Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 12.03.2009 – V ZR 161/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

12. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den Vor-

sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin

Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-

sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-

lin vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen

von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch

nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-

lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörig-

keit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn

keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein

Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht:

Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673,

1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hell-

hörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und

deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schall-

schutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage

des Einzelfalls.

Die Klägerin

trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt

240.042,20 €.

Krüger

Klein

Stresemann

Czub

Roth

Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 23 O 158/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 22 U 200/06 -