BGH Beschluss vom 09.03.2009 – II ZR 127/08
II. Zivilsenat
Abschrift
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
9. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,
Caliebe und Dr. Drescher
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2008
wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-
henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der
Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert
er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder
zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des Beru-
fungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Blickwinkel
eines Verstoßes gegen das RBerG sind nicht zulassungsrelevant, da dessen
Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht er-
fordernde Hilfsbegründung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensrügen
geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.
Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz
ZPO abgesehen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).
Streitwert: 330.000,00 €
Goette
Kurzwelly
Kraemer
Caliebe
Drescher
Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 11977/06 - OLG München, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 3543/07 -