Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 187/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,

Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom

11. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

900.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung

des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-

scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

2

Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-

heitlichkeitssicherung greift nicht ein. Die Annahme des Berufungsgerichts, der

Kläger habe einen durch die Vollziehung des unberechtigten Arrestes entstan-

denen Schaden nicht nachgewiesen, beruht auf der Würdigung der konkreten

Umstände des Einzelfalles und lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler

nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen,

gemäß § 252 BGB könne auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsge-

schäften in Aktien ersetzt werden, wenn der Geschädigte nachweise, dass nach

den von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ein derartiger Gewinn mit

Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies steht in Einklang mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 29. November 1982

- II ZR 80/82, ZIP 1983, 327, 328). Zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht mit

hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er einen entsprechenden Ge-

winn erzielt hätte, ist es aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei dessen

persönlicher Anhörung vor dem vollbesetzten Berufungsgericht gelangt.

3

Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung

der von ihm angebotenen Beweise ist nicht verletzt. Die vom Kläger angebote-

nen Beweise sind mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen

nicht erhoben worden. Das Verfahren des Berufungsgerichts findet somit im

Prozessrecht seine Stütze.

4

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2

Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2005 - 6 O 366/04 -

OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2006 - 9 U 211/05 -