BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 187/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Prof. Dr. Kayser,
Raebel, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Pape und Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom
11. August 2006 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
900.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung
des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Ent-
scheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zulassungsgrund der Ein-
heitlichkeitssicherung greift nicht ein. Die Annahme des Berufungsgerichts, der
Kläger habe einen durch die Vollziehung des unberechtigten Arrestes entstan-
denen Schaden nicht nachgewiesen, beruht auf der Würdigung der konkreten
Umstände des Einzelfalles und lässt einen zulassungsrelevanten Rechtsfehler
nicht erkennen. Das Berufungsgericht ist im Grundsatz davon ausgegangen,
gemäß § 252 BGB könne auch der entgangene Gewinn aus Spekulationsge-
schäften in Aktien ersetzt werden, wenn der Geschädigte nachweise, dass nach
den von ihm getroffenen Anstalten und Vorkehrungen ein derartiger Gewinn mit
Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte. Dies steht in Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Urt. v. 29. November 1982
- II ZR 80/82, ZIP 1983, 327, 328). Zu dem Ergebnis, der Kläger habe nicht mit
hinreichender Wahrscheinlichkeit dargelegt, dass er einen entsprechenden Ge-
winn erzielt hätte, ist es aufgrund der eigenen Angaben des Klägers bei dessen
persönlicher Anhörung vor dem vollbesetzten Berufungsgericht gelangt.
Der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör wegen Nichterhebung
der von ihm angebotenen Beweise ist nicht verletzt. Die vom Kläger angebote-
nen Beweise sind mangels Erheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen
nicht erhoben worden. Das Verfahren des Berufungsgerichts findet somit im
Prozessrecht seine Stütze.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2
Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Bochum, Entscheidung vom 17.08.2005 - 6 O 366/04 -
OLG Hamm, Entscheidung vom 11.08.2006 - 9 U 211/05 -