BGH Beschluss vom 12.03.2009 – IX ZR 70/07
IX. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der
IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter
Prof. Dr. Kayser, Raebel, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Pape und
Grupp
am 12. März 2009
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts vom 1. März 2007
wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Nichtzulassungsbe-
schwerde wird auf 1.210.918,94 € festgesetzt.
Gründe
Die statthafte Nichtzulassungsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig,
bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die von dem Kläger geltend gemachten
Zulassungsgründe greifen nicht durch.
Die Rüge einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG ist nicht begründet.
Den Urteilsgründen kann entnommen werden, dass der Prozessbevollmächtigte
des Klägers zu dem von dem Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung
gegebenen Hinweis zu dem Beginn der Sekundärverjährung sachlich Stellung
genommen hat. Konnte der Kläger sich hierzu nicht abschließend äußern, hätte
er einen Vertagungsantrag stellen oder eine Schriftsatzfrist beantragen müssen
(vgl. Zöller/Greger, ZPO 27. Aufl. § 139 Rn. 14). Die Annahme der Verjährung
durch das Berufungsgericht beruht auf einer nicht verallgemeinerungsfähigen
Würdigung des entschiedenen Einzelfalls, die im Übrigen auch nahe liegend ist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre,
zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzu-
lassen ist (vgl. § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO).
Kayser
Raebel
Lohmann
Pape
Grupp
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 29.09.2006 - 8 O 225/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 01.03.2007 - 16 U 58/06 -