Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 537/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Bonn vom 31. Juli 2008 im Ausspruch über die Maßregel
mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und
seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allge-
meine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregelanord-
nung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
2
Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das Landgericht auf
die Erwägung gestützt, eine Therapie sei "nicht von vornherein als aussichtslos
zu betrachten." Zwar sei ein Therapiewille des Angeklagten nicht zu erkennen;
dies rechtfertige aber noch nicht "die Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur im
Sinne des § 64 StGB" (UA S. 21).
3
Diese Auslegung des § 64 a.F. StGB hat das Bundesverfassungsgericht
im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1 ff.). Der Bundesge-
richtshof hat seither in einer großen Vielzahl von Entscheidungen immer wieder
darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von
"Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und § 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfas-
sungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolg-
saussicht der Maßregel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getre-
tene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist § 64 StGB entsprechend ge-
ändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun
auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). Es
ist daher nicht verständlich, wenn Tatgerichte entgegen dem Gesetzeswortlaut
noch immer an einer Auslegung des § 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jah-
ren ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.
4
Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und in-
soweit zur Zurückverweisung. Der Senat kann ausschließen, dass sich der
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheits-
strafe ausgewirkt hat.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Roggenbuck Schmitt