BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 208/06
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-
rückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf
230.797,53 € festgesetzt.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)
und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.
Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-
bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Frage, ob
sich bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden eine verschuldensun-
abhängige Haftung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO ergeben kann, hat der
Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen verneint (BGH, Urt. v.
10. März 1977 - III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; v. 24. Juni 1994 - V ZR
19/93, NJW 1994, 2755, 2756). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde her-
vorgehobene Fallgestaltung, dass die Vollstreckungsgegenklage gegen den
Titel bei Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits erhoben ist,
kann nicht anders entschieden werden als der Fall, dass eine solche Klage
noch nicht erhoben, aber noch möglich ist.
2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der im Ergebnis vernein-
ten verschuldensabhängigen Haftung des Vollstreckungsgläubigers betreffen
Vereinbarungen des Einzelfalls, deren Auslegung nicht verallgemeinerungsfähig
ist. Ihre Würdigung verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung
wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-
zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4
Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.01.2004 - 5 O 278/03 -
OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2006 - 23 U 50/04 -