BGH Urteil vom 11.03.2009 – VIII ZR 184/08
VIII. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZVG § 152 Abs. 2; BGB § 551 Abs. 3
Verkündet am: 11. März 2009 Ring, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Den Zwangsverwalter einer Mietwohnung trifft auch die Pflicht des Vermieters zur
Anlage einer vom Mieter als Sicherheit geleisteten Geldsumme bei einem Kreditinsti-
tut; dies gilt auch dann, wenn der Vermieter die Kaution nicht an den Zwangsverwal-
ter ausgefolgt hat (im Anschluss an BGH, Urteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03,
NZM 2005, 596).
BGH, Urteil vom 11. März 2009 - VIII ZR 184/08 - LG Frankfurt am Main
AG Frankfurt am Main
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren mit
Schriftsatzfrist bis 11. Februar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den
Richter Dr. Frellesen, sowie die Richterinnen Hermanns, Dr. Milger und
Dr. Hessel
für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Beklagten werden das Urteil der 11. Zivil-
kammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember
2007 teilweise aufgehoben und das Teilurteil des Amtsgerichts
Frankfurt am Main vom 15. Februar 2007 teilweise abgeändert.
Das Teilurteil des Amtsgerichts wird wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, einen Betrag von 818,07 € als Kaution
der Klägerin getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem
Kreditinstitut anzulegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Die weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen. Die
Kosten der Rechtsmittelverfahren hat der Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist Mieterin einer Wohnung in F. . Im Miet-
vertrag vom 26. April 1971 ist unter § 31 zur Sicherheitsleistung bestimmt:
"Der Mieter gibt dem Vermieter für die Einhaltung der ihm aus diesem Vertrag obliegenden Verbindlichkeiten zinslos eine Sicherheit in Höhe
von 1.600 DM. Die Sicherheit ist bar auf das Konto Nr. … Bank für G. zu zahlen. Die Sicherheitsleistung wird fällig bei Ab- schluss des Mietvertrags."
Die Klägerin zahlte die Kaution zu Beginn des Mietverhältnisses auf das
im Mietvertrag angegebene Konto des Vermieters ein. Der Beklagte wurde
durch Beschluss des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 31. Oktober 2001
zum Zwangsverwalter bestellt. Die Kaution wurde ihm vom Vermieter nicht aus-
gehändigt.
Die Klägerin hat den Beklagten - soweit für das Revisionsverfahren von
Interesse - auf "Anlage der am 18. Mai 1971 gezahlten Kaution von 1.600 DM
(818,07 €) nebst Zinsen entsprechend § 551 Abs. 3 BGB" in Anspruch genom-
men. Das Amtsgericht hat den Beklagten insoweit durch Teilurteil antragsge-
mäß verurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewie-
sen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Beklagte
die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat nur hinsichtlich der Verzinsung der Kaution Erfolg; im
Übrigen ist sie unbegründet.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausge-
führt:
Der Klägerin stehe gemäß § 152 Abs. 2 ZVG in Verbindung mit § 551
Abs. 3 BGB ein Anspruch auf Anlage der Kaution zu. Der Mietvertrag sei auch
gegenüber dem Zwangsverwalter wirksam, da das Grundstück dem Mieter vor
der Beschlagnahme überlassen worden sei. Darauf, dass er die Kaution nicht
vom Vermieter erhalten habe, könne sich der Beklagte nicht berufen. Bei einer
Überlassung des Grundstücks vor der Beschlagnahme seien die Miet- und
Pachtverträge - auch um den Preis einer Schmälerung der Haftungsmasse -
gemäß § 152 Abs. 2 ZVG privilegiert. Der Zwangsverwalter habe anstelle des
Schuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen und dessen Pflichten zu erfül-
len. Grundsätzlich umfasse die Eintrittspflicht des Verwalters in die Vermieter-
stellung auch die bestehende Kautionsabrede. Deshalb müsse nach der ständi-
gen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Zwangsverwalter die Kauti-
onsleistung an den Vermieter gegen sich gelten lassen, wenn der Mieter nach
Beendigung des Mietverhältnisses Rückgabe der Kaution verlange. Aus dem
umfassenden Eintritt in die Vermieterstellung ergebe sich mithin auch die Pflicht
des Zwangsverwalters, eine vom Mieter noch an den Schuldner geleistete Miet-
kaution gemäß § 551 Abs. 3 BGB anzulegen.
II.
Die Revision hat nur den aus dem Tenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Üb-
rigen hält die Beurteilung des Berufungsgerichts der rechtlichen Nachprüfung
stand, so dass die weitergehende Revision zurückzuweisen ist. Der Beklagte ist
verpflichtet, einen Betrag in Höhe von 818,17 € als Mietkaution der Klägerin
getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzulegen. Er
ist jedoch nicht verpflichtet, diesen Betrag verzinslich und zuzüglich in der Ver-
gangenheit aufgelaufener Zinsen anzulegen.
1. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der
Mietvertrag vom 26. April 1971 gegenüber dem Beklagten als Zwangsverwalter
wirksam ist, weil der Klägerin die Wohnung vom Vermieter schon vor der Be-
schlagnahme des Grundstücks überlassen war. Nach § 152 Abs. 2 ZVG hat der
Verwalter anstelle des Schuldners dessen Vermieterrechte zu verfolgen und
dessen Pflichten zu erfüllen, weil der Schuldner dazu aufgrund der Beschlag-
nahme und der damit verbundenen Entziehung der Verwaltung und Benutzung
des Grundstücks nicht mehr in der Lage ist. Der Zwangsverwalter wird deshalb
in allen Fällen, in denen Rechte und Pflichten aus dem Mietverhältnis berührt
sind, wie ein Vermieter behandelt; dies gilt auch im Hinblick auf die Kautions-
vereinbarung und selbst dann, wenn der Verwalter die Kaution vom Vermieter
nicht erhalten hat (Senatsurteile vom 16. Juli 2003 - VIII ZR 11/03, NZM 2003,
849, unter II 2 sowie vom 9. März 2005 - VIII ZR 330/03, NZM 2005, 596, unter
II 3).
Die Pflichten des Zwangsverwalters umfassen auch die dem Vermieter
gemäß § 551 Abs. 3 BGB obliegende Pflicht, eine vom Mieter geleistete Bar-
kaution getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen.
Dass diese Verpflichtung bereits vom Vermieter (Zwangsverwaltungsschuldner)
erfüllt worden wäre, macht die Revision nicht geltend und ist auch nicht ersicht-
lich. Der von der Revision erhobene Einwand, der Verwalter trete nicht vollstän-
dig in die Rechtsstellung des Vermieters ein, sondern nur insoweit, als hier-
durch keine Gläubigerinteressen berührt würden, weil anderenfalls die Gläubi-
ger durch die Zwangsverwaltung schlechter gestellt seien, greift nicht durch.
Zwar trifft es zu, dass die Haftungsmasse der Gläubiger geschmälert wird,
wenn der Vermieter die Verpflichtungen aus der Kautionsabrede auch dann
erfüllen muss, wenn ihm der Vermieter die vom Mieter gezahlte Kaution nicht
ausgehändigt hat. Dies ist aber wegen des einer Treuhand ähnlichen Verhält-
nisses zwischen Mieter und Vermieter im Hinblick auf die Gewährung der Kau-
tion gerechtfertigt und vom Gesetzgeber gewollt (Senatsurteil vom 16. Juli
2003, aaO, unter II 2 b).
2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht aber - ohne nähere Begrün-
dung - angenommen, dass der Beklagte die Kaution, wie das Amtsgericht teno-
riert hat, "nebst Zinsen" anzulegen habe. Zwar erlegt § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB
dem Vermieter die Pflicht auf, die Kaution des Mieters verzinslich anzulegen,
und stehen die Zinsen aus der Kaution gemäß § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB dem
Mieter zu. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 8 EGBGB gilt
dies aber nicht, wenn die Verzinsung der Kaution vor dem 1. Januar 1983 durch
Vertrag ausgeschlossen worden ist; § 551 Abs. 3 Satz 1 BGB findet in diesem
Fall keine Anwendung. Damit bleiben Vereinbarungen, durch die eine Verzin-
sungspflicht vor diesem Zeitpunkt wirksam ausgeschlossen worden ist, wirksam
(vgl. BT-Drs. 14/4553, S. 77). Diese Voraussetzung ist hier gegeben, denn in
§ 31 des Mietvertrags vom 26. April 1971 ist ausdrücklich eine zinslose Kaution
vereinbart. Dies führt dazu, dass der Beklagte nur den Kautionsbetrag von
818,07 € getrennt vom Vermögen des Vermieters bei einem Kreditinstitut anzu-
legen hat, zu einer Verzinsung der Kaution oder ihrer verzinslichen Anlage hin-
gegen nicht verpflichtet ist.
III.
Da sich das Urteil des Berufungsgerichts bezüglich der Verpflichtung des
Beklagten zur Anlage der Kaution als richtig erweist, ist die Revision insoweit
zurückzuweisen. Hinsichtlich der Verzinsung der Kaution hat das Berufungsur-
teil hingegen keinen Bestand und ist daher aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO).
Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da es keiner weiteren Fest-
stellungen bedarf (§ 563 Abs. 3 ZPO). Hinsichtlich des Zinsausspruchs ist das
Urteil des Amtsgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Die Kostenent-
scheidung beruht auf § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
Ball
Dr. Frellesen
Hermanns
Dr. Milger
Dr. Hessel
Vorinstanzen:
AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.02.2007 - 33 C 2615/06-30 -
LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.12.2007 - 2/11 S 80/07 -