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BGH Beschluss vom 12.03.2009 – 2 ARs 562/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in der Strafvollstreckungssache
gegen
wegen Diebstahls u.a.
Az.: 1 VRs 21 Js 2026/04 Staatsanwaltschaft Rottweil Az.: 1 StVK 48/08 Landgericht Rottweil Az.: 12 StVK 652/05 Landgericht Freiburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 12. März 2009 beschlossen:
Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Rottweil ist für
die weitere Bewährungsüberwachung aus dem Urteil des Amtsge-
richts Horb am Neckar vom 19. Januar 2005 zuständig.
Gründe:
1
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Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Die Strafvollstreckungskammern des Landgerichts Freiburg und Rottweil
streiten über die Zuständigkeit für die weitere Überwachung der Bewährung aus
dem Urteil des Amtsgerichts Horb a. N. vom 19. Januar 2005 (2 Ds 21 Js
22026/04-AK 157/04). Zuständig ist die Strafvollstreckungskammer des Land-
gerichts Rottweil (§ 462a Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 StPO).
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Mit der Aufnahme des Verurteilten zur Vollstreckung einer Gesamtfrei-
heitsstrafe (Urteil des Landgerichts Rottweil vom 12. Dezember 2007, Az: 12 Ns
22 Js 14340/06 AK 79/07) in die Justizvollzugsanstalt Rottweil vom 16. Juni
2008 bis zum 23. Juli 2008 ist, nachdem die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Freiburg am 4. Juli 2008 zur Frage des Bewährungswiderrufs ent-
schieden und die Bewährungszeit erneut verlängert hatte (Bewährungsheft
Band I, Blatt 251 ff.) und das Oberlandesgericht Karlsruhe am 21. Oktober 2008
(2 Ws 220/08, Bewährungsheft Band II Blatt 361) die gegen den vorgenannten
Beschluss eingelegte, sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil als
unbegründet verworfen hatte, die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts
Rottweil nach dem Konzentrationsprinzip des § 462a Abs. 4 Satz 3 StPO für die
Bewährungsaufsicht in der vorliegenden Sache zuständig geworden. Die Zu-
ständigkeit der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Freiburg bestand
nur noch bis zur abschließenden Entscheidung des Oberlandesgerichts Karls-
ruhe über die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft Rottweil (Appl in KK
StPO 6. Auflage § 462a Rdn. 16). Eine Befassung der Strafvollstreckungskam-
mer des Landgerichts Rottweil mit einer bestimmten Entscheidung zur Begrün-
dung ihrer Zuständigkeit und deren Fortdauer ist nicht erforderlich (vgl. BGH
NStZ 1984, 380).
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Dass die Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Rottweil
vom 12. Dezember 2007 vollständig verbüßt war, steht dem Wechsel der örtli-
chen Zuständigkeit der Strafvollstreckungskammer nicht entgegen. Die nach
§ 462a Abs. 4 Satz 3 StPO zuständige Strafvollstreckungskammer bleibt auch
nach Erledigung der in ihrem Bezirk vollstreckten Strafe für Nachtragsentschei-
dungen zuständig, die wegen anderer Verurteilungen erforderlich werden
(BGHSt 28, 82; NStZ-RR 2007, 94; Meyer-Goßner StPO 51. Auflage § 462a
Rdn. 34)."
5
Dem tritt der Senat bei.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt