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BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 70/07

IX. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der

IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter

Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und

Grupp

am 12. März 2009

beschlossen:

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem

Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. März 2007

wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-

schwerde wird auf 1.210.918,94 € festgesetzt.

Gründe

2

Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig,

bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten

Zulassungsgründe greifen nicht durch.

Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.

Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte

des Klägers zu dem von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung

gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekundärverjährung sachlich Stellung

genommen hat. Konnte der Kläger sich hierzu nicht abschließend äußern, hätte

er einen Vertagungsantrag stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen müssen

(vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 139 Rn. 14). Die Annahme der Verjährung

durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen

Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,

zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-

lassen ist (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).

Kayser

Raebel

Lohmann

Pape

Grupp

Vorinstanzen:

LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 O 225/05 -

KG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 58/06 -