Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 16.03.2009 – II ZR 145/08

II. Zivilsenat

Abschrift

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

16. März 2009

in dem Rechtsstreit

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 16. März 2009 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn,

Caliebe und Dr. Reichart

beschlossen:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in

dem Urteil des 1. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts

vom 23. April 2008 wird zurückgewiesen, weil keiner der

im Gesetz

(§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die

Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche

Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur

Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.

Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Das Urteil wird im Übrigen schon von der Erwägung getragen, dass die Klägerin

der Herbeiführung eines Beschlusses gem. § 46 Nr. 8 GmbHG nicht vorgetra-

gen hat.

Von einer weiteren näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2,

2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO).

Streitwert: 87.404,21 €

Goette

Kraemer

Strohn

Caliebe

Reichart

Vorinstanzen: LG Saarbrücken, Entscheidung vom 02.10.2006 - 16 O 72/05 - OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 23.04.2008 - 1 U 607/06-188- -