BGH Beschluss vom 11.03.2009 – IV ZR 46/07
IV. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
11. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und die Richte-
rin Harsdorf-Gebhardt
am 11. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Cel- le vom 1. Februar 2007 wird auf Kosten der Klägerin zu- rückgewiesen.
Streitwert: 33.152,82 €.
Gründe
Die Beschwerde zeigt nicht auf, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Die Gehörsrüge hat der Senat geprüft, sie greift nicht durch. Die Klägerin hat sich zu der im Entlassungsbericht der Schwarzwald-Baar-Klinik in Donaueschingen vom 22. Januar 2004 festgehaltenen Eigenanamnese nicht vollständig erklärt. Insoweit hat sich das Berufungsgericht auch nicht über substantiierten Parteivortrag hinweggesetzt.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO).
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen: LG Hannover, Entscheidung vom 20.06.2006 - 2 O 338/05 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.02.2007 - 8 U 163/06 -