Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 208/06

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und

Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am

Main vom 18. Oktober 2006 wird auf Kosten des Beklagten zu-

rückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf

230.797,53 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO)

und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fort-

bildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine

Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

1. Die von der Nichtzulassungsbeschwerde problematisierte Frage, ob

sich bei der Vollstreckung aus vollstreckbaren Urkunden eine verschuldensun-

abhängige Haftung entsprechend § 717 Abs. 2 ZPO ergeben kann, hat der

Bundesgerichtshof bereits in mehreren Entscheidungen verneint (BGH, Urt. v.

10. März 1977 - III ZR 38/75, WM 1977, 656, 657; v. 24. Juni 1994 - V ZR

19/93, NJW 1994, 2755, 2756). Die von der Nichtzulassungsbeschwerde her-

vorgehobene Fallgestaltung, dass die Vollstreckungsgegenklage gegen den

Titel bei Einleitung des Zwangsvollstreckungsverfahrens bereits erhoben ist,

kann nicht anders entschieden werden als der Fall, dass eine solche Klage

noch nicht erhoben, aber noch möglich ist.

3

2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu der im Ergebnis vernein-

ten verschuldensabhängigen Haftung des Vollstreckungsgläubigers betreffen

Vereinbarungen des Einzelfalls, deren Auslegung nicht verallgemeinerungsfähig

ist. Ihre Würdigung verantwortet der Tatrichter. Von einer weiteren Begründung

wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Vorausset-

zungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4

Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Wiesbaden, Entscheidung vom 28.01.2004 - 5 O 278/03 -

OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 18.10.2006 - 23 U 50/04 -