BGH Urteil vom 10.03.2009 – VII ZR 164/06
VII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
10. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin
Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz
beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision
in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom
11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur
Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der
Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der
Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit
einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen
nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung
selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 19.
Dezember 2002 – VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet
wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine
Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).
Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Gegenstandswert: 34.614,46 €
Kniffka
Kuffer
Safari Chabestari
Halfmeier
Leupertz
Vorinstanzen:
LG Schwerin, Entscheidung vom 27.08.2004 - 7 O 1/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 U 128/04 -