BGH Beschluss vom 12.03.2009 – V ZR 161/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
12. März 2009
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. März 2009 durch den Vor-
sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, den Richter Dr. Klein, die Richterin
Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth
beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-
sion in dem Urteil des 22. Zivilsenats des Kammergerichts in Ber-
lin vom 17. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen
von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch
nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheit-
lichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO).
Der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts, wonach die Hellhörig-
keit eines gebrauchten Hauses keinen Sachmangel darstellt, wenn
keine abweichende Beschaffenheit vereinbart wurde und kein
Baufehler vorliegt, ist nicht zu beanstanden (vgl. zum alten Recht:
Senat, Urt. v. 22. Februar 1991, V ZR 299/89, NJW 1991, 1673,
1674). Ob und wann ein Verkäufer, der weiß, dass sein Haus hell-
hörig ist, damit rechnet, dass dies auf einem Baufehler beruht, und
deshalb verpflichtet ist, einem Kaufinteressenten die Schall-
schutzdefizite ungefragt zu offenbaren, ist weitgehend eine Frage
des Einzelfalls.
Die Klägerin
trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt
240.042,20 €.
Krüger
Klein
Stresemann
Czub
Roth
Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 10.11.2006 - 23 O 158/05 - KG Berlin, Entscheidung vom 17.07.2008 - 22 U 200/06 -