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BGH Beschluss vom 10.03.2009 – 3 StR 588/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 10. März 2009 in der Strafsache gegen

3 StR 588/08

1.

2.

3.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 10. März 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mönchengladbach vom 31. März 2008 werden als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat

(§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Im Hinblick auf die vom Angeklagten C erhobene Verfahrensrüge, das Land-

gericht habe entgegen § 244 Abs. 6 StPO über einen Beweisantrag nicht entschie-

den, bemerkt der Senat ergänzend:

Der Verteidiger hatte beantragt, einen Zeugen dazu zu vernehmen, dass der Mitan-

geklagte H. während seiner Bundeswehrzeit in einem Disziplinarverfahren

seinen Kameraden "zu Unrecht beschuldigt" habe. Zum Verfahrensfortgang nach

Stellung des Antrags enthält die Niederschrift Folgendes: "Der Beweisantrag wird als

Beweisanregung aufgefasst, der die Kammer nicht nachgeht."

Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Bei dem Antrag, mit dem die Glaubhaftigkeit der Anga-

ben des Mitangeklagten erschüttert werden sollte, handelt es sich mangels einer in

das Wissen des Zeugen gestellten konkreten Tatsachenbehauptung nicht um einen

Beweisantrag. Hierüber ist - dem Protokoll lässt sich insoweit nichts Eindeutiges ent-

nehmen - entweder durch einen Beschluss der Kammer oder durch eine Vorabent-

scheidung des Vorsitzenden entschieden worden. Der Senat muss dies nicht weiter

aufklären. Im ersteren Fall wäre - unnötigerweise (vgl. Fischer in KK 6. Aufl. § 244

Rdn. 101) - über den Antrag durch einen Gerichtsbeschluss entschieden worden, im

letzteren Fall hätte der Angeklagte gegen die Vorabentscheidung des Vorsitzenden

nach § 238 Abs. 2 StPO das Gericht anrufen müssen, um sich eine Beanstandung in

der Revision zu erhalten.

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Hubert