BGH Beschluss vom 12.03.2009 – V ZB 71/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in der Zwangsversteigerungssache
Nachschlagewerk:
ja
BGHZ:
BGHR:
nein
ja
ZPO §§ 129a, 569 Abs. 3
Ein Rechtsmittel kann nicht telefonisch zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt
werden.
BGH, Beschluss vom 12. März 2009 - V ZB 71/08 - LG Magdeburg
AG Wernigerode
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stre-
semann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 4 gegen den Beschluss
der 3. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 14. April
2008 wird zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt
800 €.
Gründe
I.
Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Vollstreckungsgericht im Jahr
2002 die Versteigerung des im Eingang dieses Beschlusses genannten Flur-
stücks an. In dem Versteigerungstermin vom 20. April 2004 wurde es der Betei-
ligten zu 4 auf das Meistgebot von 800 € zugeschlagen.
Nachdem sich herausgestellt hatte, dass es sich bei dem Flurstück nicht
um ein Grundstück im Rechtssinne handelt, hob das Vollstreckungsgericht den
Beschluss über den Zuschlag am 12. Mai 2005 auf und versagte den Zuschlag.
Dieser Beschluss wurde der Beteiligten zu 4 am 18. Mai 2005 zugestellt. Einen
Tag später rief sie bei der zuständigen Rechtspflegerin an und widersprach der
Aufhebung des Zuschlags. Mit Scheiben vom 6. Juni 2005 legte die Beteiligte
zu 4 „Widerspruch“ gegen den Beschluss ein.
Ende 2007 hat das Vollstreckungsgericht den als sofortige Beschwerde
gewerteten Widerspruch dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Dieses
hat die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Mit der zugelassenen
Rechtsbeschwerde erstrebt die Beteiligte zu 4 weiterhin die Aufhebung des den
Zuschlag versagenden Beschlusses.
Das Beschwerdegericht hält das von der Beteiligten zu 4 eingelegte
II.
Rechtsmittel für verfristet. Die gegen den Aufhebungsbeschluss statthafte sofor-
tige Beschwerde sei innerhalb der am 1. Juni 2005 abgelaufenen zweiwöchigen
Beschwerdefrist weder schriftlich noch zu Protokoll der Geschäftsstelle einge-
legt worden. Der am 19. Mai 2005 telefonisch erhobene Widerspruch sei unbe-
achtlich, da eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle nicht fernmündlich
abgegeben werden könne. Der Beteiligten zu 4 sei keine Wiedereinsetzung in
den vorigen Stand zu gewähren, da sie die Rechtsmittelfrist nicht ohne ihr Ver-
schulden versäumt habe. Es habe ihr in eigener Verantwortung obgelegen, sich
über Form und Frist eines Rechtsmittels zu erkundigen. Zu einer entsprechen-
den Belehrung sei die Rechtspflegerin nicht verpflichtet gewesen; dass sie eine
unzutreffende Auskunft erteilt habe, werde nicht behauptet.
III.
Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-
ge Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt zu
Recht an, dass die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 4 verfristet ist.
1. Der Beschluss über die Aufhebung und Versagung des Zuschlags war
innerhalb von zwei Wochen ab seiner Zustellung (§ 569 Abs. 1 ZPO) mit der
sofortigen Beschwerde (§ 793 ZPO) anfechtbar; diese konnte durch Einrei-
chung einer Beschwerdeschrift (§ 569 Abs. 2 ZPO) oder mittels Erklärung zu
Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden (§ 569 Abs. 3 Nr. 1 i.V.m § 78
Abs. 1 ZPO). Da die Einlegungsfrist am 1. Juni 2005 endete, kann sie nur durch
die telefonische Mitteilung der Beteiligten zu 4 vom 19. Mai 2005 gewahrt wor-
den sein. Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, handelt es sich dabei
aber schon deshalb nicht um eine Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle,
weil diese nicht fernmündlich abgegeben werden kann.
a) Allerdings wird die telefonische Einlegung eines Rechtsmittels zu Pro-
tokoll der Geschäftsstelle teilweise für zulässig erachtet (so für § 21 Abs. 2
FGG: Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 21 Rdn. 12; für § 314 StPO: LG Müns-
ter NJW 2005, 166) oder für den Fall nicht ausgeschlossen, dass ein Urkunds-
beamter zur Entgegennahme und Protokollierung der Erklärung bereit ist (so
offenbar Stein/Jonas/Leipold, ZPO 22. Aufl., § 129a Rdn. 12; Zöller/Greger,
ZPO, 27. Aufl., § 129a Rdn. 2; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO,
67. Aufl., § 129a Rdn. 9, die lediglich eine Amtspflicht zur Aufnahme telefoni-
scher Erklärungen verneinen).
b) In der höchstrichterlichen Rechtsprechung besteht dagegen Einigkeit,
dass eine Rechtsmitteleinlegung zu Protokoll der Geschäftsstelle oder zur Nie-
derschrift einer Behörde unwirksam ist, wenn sie nicht in körperlicher Anwesen-
heit des Erklärenden erfolgt (BGHSt 30, 64; BVerwGE 17, 166; 93, 45, 48;
BFHE 80, 325); eine Ausnahme ist nur für den besonders ausgestalteten Ein-
spruch im Bußgeldverfahren zugelassen worden (BGHSt 29, 173). Die Erwä-
gungen, die den zu Straf-, Verwaltungs- und Finanzverfahren ergangenen Ent-
scheidungen zugrunde liegen, gelten in gleicher Weise für die nach der Zivil-
prozessordnung durchzuführenden Verfahren.
