Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 09.03.2009 – II ZR 127/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

9. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 9. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, Kraemer,

Caliebe und Dr. Drescher

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 12. März 2008

wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgese-

henen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der

Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert

er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder

zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Ausführungen des Beru-

fungsgerichts zur Frage der Aktivlegitimation der Klägerin unter dem Blickwinkel

eines Verstoßes gegen das RBerG sind nicht zulassungsrelevant, da dessen

Entscheidung jedenfalls durch seine rechtsfehlerfreie, eine Zulassung nicht er-

fordernde Hilfsbegründung getragen wird. Der Senat hat die Verfahrensrügen

geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz

ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 330.000,00 €

Goette

Kurzwelly

Kraemer

Caliebe

Drescher

Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 31.05.2007 - 5 HKO 11977/06 - OLG München, Entscheidung vom 12.03.2008 - 7 U 3543/07 -