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BGH Beschluss vom 17.03.2009 – 3 StR 84/09

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 84/09

BESCHLUSS

vom 17. März 2009 in der Strafsache gegen

wegen schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 17. März 2009 einstimmig beschlos- sen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Lüneburg vom 13. November 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der

Senat, dass die den Angeklagten nicht beschwerende Nichtanordnung

der Maßnahme nach § 64 StGB zur Unzulässigkeit eines Rechtsmittels

des Angeklagten führt, mit dem dieser allein die Nichtanordnung der

Maßregel beanstandet (st. Rspr.). Dies hindert das Revisionsgericht in-

des nicht, auf eine zulässig erhobene - und die Nichtanwendung des

§ 64 StGB nicht ausdrücklich vom Angriff ausnehmende - Revision des

Angeklagten, die sonstige Rechtsfehler rügt, das Urteil aufzuheben,

wenn eine Prüfung der Maßregel unterblieben ist, obwohl die tatrichterli-

chen Feststellungen dazu gedrängt haben (BGH, Beschl. vom 7. Januar

2009 - 3 StR 458/08 m. w. N.).

Becker Miebach von Lienen

Sost-Scheible Schäfer