Rechtsprechung / BGH

BGH Urteil vom 10.03.2009 – VII ZR 164/06

VII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

10. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, die Richterin

Safari Chabestari, den Richter Halfmeier und den Richter Leupertz

beschlossen:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision

in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom

11. Juli 2006 wird zurückgewiesen.

Bedenken gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts zur

Verjährung veranlassen die Zulassung der Revision nicht. Nach der

Rechtsprechung des Senats beginnt auch nach einer Kündigung der

Lauf der fünfjährigen Frist grundsätzlich erst mit der Abnahme oder mit

einer endgültigen Abnahmeverweigerung. Dass diese Voraussetzungen

nicht vorliegen hat das Berufungsgericht festgestellt. Die Kündigung

selbst ist keine endgültige Abnahmeverweigerung (BGH, Urteil vom 19.

Dezember 2002 – VII ZR 103/00, BGHZ 153, 244).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet

wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine

Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO).

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Gegenstandswert: 34.614,46 €

Kniffka

Kuffer

Safari Chabestari

Halfmeier

Leupertz

Vorinstanzen:

LG Schwerin, Entscheidung vom 27.08.2004 - 7 O 1/02 - OLG Rostock, Entscheidung vom 11.07.2006 - 4 U 128/04 -