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BGH Beschluss vom 11.03.2009 – 2 StR 537/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 537/08

BESCHLUSS

vom

11. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 11. März 2009 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Bonn vom 31. Juli 2008 im Ausspruch über die Maßregel

mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-

zung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt und

seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allge-

meine Sachrüge gestützte Revision führt zur Aufhebung der Maßregelanord-

nung; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

2

Die Anordnung der Maßregel gemäß § 64 StGB hat das Landgericht auf

die Erwägung gestützt, eine Therapie sei "nicht von vornherein als aussichtslos

zu betrachten." Zwar sei ein Therapiewille des Angeklagten nicht zu erkennen;

dies rechtfertige aber noch nicht "die Aussichtslosigkeit einer Entziehungskur im

Sinne des § 64 StGB" (UA S. 21).

3

Diese Auslegung des § 64 a.F. StGB hat das Bundesverfassungsgericht

im Jahr 1994 für verfassungswidrig erklärt (BVerfGE 91, 1 ff.). Der Bundesge-

richtshof hat seither in einer großen Vielzahl von Entscheidungen immer wieder

darauf hingewiesen, dass das Abstellen auf ein Merkmal des Fehlens von

"Aussichtslosigkeit" rechtsfehlerhaft ist und § 64 Abs. 1 a.F. StGB in verfas-

sungskonformer Auslegung stattdessen die Feststellung einer konkreten Erfolg-

saussicht der Maßregel voraussetzte. Durch das am 20. Juli 2007 in Kraft getre-

tene Gesetz vom 16. Juli 2007 (BGBl. I 1327) ist § 64 StGB entsprechend ge-

ändert worden und trägt dem Erfordernis einer konkreten Erfolgsaussicht nun

auch im Wortlaut der Vorschrift ausdrücklich Rechnung (§ 64 Satz 2 StGB). Es

ist daher nicht verständlich, wenn Tatgerichte entgegen dem Gesetzeswortlaut

noch immer an einer Auslegung des § 64 StGB festhalten, die der seit 15 Jah-

ren ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung widerspricht.

4

Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Maßregelausspruchs und in-

soweit zur Zurückverweisung. Der Senat kann ausschließen, dass sich der

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Bemessung der Freiheits-

strafe ausgewirkt hat.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Roggenbuck Schmitt