03, VIZ 2004, 328, 330).

24

ff) Gegen die Verneinung einer zur Aufrechnung geeigneten Gegenforde-

rung erhebt die Revision keine Rügen. Rechtsfehler sind auch insoweit nicht

ersichtlich.

III.

25

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 101 Abs. 1 ZPO.

Krüger

Klein

Lemke

Schmidt-Räntsch

Roth

Vorinstanzen: LG Kassel, Entscheidung vom 21.09.2005 - 6 O 762/04 - OLG Frankfurt in Kassel, Entscheidung vom 28.04.2008 - 25 U 164/05 -