Die Einlegung eines Rechtsmittels ist nicht nur aus Beweiszwecken an
eine bestimmte Form gebunden, die Form soll es dem Gericht auch ermögli-
chen, sich Gewissheit über die Person des Erklärenden und über den Inhalt der
Erklärung zu verschaffen (vgl. GmSOGB, BGHZ 144, 160, 162), ferner soll sie
den Betroffenen von dem übereilten Einlegen eines Rechtsmittels abhalten (vgl.
BVerwGE 17, 166, 169). Das ist bei einer mündlich zu Protokoll abzugebenden
Erklärung nur dann ausreichend gewährleistet, wenn der Erklärende persönlich
anwesend ist.
Bei einer fernmündlichen Übermittlung besteht eine weitaus größere Ge-
fahr, dass es zu Missverständnissen über die Person des Anrufers und den In-
halt seiner Erklärung kommt. Häufig wird zunächst geklärt werden müssen, ob
Anrufer und Erklärender identisch sind, ob ein Rechtsmittel eingelegt oder nur
angekündigt werden soll, welches die anzufechtende Entscheidung und wer der
Rechtsmittelführer ist. All dies lässt sich bei persönlicher Anwesenheit des Er-
klärenden wesentlich einfacher und beweiskräftiger feststellen (vgl. BGHSt 30,
64, 67 sowie BGH, Beschl. v. 9. Juli 1985, VI ZB 8/85, NJW 1985, 2650, 2651).
Ferner kann der entgegennehmende Urkundsbeamte das Protokoll in Anwe-
senheit des Erklärenden erstellen und sich dieses anschließend genehmigen
oder unterschreiben lassen, was ebenfalls zur Vermeidung von Unklarheiten
und Ungenauigkeiten beiträgt (vgl. BFHE 80, 325, 333). Die Vergewisserung
über das Gewollte ist nicht zuletzt deshalb erforderlich, weil das von dem Auf-
nehmenden zu fertigende Protokoll über die Erklärung als öffentliche Urkunde
vollen Beweis dafür erbringt, dass eine bestimmte Erklärung von der im Proto-
koll bezeichneten Person abgegeben wurde (§ 415 ZPO, vgl. BGHSt 30, 64,
68). Das Erfordernis, sich persönlich zu einem Gericht zu begeben, bietet zu-
dem Gewähr dafür, dass der Rechtssuchende das Rechtsmittel nicht übereilt
einlegt.
c) Dafür, dass ein Rechtsmittel nicht telefonisch zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle eingelegt werden kann, spricht auch die Vorschrift des § 129a
Abs. 1 ZPO, die bestimmt, dass Anträge und Erklärungen, deren Abgabe vor
dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zulässig ist, vor der Geschäftsstelle
eines jeden Amtsgerichts zu Protokoll abgegeben werden können. Schon der
Wortlaut legt nahe, dass der Erklärende „vor“ dem Beamten der Geschäftsstelle
erscheinen, also körperlich anwesend sein muss (vgl. Stein/Jonas/Leipold, ZPO
22. Aufl., § 129a Rdn. 12). Gestützt wird dies durch das erklärte Ziel der Rege-
lung, den Schutz von Verfahrensbeteiligten zu verbessern, die sich in weiter
Entfernung von dem Gericht aufhalten, an das sie ihre Anträge oder Erklärun-
gen richten wollen; sie sollen die Möglichkeit haben, sich auch an ein näher ge-
legenes Amtsgericht zu wenden (vgl. BT/Drucks. 7/2729 S. 56). Dem liegt er-
sichtlich die Annahme zugrunde, dass der Rechtssuchende ein Gericht aufsu-
chen muss, um Erklärungen zu Protokoll abzugeben (vgl. MünchKomm-
ZPO/Wagner, 3. Aufl., § 129a Rdn. 1; Wieczorek/Schütze/Borck, ZPO, 3. Aufl.,
d) Eine fernmündliche Abgabe von Erklärungen zu Protokoll der Ge-
schäftsstelle ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht
infolge der Entwicklung des modernen Telekommunikationsverkehrs zuzulas-
sen. Zum einen war die technische Entwicklung in Bezug auf das Telefon bei
Einfügung des § 129a ZPO im Jahr 1977 bekannt. Zum anderen ist der Zweck
des Formerfordernisses, die Rechtssicherheit und die Verlässlichkeit der Ein-
gabe zu gewährleisten, auch bei der Nutzung moderner Kommunikationsmittel
zu beachten (vgl. GmSOGB, BGHZ 144, 160, 165). Schließlich besteht kein
Bedürfnis, eine telefonische Rechtsmitteleinlegung als zulässig und wirksam
anzuerkennen. Es ist dem nicht anwaltlich vertretenen Rechtssuchenden ohne
weiteres zuzumuten, entweder ein Schreiben aufzusetzen oder sich persönlich
zu einem Amtsgericht zu begeben (ebenso BVerwGE 17, 166, 169 f.).
2. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 233 ZPO) kommt nicht
in Betracht, da diese nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten
Frist an gerechnet, nicht mehr beantragt werden kann (§ 234 Abs. 3 ZPO). In-
nerhalb der - hier am 1. Juni 2006 abgelaufenen - Jahresfrist hat die Beteiligte
zu 4 keinen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: AG Wernigerode, Entscheidung vom 12.05.2005 - 12 K 78/02 - LG Magdeburg, Entscheidung vom 14.04.2008 - 3 T 829/07 -