BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 3 StR 74/09
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
17. März 2009
in der Strafsache
gegen
wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-
führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 17. März
2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Oldenburg vom 5. November 2008 mit den zugehörigen
Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung zur Un-
terbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unter-
blieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-
rischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten
verurteilt. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung sachlichen
Rechts.
Zum Schuld- und Strafausspruch hat das Rechtsmittel keinen Rechtsfeh-
ler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Das Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit eine Entscheidung
zur Frage der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64
StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen konsumierte der mehrfach
vorbestrafte Angeklagte seit etwa zwölf Jahren regelmäßig Haschisch und Ma-
rihuana - seinen Angaben zufolge zuletzt vier bis fünf Gramm Haschisch täg-
lich - sowie an den Wochenenden zusätzlich Heroin. Die verfahrensgegen-
ständliche Tat beging er, um sich Geld für den Erwerb von Haschisch zu be-
schaffen. Diese Feststellungen drängten zu der Prüfung, ob die Voraussetzun-
gen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
Über die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB muss deshalb - unter
Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246 a StPO) - neu verhandelt und
entschieden werden. Das Urteil enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der
Tatrichter nach seinem Ermessen ausnahmsweise von einer Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB hätte absehen können. Dass nur der
Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungs-
anordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO). Er hat die Nichtanwendung des
§ 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht von seinem Rechtsmittelangriff aus-
genommen (vgl. BGHSt 38, 362 f.).
Becker Miebach von Lienen
Sost-Scheible Schäfer