Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 3 StR 74/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

17. März 2009

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. März

2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Oldenburg vom 5. November 2008 mit den zugehörigen

Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-

terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-

blieben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-

tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

2

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-

rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten

verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen

Rechts.

Zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfeh-

ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

3

Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung

zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64

StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach

vorbestrafte Angeklagte seit etwa zwölf Jahren regelmäßig Haschisch und Ma-

rihuana - seinen Angaben zufolge zuletzt vier bis fünf Gramm Haschisch täg-

lich - sowie an den Wochenenden zusätzlich Heroin. Die verfahrensgegen-

ständliche Tat beging er, um sich Geld für den Erwerb von Haschisch zu be-

schaffen. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzun-

gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

4

Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb - unter

Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und

entschieden werden. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der

Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen können. Dass nur der

Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-

anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des

§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff aus-

genommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer