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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 ARs 83/09

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 83/09 2 AR 54/09

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in der Bewährungssache

des

Az.: 133 Js 130/06 Staatsanwaltschaft Duisburg

Az.: 26 Ds-133 Js 130/06-260/07 BEW Amtsgericht Oberhausen

Az.: 30 StVK 804/08 Landgericht Wuppertal

Az.: 164 StVK 84/08 BEW Landgericht Kleve

Az.: StVK A 1066/08 Landgericht Essen

Az.: StVK 712/08 Landgericht München I

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 11. März 2009 beschlossen:

Für die Entscheidung über den Widerruf der Bewährung aus dem

Urteil des Amtsgerichts Oberhausen vom 7. Mai 2007 – 26 Ds 133

Js 130/06 (260/07) – aus Anlass der Verurteilung durch das Amts-

gericht Rosenheim vom 15. April 2008 – 6 Ls 208 Js 32768/07 –

ist die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal zu-

ständig.

Gründe:

1

Das Amtsgericht Oberhausen hatte den Verurteilten am 7. Mai 2007 zu

einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt und deren Vollstre-

ckung zur Bewährung ausgesetzt. Am 31. Januar 2008 erhielt das Amtsgericht

die Mitteilung, dass die Staatsanwaltschaft Traunstein Anklage gegen den Ver-

urteilten erhoben hatte. Der Verurteilte befand sich in dem Verfahren der

Staatsanwaltschaft Traunstein in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt

München-Stadelheim. Am 15. April 2008 verurteilte ihn das Amtsgericht Rosen-

heim zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten. Die

Rechtskraft des Urteils trat am 23. April 2008 ein.

2

Am 21. April 2008 verließ der Verurteilte die Justizvollzugsanstalt Mün-

chen. Er wurde in die Justizvollzugsanstalt Wuppertal verlegt, wo er am 24. Ap-

ril 2008 eintraf. Am 29. April 2008 wurde er in die Justizvollzugsanstalt Kleve

und am 3. Juni 2008 in die Justizvollzugsanstalt Essen verlegt. Die Strafvoll-

streckungskammern der Landgerichte München I, Wuppertal, Kleve und Essen

haben sich für unzuständig erklärt, über den Widerruf der Bewährung aus dem

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Urteil des Amtsgerichts Oberhausen aus Anlass der Verurteilung durch das

Amtsgericht Rosenheim zu entscheiden.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme zutreffend ausge-

führt:

"Spätestens mit der Übersendung der Anklageschrift zum Bewährungs-

heft war zunächst das Amtsgericht Oberhausen mit der Sache befasst. Mit Ein-

tritt der Rechtskraft des Urteils des Amtsgerichts Rosenheim ging die sachliche

Zuständigkeit für die zu treffende Entscheidung – und damit auch die Befasst-

heit, weil bereits eine Entscheidung erforderlich war – kraft Gesetzes auf die

Strafvollstreckungskammer über (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 1 StPO).

Denn seit diesem Zeitpunkt wird gegen den Verurteilten Freiheitsstrafe voll-

streckt. Örtlich zuständig ist die Strafvollstreckungskammer am Landgericht

Wuppertal. Das Landgericht München I konnte für die Entscheidung nicht mehr

zuständig werden, weil der Verurteilte an dem für die Begründung der Zustän-

digkeit maßgebenden Zeitpunkt, dem 23. April 2008, nicht mehr in seinem Be-

zirk einsaß. Zuständig ist auch nicht die Justizvollzugsanstalt, in der sich der

Verurteilte zum Zwecke seiner Verlegung auf dem Weg in die Justizvollzugsan-

stalt Wuppertal am 23. April 2008 befand. Denn sein dortiger, nur ganz vorü-

bergehender Aufenthalt kann eine Zuständigkeit nach § 462a Abs. 1 StPO nicht

begründen (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189). Vielmehr ist die

Zuständigkeit so zu beurteilen, als wenn er bereits am 23. April 2008 sein

Transportziel, die Justizvollzugsanstalt Wuppertal, erreicht hätte (vgl. Senat,

Beschluss vom 4. Juli 1979 – 2 ARs 191/79). Die späteren Verlegungen des

Verurteilten lassen die Zuständigkeit der mit der Sache bereits seit der Rechts-

kraft befassten Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Wuppertal unbe-

rührt (vgl. Senat in BGHSt 26, 165, 166 und 187, 189)."

5

Dem schließt sich der Senat an (vgl. auch BGHSt 26, 278, 279).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt